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Auszug Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2002 Seite 161

Entgeltumwandlung

BO Nr. A 1975-23.7.02
PfReg. F 1.1a1

Nachstehend veröffentlichen wir einen Beschluss der Zentral-KODA, welcher grundsätzlich im Geltungsbereich der kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen ein Recht auf Entgeltumwandlung gibt. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass derzeit noch keine konkreten Anträge gestellt werden können, da im Geltungsbereich der Bistums-KODA-Ordnung noch Ausführungsbestimmungen und Antragsmodalitäten festgelegt werden. Diese werden baldmöglichst im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht werden.

Beschluss der Zentral-KODA vom 15.04.2002

Unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschließt die Zentral-KODA gemäß § 3 Abs.1 Ziff 1 ZKO folgende Regelung:

  1. Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer und zu seiner Ausbildung Beschäftigte) hat Anspruch auf Entgeltumwandlung bei der Kasse, bei der auch seine zusätzliche betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass die dafür zuständige Kasse satzungsrechtlich die entsprechende Möglichkeit schafft. Im Einzelfall können die Vertragsparteien bei Vorliegen eines sachlichen Grundes arbeitsvertraglich vereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder Einrichtung erfolgt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG oder nach § 10 a EStG in Anspruch nimmt.
  2. Erfolgt eine steuerliche Förderung, findet diese zunächst Anwendung auf Beiträge des Dienstgebers, sodann auf umgewandelte Entgeltbestandteile des Mitarbeiters. Liegt die Summe aus dem Beitrag des Dienstgebers und der Entgeltumwandlung oberhalb der Grenze gem. § 3 Nr. 63 EStG, wird der übersteigende Teil des Beitrags nach § 40 b EStG pauschal versteuert, soweit die rechtliche Möglichkeit dazu besteht und nicht bereits vom Dienstgeber genutzt wird. Die Pauschalsteuer ist dann vom Mitarbeiter zu tragen.
  3. Bemessungsgrundlage für Ansprüche und Forderungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltumwandlung ergeben würde.
  4. Bietet die für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung zuständige Kasse bis zum 31. Oktober 2002 keine rechtliche Möglichkeit für die Durchführung der Entgeltumwandlung, soll die zuständige Arbeitsrechtliche Kommission eine andere Kasse festlegen, bei der die Entgeltumwandlung durchgeführt werden kann. Nimmt die zuständige Kommission diese Festlegung nicht vor, hat auf Verlangen des Mitarbeiters der Dienstgeber festzulegen, dass die Entgeltumwandlung bei der KZVK Köln oder der Selbsthilfe VvaG) durchzuführen ist.
  5. Macht der Mitarbeiter von der Entgeltumwandlung Gebrauch und ist er zum Zeitpunkt der Entgeltumwandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, leistet der Dienstgeber einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 13 % des umgewandelten Betrages.
  6. Diese Regelung tritt zum 1. Juni 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.

 

Erläuterung:

  1. Die Zentral-KODA ist sich einig, dass am 31. Dezember 2004 (Nr. 6 der Regelung) die Möglichkeit der Entgeltumwandlung nicht enden soll.
  2. Die Befristung bis zum 31. Dezember 2004 (Nr. 6 der Regelung) soll die Möglichkeit eröffnen, die Regelung zur Entgeltumwandlung nach einer Anlaufphase von etwa 2 Jahren zu überprüfen auf Entwicklungen, die eine Korrektur der Regelung erforderlich machen. Dies gilt insbesondere für die Zulassung weiterer Kassen (Nr. 4 der Regelung) aufgrund z. B. unterschiedlicher Rentabilität.

 

Bischof Dr. Gebhard Fürst hat diesen Beschluss am 24.06.2002 in Kraft gesetzt.