Ab 1. Januar 2004 gilt das neue Arbeitszeitgesetz
Ab 1. Januar 2004 ist Bereitschaftsdienst nicht länger Ruhezeit,
sondern Arbeitszeit. Nach der Verabschiedung des neuen
Arbeitszeitgesetzes durch Bundestag und Bundesrat ist jetzt klar,
dass es nicht zu einer zeitlichen Verschiebung des Gesetzes gekommen
ist.
Die im Gesetz vorgesehene Übergangsfrist (§
25) ist europarechtswidrig - die EU-Richtlinie erfüllt alle Voraussetzungen,
um unmittelbare Wirkung auch ohnen nationale Umsetzung zu entfalten!
Siehe Urteil
Große Kammer EuGH: Bereitschaftsdienst Fall Pfeiffer - In den
verbundenen Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01
Damit gelten die folgenden wesentlichen Bestimmungen
ab 01.01.2004 für den Bereich der AVR:
Das Arbeitszeitgesetz ist ein Schutzgesetz im Sinne des §
823 Abs. 2 BGB. Verstöße können mit einer Geldbuße
bis zu 15.000 Euro gegenüber dem Dienstgeber und den verantwortlichen
Führungskräften geahndet werden (bekannte Maßnahme der
Aufsichtsbehörde: 1500 EUR für jeden Verstoß gegen die
10-Stunden Höchstarbeitszeitgrenze).
Vorsätzliche gesundheitsgefährdende oder beharrlich wiederholte
Verstöße gegen Höchstarbeitszeiten, Mindestpausen- oder
Mindestruhezeiten werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 16. März 2004 - 9 AZR 93/03
Arbeitszeit im kirchlichen Krankenhaus
Nach § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit
acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden
am Tag verlängert werden, wenn sie im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten
oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich erreicht. Bereitschaftsdienst
ist seit der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1. Januar 2004
Arbeitszeit in diesem Sinne. Abweichungen von der im Gesetz vorgesehenen
Höchstdauer sind in kirchlichen Regelungen unter bestimmten Einschränkungen
zugelassen. Sie setzen voraus, dass sie in einem kirchenrechtlich legitimierten
Arbeitsrechtsregelungsverfahren ergangen sind.
Geklagt hatte eine Ärztin, die in einem von einer kirchlichen Stiftung
betriebenen Krankenhaus arbeitet. Sie wehrte sich gegen eine in einem
"Hausvertrag" zwischen der Beklagten und ihrer Mitarbeitervertretung
insbesondere wegen Bereitschaftsdienste vereinbarten längeren Arbeitszeit.
Wie schon in den Vorinstanzen war die Klägerin auch vor dem Neunten
Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die von der Beklagten angewandte
Regelung überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit,
ohne dass die Abweichung durch eine kirchenrechtliche Arbeitszeitregelung
legitimiert ist. Der Neunte Senat hat offengelassen, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar ist, wenn ein Mitgliedsland es zulässt, durch kirchliche
Regelungen von der Höchstarbeitszeit abzuweichen, die in der Europäischen
Arbeitszeitrichtlinie geregelt ist.