Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 17.10.2002
1. In § 2b Allgemeiner Teil AVR wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:
"Diese Regelung gilt für Maßnahmen, die bis zum 31.
Dezember 2004 bewilligt werden."
2. In § 3 Abs. (d) Allgemeiner Teil AVR wird Satz 2 wie folgt
neu gefasst:
"Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2004."
3. Die Änderungen treten zum 01. November 2002 in Kraft.
Freiburg, den 18. Oktober 2002
Hellmut Puschmann, Präsident