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AK-Info 10/1999

Herausgegeben von der Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit der Dienstnehmervertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes:
W.Becker-Freyseng, Dr.G.R.Clausen, F.-J.Dorenkamp, H.Sudhop, Th.Schwendele, J.Taudte
Vervielfältigung und weitere Verbreitung mit Quellenangabe erlaubt und erwünscht

 

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 14.10.1999

Beschlossen...

hat die AK eine weitere Nachbesserung der Altersteilzeitregelung in Anlage 17 zu den AVR. Sie soll Nachteile beim Bezug von vorgezogener Altersrente vermeiden, wenn Frauen bei Inanspruchnahme dieses frühestmöglichen Rentenbeginns nur die Versicherungs- und nicht die Versorgungsrente der Zusatzversorgung beanspruchen können. In diesen Fällen gilt als Rentenbeginn der Termin, ab dem Anspruch auf Versorgungsrente besteht.

Das schlieüt nicht aus, daü jemand trotzdem den früheren Rententermin vorzieht und dafür den Nachteil der zeitweiligen Versicherungsrente ganz bewu?t in Kauf nehmen kann.

NB: Es war sicher nicht die letzte Änderung oder Verbesserung der Altersteilzeitordnung, weil sich viele Probleme erst bei Inanspruchnahme der Altersteilzeit herausstellen, und dann mühsam wieder rückwirkend gelöst werden müssen.

 

... hat die AK eine Änderung in Sachen Konkurrenzregelung bei der Anrechnung von Familienzuschlägen für verheiratete Praktikanten und Ärzte im Praktikum. Diese werden künftig den Voraussetzungen und der Konkurrenzregelung der allgemeinen Ortszuschlagsregelung gem. Anlage 1 Abschnitt 5 Buchst. e) und h) zu den AVR unterworfen. Mit dieser Änderung ist eine Ausweitung der Anspruchsberechtigten und damit eine Verbesserung fr diejenigen Personen verbunden, die aus einer geschiedenen / aufgelösten / für nichtig erklärten Ehe zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind: Sie erhalten künftig ebenfalls den Familienzuschlag.

 

Abgelehnt....

hat die Dienstnehmerseite den Vorschlag der Dienstgeberseite, per Dienstvereinbarung mit der MAV die Ausbildungsvergütungen der Anlage 7 für Schüler und Schülerinnen der (Kinder-)Krankenpflege sowie der Auszubildenden um 20% abzusenken. Als "Gegenleistung" stellten sie in Aussicht, die Zahl der Ausbildungsplätze für den folgenden Ausbildungsjahrgang beizubehalten. Damit hätte die AK erstmalig Abweichungen vom BAT zugelassen, und zwar ausgerechnet bei den alleruntersten Vergütungen. Die Vorschläge der Mitarbeiterseite, die Absenkung mit einer Übernahmegarantie zu verbinden oder eine andere Verteilung der Vergütung während der drei Ausbildungsjahre entsprechend der praktischen Einsetzbarkeit vorzunehmen (80 - 100 - 120%), fanden (noch?) keine Akzeptanz auf Dienstgeberseite. Auch der Vorschlag, die Ausbildungskosten des katholischen Krankenpflegenachwuchses solidarisch auf alle Kath. Krankenhäuser umzulegen, stieß auf taube Dienstgeberohren. Wer nicht hören will...

Ihr AK-Info-Team

 

PS: Es gibt eine Sonderseite des "AK-Magazins" zu den neuesten gesetzlichen Entwicklungen in Sachen Altersteilzeit und die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in Sachen Zusatzversorgung. Fragen Sie Ihre DiAG oder Ihr amtierendes AK-Mitglied danach!

PS2: Die Beteiligung der Mitarbeiter in den Gremien der KZVK ist beschlossene Sache. Ausführung folgt.