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AK-Info 12/1998

Herausgegeben von der Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit der Dienstnehmervertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes:
W.Becker-Freyseng, Dr.G.R.Clausen, F.-J.Dorenkamp, H.Sudhop, Th.Schwendele, J.Taudte
Vervielfältigung und weitere Verbreitung mit Quellenangabe erlaubt und erwünscht

Beschlossen...

hat die AK den Vorschlag des AVR-Reformausschusses, eine "Modellprojektklausel" als Anlage 19 in die AVR einzuführen. Danach können Dienstgeber und ihre MAVen gemeinsam Anträge einreichen, die eine Flexibilisierung von Vergütungsbestandteilen, z.B. unter Leistungsgesichtspunkten, zum Ziel haben.

Ein eigener Ausschuß der AK wird die eingereichten Anträge danach überprüfen, ob die von der AK geforderten Grundvoraussetzungen wie Zielformulierung, Besitzstandswahrung, Begleitung durch eine paritätisch besetzte betriebliche Projektgruppe, Evaluationskonzept und Befristung eingehalten sind. Dabei geht die AK davon aus, daß die betriebsbezogene Einführung von Vergütungsalternativen gemäß Rechtsprechung keinen Grund für eine Änderungskündigung darstellt.

Die AK behält sich außerdem vor, gegebenenfalls abhängig von den eingereichten Anträgen weitere Bedingungen zu verabschieden.

Genügt ein Antrag diesen Voraussetzungen, wird er der gesamten Arbeitsrechtlichen Kommission zur Entscheidung vorgelegt. Die AK beschließt dann in jedem Einzelfall mit der erforderlichen Mehrheit darüber, ob betriebs-/ einrichtungsbezogen Abweichungen von vergütungsrelevanten Teilen der AVR gestattet werden.

Die AK hat mit diesem Beschluß einen Wegweiser zu weiteren Reformen der AVR aufgestellt. Das besondere an diesem Wegweiser: Es fehlen die Richtungsschilder. Wie diese Schilder aussehen und wohin sie führen könnten, sollten sich kreative Köpfe von Dienstgebern und Mitarbeitervertretungen in Diensten und Einrichtungen ausdenken.

Die AK vermeidet mit der Einzelentscheidung für einen örtlich begrenzten Geltungsbereich die leidige Diskussion darüber, ob die derzeitige enge Fassung des § 38 MAVO und die daraus möglichen Dienstvereinbarungen ein taugliches und rechtlich geeignetes Instrument für solche Experimente darstellt. Auch ist dadurch sichergestellt, daß entsprechende Beschlüsse nach den Grundsätzen des Dritten Weges gemäß Artikel 7 Grundordnung (GrO) zustande kommen, also der Tarifvorrang der AK gewahrt bleibt.

 

Noch nicht beschlossen...

hat die AK die Neufassung des § 1 Abs.5 der Anlage 5 (Kurzarbeit) zu den AVR. Eine Neuregelung ist notwendig, weil die bisherige Formulierung in den AVR den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht mehr entspricht. Zum anderen ist eine Klärung erforderlich, weil die Notöffnungsklausel der AVR nach XVI der Anlage 1 subsidiär konzipiert ist, also erst in Frage kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten, u.a. eben Kurzarbeit, ausgeschöpft sind. Ein von beiden Seiten gewollter Beschluß soll Rahmenbedingungen für die Einführung von Kurzarbeit festlegen, wie sie im SGB III §§ 170 ff niedergelegt sind. Noch nicht geklärt ist, ob die Kurzarbeit per Direktionsrecht, per Einzelvertrag und/ oder per Dienstvereinbarung eingeführt werden kann - einen geänderten § 38 MAVO vorausgesetzt. Ein Ausschuß soll dieses Problem lösen.

Der AVR - Reformausschuß hat nach Meinung seines Vorsitzenden mit der Vorlage "Modellprojekte" seinen Arbeitsauftrag erst einmal erfüllt. Strittig blieben bis zuletzt die Vorstellungen der Dienstgeberseite, durch Anleihen bei anderen Tarifwerken für bestimmte Berufe oder Branchen "marktkonformere" (also niedrigere) Vergütungen zu erzielen; sei es z.B. durch die allgemeine Übernahme des BAT in der Bund/Länderfassung (wovon man sich Gehaltseinsparungen von bis zu 2% verspricht), sei es durch NGG- oder andere gewerbliche Tarife. Nur so sei es möglich zu verhindern, wird von Dienstgeberseite argumentiert, daß diese Dienste an Fremdfirmen abgegeben oder gleich ganz ausgegliedert würden.

Die Dienstnehmerseite hält dagegen, daß auf diese Weise das tragende Prinzip der Dienstgemeinschaft verlassen und das Verbleiben von einzelnen Gruppen in ihr von Marktbedingungen abhängig gemacht würde. Außerdem bestehe die große Gefahr, daß eine marktkonform operierende Caritas keinen Spendenanreiz mehr darstelle. Wer habe schon Interesse daran, ein profitorientiertes Wirtschaftsunternehmen zu sponsern? Möglicherweise tauchen jedoch einige dieser strittigen Themen als Dienstgeberanträge wieder in der Tagesordnung der AK auf. Ob sie die notwendige Mehrheit finden, wird sich zeigen.

 

Keine Mehrheit ...

ist jedenfalls für einen Antrag der Dienstgeberseite in Sicht, alle Ausbildungsvergütungen nach Anlage 7 der AVR um ca. 25% abzusenken. Sie erinnern sich: Die letzte Erhöhung der Ausbildungsvergütungen um 1,3% hat sich die Caritas durch Vorlage einer mehr als zweifelhaften "Statistik" über eine angebliche "Steigerung der Ausbildungsplätze" erspart. Daher wurde der Antrag erneut von der Tagesordnung genommen und in einen Ausschuß verwiesen.

 

Informationen über Inkraftsetzung und Wirksamkeit der Beschlüsse entnehmen Sie wie immer der Caritas-Korrespondenz und ihrem jeweiligen diözesanen Amtsblatt.

Bleibt uns noch, Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein sozial ausgewogenes Neues Jahr 1999 zu wünschen.