Logo

Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz


Pfeil


 

Ab 1. Januar 2004 gilt das neue Arbeitszeitgesetz

Ab 1. Januar 2004 ist Bereitschaftsdienst nicht länger Ruhezeit, sondern Arbeitszeit. Nach der Verabschiedung des neuen Arbeitszeitgesetzes durch Bundestag und Bundesrat ist jetzt klar, dass es nicht zu einer zeitlichen Verschiebung des Gesetzes gekommen ist.
Die im Gesetz vorgesehene Übergangsfrist (§ 25) ist europarechtswidrig - die EU-Richtlinie erfüllt alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung auch ohnen nationale Umsetzung zu entfalten! Siehe Urteil Große Kammer EuGH: Bereitschaftsdienst Fall Pfeiffer - In den verbundenen Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01

Damit gelten die folgenden wesentlichen Bestimmungen ab 01.01.2004 für den Bereich der AVR:

 

Das Arbeitszeitgesetz ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro gegenüber dem Dienstgeber und den verantwortlichen Führungskräften geahndet werden (bekannte Maßnahme der Aufsichtsbehörde: 1500 EUR für jeden Verstoß gegen die 10-Stunden Höchstarbeitszeitgrenze).
Vorsätzliche gesundheitsgefährdende oder beharrlich wiederholte Verstöße gegen Höchstarbeitszeiten, Mindestpausen- oder Mindestruhezeiten werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. März 2004 - 9 AZR 93/03

Arbeitszeit im kirchlichen Krankenhaus
Nach § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden am Tag verlängert werden, wenn sie im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich erreicht. Bereitschaftsdienst ist seit der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1. Januar 2004 Arbeitszeit in diesem Sinne. Abweichungen von der im Gesetz vorgesehenen Höchstdauer sind in kirchlichen Regelungen unter bestimmten Einschränkungen zugelassen. Sie setzen voraus, dass sie in einem kirchenrechtlich legitimierten Arbeitsrechtsregelungsverfahren ergangen sind.
Geklagt hatte eine Ärztin, die in einem von einer kirchlichen Stiftung betriebenen Krankenhaus arbeitet. Sie wehrte sich gegen eine in einem "Hausvertrag" zwischen der Beklagten und ihrer Mitarbeitervertretung insbesondere wegen Bereitschaftsdienste vereinbarten längeren Arbeitszeit. Wie schon in den Vorinstanzen war die Klägerin auch vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die von der Beklagten angewandte Regelung überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit, ohne dass die Abweichung durch eine kirchenrechtliche Arbeitszeitregelung legitimiert ist. Der Neunte Senat hat offengelassen, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn ein Mitgliedsland es zulässt, durch kirchliche Regelungen von der Höchstarbeitszeit abzuweichen, die in der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie geregelt ist.