Auszug Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2002
Seite 161
Entgeltumwandlung
BO Nr. A 1975-23.7.02
PfReg. F 1.1a1
Nachstehend veröffentlichen wir einen Beschluss
der Zentral-KODA, welcher grundsätzlich im Geltungsbereich der
kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen ein Recht auf Entgeltumwandlung
gibt. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass derzeit
noch keine konkreten Anträge gestellt werden können,
da im Geltungsbereich der Bistums-KODA-Ordnung noch Ausführungsbestimmungen
und Antragsmodalitäten festgelegt werden. Diese werden baldmöglichst
im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht werden.
Beschluss der Zentral-KODA vom
15.04.2002
Unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
beschließt die Zentral-KODA gemäß § 3 Abs.1 Ziff
1 ZKO folgende Regelung:
- Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer und zu seiner Ausbildung Beschäftigte)
hat Anspruch auf Entgeltumwandlung bei der Kasse, bei der auch seine
zusätzliche betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird.
Voraussetzung ist, dass die dafür zuständige Kasse satzungsrechtlich
die entsprechende Möglichkeit schafft. Im Einzelfall können
die Vertragsparteien bei Vorliegen eines sachlichen Grundes arbeitsvertraglich
vereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder
Einrichtung erfolgt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der
Mitarbeiter die steuerliche Förderung nach § 3 Nr.
63 EStG oder nach § 10 a EStG in Anspruch nimmt.
- Erfolgt eine steuerliche Förderung, findet diese zunächst
Anwendung auf Beiträge des Dienstgebers, sodann auf umgewandelte
Entgeltbestandteile des Mitarbeiters. Liegt die Summe aus dem Beitrag
des Dienstgebers und der Entgeltumwandlung oberhalb der Grenze gem.
§ 3 Nr. 63 EStG, wird der übersteigende Teil des Beitrags
nach § 40 b EStG pauschal versteuert, soweit die rechtliche Möglichkeit
dazu besteht und nicht bereits vom Dienstgeber genutzt wird. Die Pauschalsteuer
ist dann vom Mitarbeiter zu tragen.
- Bemessungsgrundlage für Ansprüche und Forderungen zwischen
Dienstgeber und Mitarbeiter bleibt das Entgelt, das sich ohne die
Entgeltumwandlung ergeben würde.
- Bietet die für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung
zuständige Kasse bis zum 31. Oktober 2002 keine rechtliche Möglichkeit
für die Durchführung der Entgeltumwandlung, soll die zuständige
Arbeitsrechtliche Kommission eine andere Kasse festlegen, bei der
die Entgeltumwandlung durchgeführt werden kann. Nimmt die zuständige
Kommission diese Festlegung nicht vor, hat auf Verlangen des Mitarbeiters
der Dienstgeber festzulegen, dass die Entgeltumwandlung bei der KZVK
Köln oder der Selbsthilfe VvaG) durchzuführen ist.
- Macht der Mitarbeiter von der Entgeltumwandlung Gebrauch und ist
er zum Zeitpunkt der Entgeltumwandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert, leistet der Dienstgeber einen monatlichen Zuschuss
in Höhe von 13 % des umgewandelten Betrages.
- Diese Regelung tritt zum 1. Juni 2002 in Kraft und gilt bis zum
31. Dezember 2004.
Erläuterung:
- Die Zentral-KODA ist sich einig, dass am 31. Dezember 2004 (Nr.
6 der Regelung) die Möglichkeit der Entgeltumwandlung nicht enden
soll.
- Die Befristung bis zum 31. Dezember 2004 (Nr. 6 der Regelung) soll
die Möglichkeit eröffnen, die Regelung zur Entgeltumwandlung
nach einer Anlaufphase von etwa 2 Jahren zu überprüfen auf
Entwicklungen, die eine Korrektur der Regelung erforderlich machen.
Dies gilt insbesondere für die Zulassung weiterer Kassen (Nr.
4 der Regelung) aufgrund z. B. unterschiedlicher Rentabilität.
Bischof Dr. Gebhard Fürst hat diesen Beschluss
am 24.06.2002 in Kraft gesetzt.
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