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Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes

 

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 17. Dezember 1998

 

I. Modellprojekte

1. In die AVR wird eine neue Anlage 19 mit folgendem Inhalt aufgenommen:

 

"Modellprojekte

Mit veränderten Vergütungsstrukturen kann das Entgelt der Mitarbeiter flexibler gestaltet werden als bisher. Ziel ist es, die wirtschaftlichen Grundlagen einer Einrichtung und damit die Arbeitsplätze der Mitarbeiter zu sichern. Die veränderten vergütungsstrukturen haben außerdem zu berücksichtigen, daß alle Mitarbeiter trotz unterschiedlichen Leistungsvermögens in den Einrichtungen integriert bleiben.

 

§ 1 Erprobung veränderter Vergütungsstrukturen

Zur Erprobung veränderter Vergütungsstrukturen kann durch einen Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission in einzelnen Einrichtungen von vergütungsrelevanten Bestimmungen der AVR abgewichen werden.

 

§ 2 Vorschlag

Voraussetzung für ein Modellprojekt ist ein gemeinsamer Vorschlag von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung einer Einrichtung bzw. eines Trägers an den Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommisssion. In den Vorschlag sind unter anderem eine Zielbeschreibung, die abweichenden Bestimmungen, die Klärung der Besitzstände, die Bildung einer Projektgruppe, ein Evaluationskonzept und die Befristung des Modellprojektes aufzunehmen. Nähere Voraussetzungen regelt die Arbeitsrechtliche Kommmission.

 

§ 3 Projektgruppe

Die Projektgruppe besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die von der Mitarbeitervertretung benannt werden, und Vertretern des Dienstgebers der Einrichtung bzw. des Trägers. Sie begleitet die Entwicklungdes Modellprojekts und und unterrichtet regelmäßig die Arbeitsrechtliche Kommmission. Der Projektgruppe sind die zur Begleitung des Modellprojektes erforderlichen Unterlagen durch den Dienstgeber rechtzeitig und umfassend zur Verfügung zu stellen und zu erläutern."

 

2.

a) In § 2a Allgemeiner Teil AVR wird nach Absatz (21) ein neuer Absatz (22) eingefügt:

"(22) Anlage 19 zu den AVR (Modellprojekte)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung."

B) Absatz 22 wird zu Absatz 23

 

II. Beendigung des Dienstverhältnisses bei Rentengewährung

In § 19 Abs. 2 AT AVR wird folgende Anmerkung zu Absatz 2 eingefügt:

"Anmerkung zu Absatz 2

Bei Eintritt des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres soll das Dienstverhältnis mit dem Ablauf des vorherigen Tages durch Abschluß eines Auflösungsvertrages beendet werden. Der Mitarbeiter soll dem Dienstgeber rechtzeitig die Antragstellung anzeigen."

 

III. Streichung der Tätigkeitsmerkmale für Altenpfleger/innen in Anlage 2 AVR

"In Anlage 2 zu den AVR entfallen die Tätigkeitsmerkmale in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1, 6b Ziffer 7 und 5c Ziffer 1."

 

IV. Redaktionelle Anpassung des § 2 Allgemeiner Teil AVR

1. In § 2a Allgemeiner Teil AVR wird nach Absatz 7 folgender neuer Absatz 7a eingefügt:

"(7a) Anlage 5a zu den AVR (Sonderregelungen zur Arbeitszeitregelung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung."

 

2. In § 2a allgemeiner Teil AVR wird nach Absatz 7 folgender neuer Absatz 7a eingefügt:

2(7b) Anlage 5b zu den AVR (Mobilzeit durch Dienstvereinbarung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 finden Anwendung."

 

V. Inkrafttreten

Die Beschlüsse unter I bis III treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft, der Beschluß zu IV 1. rückwirkend zum 1. Dezember 1993, der Beschluß zu IV 2. rückwirkend zum 1. Januar 1998.

 

 

Freiburg, 18. Dezember 1998

Hellmut Puschmann