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Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes

 

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 17.10.2002

1. In § 2b Allgemeiner Teil AVR wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:
"Diese Regelung gilt für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden."


2. In § 3 Abs. (d) Allgemeiner Teil AVR wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
"Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2004."


3. Die Änderungen treten zum 01. November 2002 in Kraft.

 

Freiburg, den 18. Oktober 2002

Hellmut Puschmann, Präsident