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AK-Info 12/2001

Herausgegeben von der Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit der Dienstnehmervertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes:
Becker-Freyseng, Dr. Clausen, Cleophas, Dorenkamp, Kammerbauer, Koch, Sudhop, Schwendele, Taudte
Vervielfältigung und weitere Verbreitung mit Quellenangabe erlaubt und erwünscht

 

Beschlossen ...

... hat die AK, die Regelungen der Anlage 5c zur Einrichtung von Langzeitkonten in drei Punkten zu präzisieren. So wurde durch eine andere Formulierung klargestellt, dass die Möglichkeit der Einrichtung von Langzeitkonten selbstverständlich auch für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt, nicht nur, wie nach dem bisherigen Wortlaut .entnommen werden konnte, für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Weiters wurde klargestellt, dass auch bei Anwendung des "modifizierten Ausfallprinzips" während der Ausgleichszeit Anspruch auf Urlaub entsteht.
Eine letzte Klarstellung betrifft das Verhältnis Anlage 5b ("Mobilzeit") und Anlage 5c ("Langzeitkonten"). Danach können Stunden des "Mobilzeitkontos" grundsätzlich nicht auf das Langzeitkonto übertragen werden. Eine Ausnahme bilden diejenigen Stunden, die wegen Überschreitung der 10-Stundengrenze gar nicht erst auf dem Mobilzeitkonto landen, sondern als zeitzuschlagspflichtige Überstunden behandelt werden müssen. Werden diese Stunden allerdings in gegenseitigem Einvernehmen auf dem Langzeitkonto geparkt, würden sie entsprechend den dann geltenden Bestimmungen den Überstundenzuschlag verlieren, wenn nicht vorher etwas anderes (z. B. Auszahlung) vereinbart wird.

Abgelehnt ...

... hat die Mitarbeiterseite, eine weitere Öffnungsklausel zur Reduzierung von Gehalt, Urlaubs und/oder Weihnachtsgeld für die Mitarbeiterinnen der wirtschaftlich bedrohten Sozialstaionen in den Diözesen der Neuen Bundesländer einzuführen. Wenn durch ungenügende Refinanzierung der Pflegeleistungen durch die Kranken- und Pflegekassen die Wirtschaftlichkeit nicht mehr gewährleistet ist, kann die unternehmerische Entscheidung über die Weiterführung der Sozialstationen nicht von der Bereitschaft der Pflegekräfte auf erhebliche Gehaltsverzichte abhängig gemacht werden.

... hat die Mitarbeiterseite, die Eingruppierung von Leitern der Erziehungs- oder Eheberatungsstellen mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung zu verändern, wie dies von Dienstgeberseite gewünscht worden war. Vielmehr wurde festgestellt, dass Diplom-Sozialpädagogen als Fachdienstleiter von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen grundsätzlich in VG 4a/3 eingruppiert sind.

Vertagt ...

... hat die AK ihre eindeutige Absicht, durch eine tarifliche Öffnungsklausel die Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung gem. § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu schaffen. Die Voraussetzungen zur Förderung von Altersversorgungsverträgen sind derzeit noch nicht geschaffen (Riester-Förderung). Von einem Abschluss wird daher abgeraten.

Zu guter Letzt:

Trotz massiven Drucks der Dienstgeberseite ist es uns auch im zu Ende gehenden Jahr gelungen, die AVR mindestens auf dem Standard des "Leittarifs" BAT zu halten und nicht ganze Teilbereich auf ein niedrigeres Niveau abzusenken. Wir hoffen, dass dieses Ziel auch im kommenden Jahr erreicht wird. Vor allem hoffen wir, auch die Dienstgeberseite davon überzeugen zu können, dass die derzeitigen Verwerfungen des Sozialsystems nicht mit dem Geldbeutel der Kolleginnen und Kollegen gelöst werden können.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und ein Neues Jahr, das Ihnen Ihren Arbeitsplatz, ein angemessenes Gehalt und eine vernünftige Zusatzversorgung beschert.

Ihre Kolleginnen und Kollegen von der AK