AK-Info 12/2001
Herausgegeben von der Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit
der Dienstnehmervertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen
Caritasverbandes:
Becker-Freyseng, Dr. Clausen, Cleophas, Dorenkamp, Kammerbauer, Koch,
Sudhop, Schwendele, Taudte
Vervielfältigung und weitere Verbreitung mit Quellenangabe erlaubt
und erwünscht
Beschlossen ...
... hat die AK, die Regelungen der Anlage 5c zur Einrichtung von Langzeitkonten
in drei Punkten zu präzisieren. So wurde durch eine andere Formulierung
klargestellt, dass die Möglichkeit der Einrichtung von Langzeitkonten
selbstverständlich auch für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter gilt, nicht nur, wie nach dem bisherigen Wortlaut .entnommen
werden konnte, für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter.
Weiters wurde klargestellt, dass auch bei Anwendung des "modifizierten
Ausfallprinzips" während der Ausgleichszeit Anspruch auf Urlaub
entsteht.
Eine letzte Klarstellung betrifft das Verhältnis Anlage 5b ("Mobilzeit")
und Anlage 5c ("Langzeitkonten"). Danach können Stunden
des "Mobilzeitkontos" grundsätzlich nicht auf das Langzeitkonto
übertragen werden. Eine Ausnahme bilden diejenigen Stunden, die
wegen Überschreitung der 10-Stundengrenze gar nicht erst auf dem
Mobilzeitkonto landen, sondern als zeitzuschlagspflichtige Überstunden
behandelt werden müssen. Werden diese Stunden allerdings in gegenseitigem
Einvernehmen auf dem Langzeitkonto geparkt, würden sie entsprechend
den dann geltenden Bestimmungen den Überstundenzuschlag verlieren,
wenn nicht vorher etwas anderes (z. B. Auszahlung) vereinbart wird.
Abgelehnt ...
... hat die Mitarbeiterseite, eine weitere Öffnungsklausel zur
Reduzierung von Gehalt, Urlaubs und/oder Weihnachtsgeld für die
Mitarbeiterinnen der wirtschaftlich bedrohten Sozialstaionen in den
Diözesen der Neuen Bundesländer einzuführen. Wenn durch
ungenügende Refinanzierung der Pflegeleistungen durch die Kranken-
und Pflegekassen die Wirtschaftlichkeit nicht mehr gewährleistet
ist, kann die unternehmerische Entscheidung über die Weiterführung
der Sozialstationen nicht von der Bereitschaft der Pflegekräfte
auf erhebliche Gehaltsverzichte abhängig gemacht werden.
... hat die Mitarbeiterseite, die Eingruppierung von Leitern der Erziehungs-
oder Eheberatungsstellen mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung
zu verändern, wie dies von Dienstgeberseite gewünscht worden
war. Vielmehr wurde festgestellt, dass Diplom-Sozialpädagogen als
Fachdienstleiter von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen grundsätzlich
in VG 4a/3 eingruppiert sind.
Vertagt ...
... hat die AK ihre eindeutige Absicht, durch eine tarifliche Öffnungsklausel
die Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung durch
Entgeltumwandlung gem. § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (BetrAVG) zu schaffen. Die Voraussetzungen zur Förderung
von Altersversorgungsverträgen sind derzeit noch nicht geschaffen
(Riester-Förderung). Von einem Abschluss wird daher abgeraten.
Zu guter Letzt:
Trotz massiven Drucks der Dienstgeberseite ist es uns auch im zu Ende
gehenden Jahr gelungen, die AVR mindestens auf dem Standard des "Leittarifs"
BAT zu halten und nicht ganze Teilbereich auf ein niedrigeres Niveau
abzusenken. Wir hoffen, dass dieses Ziel auch im kommenden Jahr erreicht
wird. Vor allem hoffen wir, auch die Dienstgeberseite davon überzeugen
zu können, dass die derzeitigen Verwerfungen des Sozialsystems
nicht mit dem Geldbeutel der Kolleginnen und Kollegen gelöst werden
können.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und
ein Neues Jahr, das Ihnen Ihren Arbeitsplatz, ein angemessenes Gehalt
und eine vernünftige Zusatzversorgung beschert.
Ihre Kolleginnen und Kollegen von der AK
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