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Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes

 

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19. März 1998


§ 2b AT AVR erhält ab 1. Januar 1998 folgende Fassung::


"§ 2b Übergangsregelung für Mitarbeiter in Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen

Für Mitarbeiter, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gemäß den §§ 260 bis 279 SGB III beschäftigt werden, können die in DM-Beträgen ausgewiesenen Vergütungs- und Bezügebestandteile um bis zu 20 v.H. gekürzt werden.

Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1998"

 

Feststellung:

Zur Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verwaltung und Buchhaltung gemäß Anlage 2 zu den AVR stellt die Arbeitsrechtliche Kommission folgendes fest:

Die Tätigkeitsmerkmale für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verwaltung und Buchhaltung gelten entsprechend der tatsächlichen Handhabung für die Mitarbeiter(innen) in der Verwaltung, für die Mitarbeiter(innen) in der Buchhaltung und für die Mitarbeiter(innen) in Verwaltung und Buchhaltung.