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AK-Info 09/2000

Herausgegeben von der Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit der Dienstnehmervertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes:
Becker-Freyseng, Dr. Clausen, Cleophas, Dorenkamp, Kammerbauer, Koch, Sudhop, Schwendele, Taudte
Vervielfältigung und weitere Verbreitung mit Quellenangabe erlaubt und erwünscht

 

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13.09.2000

Beschlossen ...

... hat die Arbeitsrechtliche Kommission den Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes unverändert zu übernehmen. Das bedeutet für die Bereiche Ost und West:

 

Beschlossen ...

... hat die Arbeitsrechtliche Kommission zwei gleichlautende Härtefallklauseln für die unterschiedlichen Laufzeiten der Tariferhöhung. Sie ermöglichen notleidenden Einrichtungen die verzögerte Inkraftsetzung der Bestandteile der Tariferhöhung (Die Anpassungssteigerungen Ost sind von der Aussetzung ausdrücklich ausgenommen). Die Neufassung, deutlich verbessert, soll nach dem Willen beider parteien ein "Über-denTisch-ziehen" der MAVen unmöglich machen. Die Rechte der MAVen auf Vorlage notwendiger Unterlagen, fachliche Beratung und die Kostenübernahme sind folglich klar und eindeutig geregelt. Ein Ausschuss der AK soll laufend die sachgerechte Anwendung kontrollieren. Missbrauch gefährdet die Klausel!

Für die Zusatzversorgungsrentner haben die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes erhebliche Einschnitte des fiktiven Nettoarbeitsentgelts beschlossen, was zu einer Minderung der Zusatzrenten führt. Die Minderung wird jedoch durch eine abbaubare Ausgleichszahlung abgefedert. Diese verschlechterungen gelten über die satzungen der jeweiligen Zusatzversorgungskassen automatisch auch für die Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes, ohne dass es eines Beschlusses der AK bedarf. Dagegen wendet sich eine Resolution beider Seiten. Sie fordert die Einbeziehung der AK in die Beschlusszuständigkeit in Sachen Zusatzversorgung.

 

Abgelehnt ...

... hat die Mitarbeiterseite einen Dienstgeberantrag, die untersten Vergütungsgruppen 10, 11 und 12 der AVR aus dem Tarifgefüge herauszulösen und dabei deutlich abzusenken, um sie den "Marktbedingungen" anzupassen. Das hätte Lohneinbußen von 20%-30% für die hauptsächlich betroffenen Mitarbeiterinnen bedeutet und wäre mit Sicherheit ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.

 

Ihr AK-Info-Team