AK-Info 09/2000
Herausgegeben
von der Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit der
Dienstnehmervertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des
Deutschen Caritasverbandes:
Becker-Freyseng, Dr. Clausen, Cleophas, Dorenkamp, Kammerbauer, Koch,
Sudhop, Schwendele, Taudte
Vervielfältigung und weitere Verbreitung mit Quellenangabe
erlaubt und erwünscht
Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13.09.2000
Beschlossen ...
... hat die Arbeitsrechtliche Kommission den Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes unverändert zu übernehmen. Das bedeutet für die Bereiche Ost und West:
- 2,0% mehr ab August 2000
- 2,4% mehr ab September 2001
- Einmalzahlung für die Monate April bis Juli in Höhe von je 100,- DM. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung anteilig
- Auszubildende erhalten keine Einmalzahlung, ihre Ausbildungsvergütung wird dafür ab 1. April 2000 um 2% und ab September 2001 um 2,4% erhöht
- Die Weihnachtszuwendung bleibt bis zum 31.10.2002 auf dem Stand von 1993 eingefroren
- Für den Bereich Ost wird zusätzlich der Bemessungssatz von derzeit 86,5% ab 1. August 2000 auf 87,0%, ab 1. Januar 2001 auf 88,5% und ab 1. Januar 2002 auf 90% angehoben
- Die Neuregelungen zur Fortentwicklung der Altersteilzeit werden zum 1. Juli 2000 in die AVR einbezogen.
Beschlossen ...
... hat die Arbeitsrechtliche Kommission zwei gleichlautende Härtefallklauseln für die unterschiedlichen Laufzeiten der Tariferhöhung. Sie ermöglichen notleidenden Einrichtungen die verzögerte Inkraftsetzung der Bestandteile der Tariferhöhung (Die Anpassungssteigerungen Ost sind von der Aussetzung ausdrücklich ausgenommen). Die Neufassung, deutlich verbessert, soll nach dem Willen beider parteien ein "Über-denTisch-ziehen" der MAVen unmöglich machen. Die Rechte der MAVen auf Vorlage notwendiger Unterlagen, fachliche Beratung und die Kostenübernahme sind folglich klar und eindeutig geregelt. Ein Ausschuss der AK soll laufend die sachgerechte Anwendung kontrollieren. Missbrauch gefährdet die Klausel!Für die Zusatzversorgungsrentner haben die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes erhebliche Einschnitte des fiktiven Nettoarbeitsentgelts beschlossen, was zu einer Minderung der Zusatzrenten führt. Die Minderung wird jedoch durch eine abbaubare Ausgleichszahlung abgefedert. Diese verschlechterungen gelten über die satzungen der jeweiligen Zusatzversorgungskassen automatisch auch für die Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes, ohne dass es eines Beschlusses der AK bedarf. Dagegen wendet sich eine Resolution beider Seiten. Sie fordert die Einbeziehung der AK in die Beschlusszuständigkeit in Sachen Zusatzversorgung.
Abgelehnt ...
... hat die Mitarbeiterseite einen Dienstgeberantrag, die untersten Vergütungsgruppen 10, 11 und 12 der AVR aus dem Tarifgefüge herauszulösen und dabei deutlich abzusenken, um sie den "Marktbedingungen" anzupassen. Das hätte Lohneinbußen von 20%-30% für die hauptsächlich betroffenen Mitarbeiterinnen bedeutet und wäre mit Sicherheit ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.
Ihr AK-Info-Team