Mehr Teilhabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in Europa. Nach langen Verhandlungen ist die Richtlinie zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft am 18.02.2002
erlassen worden. Die Richtlinie setzt europaweit Mindeststandards. Die
in verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Lücken im Recht der
Arbeitnehmervertretung werden damit geschlossen. Der Geltungsbereich
der Richtlinie umfasst entweder Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern
oder Betriebe mit mindestens 20 Arbeitnehmern in einem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie bezieht sich auf private oder
öffentliche Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit
ausüben. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten unter
anderem dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die
Beschäftigungssituation, Beschäftigungsstruktur und -entwicklung,
zur Arbeitsorganisation und zu Maßnahmen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsbedingungen unterrichtet und angehört werden. Die stärkere
Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer wird helfen, in
schwierigen Situationen bessere Lösungen für die betroffenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu finden.
Die Arbeitnehmervertreter müssen frühzeitig
unterrichtet werden, damit sie die Informationen angemessen prüfen
und gegebenenfalls Anhörungen vorbereiten können. Damit wird
deutlich gemacht: Eine verspätete oder nachträgliche Unterrichtung
widerspricht dem Zweck der Unterrichtung. Vorkommnisse wie in Vilvoorde
sollen zukünftig vermieden werden. Für den Fall des Verstoßes
haben die Mitgliedstaaten geeignete Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
zur Durchsetzung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen
sowie abschreckende Sanktionen vorzusehen.
Die Anhörung hat auf der maßgeblichen
Leitungs- und Vertretungsebene des Unternehmens oder Betriebs zu erfolgen.
Grundlage der Anhörung sind die vom Arbeitgeber zu liefernden Informationen
und gegebenenfalls eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter. Bundesarbeitsminister
Walter Riester: Die Arbeitnehmervertretung hat einen Anspruch
darauf , dass sich der Arbeitgeber mit ihrer Stellungnahme auseinander
setzt und seine Antwort begründet. Die Anhörung erfolgt daher
zu Recht mit dem Ziel, bei wesentlichen Veränderungen eine Vereinbarung
zwischen Arbeitnehmervertretung und Arbeitgeber zu erreichen. Hier ist
die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Partner in den Betrieben und
Unternehmen gefordert.
Mit dem Erlass der Richtlinie zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft wird die Stärkung
der Arbeitnehmerrechte in Europa erfolgreich fortgeführt. Die Richtlinie
tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft.