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Beschluss der Bistums-KODA vom 20. Januar 2000

BO Nr. A 325 - 21.2.00 PfReg. F 1.1 a1, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 5 vom 31.03.2000

Protokollnotiz zu § 3 Buchstabe n BAT i.d.F. des KODA-Beschlusses vom 15. März 1999 (KABl. S. 480)
Der Diözesanadministrator Weihbischof Dr. Johannes Kreidler hat diesen Beschluss am 18. Februar 2000 in Kraft gesetzt.

 

1. Für am 31. März 1999 fortbestehende Arbeitsverhältnisse geringfügig Beschäftigter i.S.v. § 3 Buchstabe n BAT verbleibt es bei der vor dem 1. April 1999 geltenden Regelung der Vergütungsberechnung, soweit gem. Teil A des KODA-Beschlusses vom 14. 9.1992 eine anteilige Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag gezahlt wurde.

 

2. Zur Ermittlung des Grenzbetrages von 630 DM nach § 8 Abs. 1 SGB IV (geringfügige Beschäftigung) ist eine Vergütungsberechnung gem. § 26 BAT zuzüglich der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sowie der auf den Monat umgerechneten tariflichen Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Zuwendung) zu Grunde zu legen.
Auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten auf geringfügige Beschäftigung ist der Grenzbetrag entsprechend der Regelung der Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die der Bundes-Angestelltentarifvertrag gem. § 3 Buchstabe n BAT nicht gilt, zu ermitteln.
Die Ermittlung des Grenzbetrages nach Ziffer 2 obliegt dem Dienstgeber mit Beginn des Dienstverhältnisses bzw. mit Inkrafttreten dieser Protokollnotiz.

 

3. Inkrafttreten
Ziffer 1 tritt mit Wirkung vom 1. April 1999, die Ziffer 2 tritt zum 1. des auf die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.