Die in Fulda versammelten Delegierten der Diözesanen
Arbeitsgemeinschaften begrüßen die Absicht des Verbandes
der Diözesen Deutschlands, die MAVO zu novellieren. Sie begrüßen
auch die Absicht, das Anhörungsverfahren transparenter und mehrstufig
auszugestalten, um Betroffenen und Beteiligten mehrfach Gelegenheit
zu geben, zum Stand des Gesetzesvorhabens Stellung zu nehmen.
Die Delegierten stellen jedoch überrascht
fest, dass die beabsichtigten
Inhalte der Novellierung in keinster Weise mit den hohen Erwartungen,
die durch das Gesetzgebungsverfahren geweckt wurden, korrespondieren.
Vielmehr entsteht der Eindruck, als sollten nur die allernotwendigsten
und unvermeidbaren Änderungen vorgenommen werden. Dagegen unterbleiben
offenbar alle Entwicklungen, die geeignet wären, das Mitarbeitervertretungsrecht
der katholischen Kirche zumindest gleichwertig in eine Reihe mit dem
profanen Mitbestimmungsrecht zu stellen. Auch die für die Kirche
verpflichtenden Vorgaben des Europarechts werden nur unzureichend umgesetzt
(z.B. Betriebsübergang).
Dies enttäuscht umso mehr, da nicht in
Abrede gestellt werden kann, dass Teile des caritativen Bereichs der
Kirche immer mehr von Formen und Inhalten, wie sie in Wirtschaftsbetrieben
üblich sind, dominiert werden. Diesen neuen Formen des Managements
und der Betriebsführung ist die derzeitige MAVO nicht mehr gewachsen.
Insbesondere fehlt der Bereich der wirtschaftlichen Mitbestimmung. Desgleichen
entsprechen weder die Arbeitsmöglichkeiten der MAVen noch die der
Diözesanen Arbeitsgemeinschaften den gestiegenen und geplanten
Anforderungen.
Die gleichwertige soziale Verantwortung innerhalb
der Dienstgemeinschaft muss schon aus der Katholischen Soziallehre heraus
in der neuen MAVO endlich ihren Ausdruck finden.
Die Delegierten fordern den Verband der Diözesen
Deutschlands auf, den Sachverständigen und die Projektgruppe anzuweisen,
die Novellierung mutiger und kreativer anzupacken. Es muss endlich eine
MAVO gestaltet werden, die den sich stetig ändernden Entwicklungen
in zunehmend marktorientierten kirchlichen Einrichtungen entspricht.
Fulda, den 16.04.2002