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BMA-Pressestelle
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Berlin,
den 21. Dezember 2000
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Das ändert sich zum 1. Januar 2001
Sozialversicherung
1) Änderungen im
Rentenrecht
Rentenversicherungsbeitrag
sinkt weiter auf 19,1 Prozent
Ab dem 1.1.2001 beträgt
der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 19,1
%. Damit wurde der Rentenversicherungsbeitrag gegenüber
dem Jahr 2000 um weitere 0,2 Prozentpunkte gesenkt. Somit
konnte eine weitere Verringerung der Lohnnebenkosten
erreicht werden. Allein das verfügbare Einkommen der
Arbeitnehmer erhöht sich um rund 800 Mio. DM, die
Personalkosten der Unternehmen sinken in gleichem Umfang.
Die Senkung des Rentenbeitrags von 20,3 % im Jahr 1998 auf
nunmehr 19,1 % entlastet Durchschnittsverdiener und
Arbeitgeber jährlich um zusammen 606 DM.
Neue
Beitragsbemessungsgrenzen in der
Sozialversicherung
a) In den alten
Bundesländern
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Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten:
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104.400
DM
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jährlich
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(2000:
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103.200
DM)
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8.700
DM
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monatlich
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(2000:
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8.600
DM)
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Knappschaftliche
Rentenversicherung:
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128.400
DM
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jährlich
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(2000:
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127.200
DM)
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10.700
DM
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monatlich
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(2000:
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10.600
DM)
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b) In den neuen
Bundesländern
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Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten:
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87.600
DM
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jährlich
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(2000:
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85.200
DM)
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7.300
DM
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monatlich
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(2000:
|
7.100
DM)
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Knappschaftliche
Rentenversicherung:
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108.000
DM
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jährlich
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(2000:
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104.400
DM)
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9.000
DM
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monatlich
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(2000:
|
8.700
DM)
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Beiträge
Der freiwillige
Mindestbeitrag beträgt für das Jahr 2001 im
gesamten Bundesgebiet 120,33 DM pro Monat. Der
Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte
liegt bei 1.661,70 DM pro Monat. Der Höchstbeitrag
für Pflichtversicherte in der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten beträgt in den alten
Bundesländern für das kommende Jahr 1.661,70 DM
pro Monat. In den neuen Bundesländern liegt er bei
1.394,30 DM pro Monat.
Für
pflichtversicherte Selbständige
(einschließlich Handwerker) beträgt der
Regelbeitrag in der Rentenversicherung 855,68 DM pro Monat
in den alten Bundesländern und 721,98 DM pro Monat in
den neuen Bundesländern.
Alterssicherung der
Landwirte
Der Beitrag beträgt
für das Kalenderjahr 2001 monatlich 346 DM (2000: 342
DM); der Beitrag in den neuen Bundesländern wird auf
monatlich 290 DM (2000: 282 DM) festgesetzt.Zu den
Beiträgen werden Zuschüsse gezahlt, deren
Höhe sich nach dem Einkommen des Landwirtes
richtet:
Beitragszuschüsse in
den alten Bundesländern:
Einkommensklasse
|
Monatlicher
Zuschussbetrag
|
Einkommensklasse
|
Monatlicher
Zuschussbetrag
|
Bis 16 000
DM
16 001-17 000
DM
17 001-18 000
DM
18 001-19 000
DM
19 001-20 000
DM
20 001-21 000
DM
21 001-22 000
DM
22 001-23 000
DM
|
208 DM
194 DM
180 DM
166 DM
152 DM
138 DM
125 DM
111 DM
|
23 001-24 000
DM
24 001-25 000
DM
25 001-26 000
DM
26 001-27 000
DM
27 001-28 000
DM
28 001-29 000
DM
29 001-30 000
DM
|
97 DM
83 DM
69 DM
55 DM
42 DM
28 DM
14 DM
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Beitragszuschüsse in
den neuen Bundesländern:
Einkommensklasse
|
Monatlicher
Zuschussbetrag (Ost)
|
Einkommensklasse
|
Monatlicher
Zuschussbetrag (Ost)
|
Bis 16 000
DM
16 001-17 000
DM
17 001-18 000
DM
18 001-19 000
DM
19 001-20 000
DM
20 001-21 000
DM
21 001-22 000
DM
22 001-23 000
DM
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174 DM
162 DM
151 DM
139 DM
128 DM
116 DM
104 DM
93 DM
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23 001-24 000
DM
24 001-25 000
DM
25 001-26 000
DM
26 001-27 000
DM
27 001-28 000
DM
28 001-29 000
DM
29 001-30 000
DM
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81 DM
70 DM
58 DM
46 DM
35 DM
23 DM
12 DM
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Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit
Zum 1. Januar 2001 tritt das
Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit in Kraft, das am 16. November 2000 vom
Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Damit werden die
unsozialen Eingriffe der alten Regierung korrigiert, die im
Rentenreformgesetz 1999 vorgesehen waren. Die Berufs- und
Erwerbsunfähigkeitsrenten wird durch eine zweistufige
Erwerbsminderungsrente ersetzt mit
- voller Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter 3 Stunden,
- halber Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden.
Die arbeitsmarktbedingten
Erwerbsminderungsrenten, die nach den Regelungen der alten
Regierung wegfallen sollten, werden wegen der
ungünstigen Arbeitsmarktsituation beibehalten.
Versicherte, die noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs
Stunden täglich arbeiten, aber keinen Arbeitsplatz
finden können, erhalten eine volle
Erwerbsminderungsrente.
Versicherte, die bei
In-Kraft-Treten der Reform das 40. Lebensjahr vollendet
haben, haben weiterhin einen Anspruch auf Teilrente wegen
Berufsunfähigkeit. Sie erhalten eine halbe
Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie in ihrem
bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr 6
Stunden täglich arbeiten können. Die alte
Regierung hatte einen übergangslosen Wegfall des
Berufsschutzes vorgesehen.
Die bereits nach dem RRG 99
vorgesehenen Abschläge bei den Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit in Höhe von max.
10,8 % werden beibehalten. Ihre Wirkung wird jedoch dadurch
abgemildert, dass die Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr
verlängert wird.
Die Altersgrenze bei der
Altersrente für Schwerbehinderte wird ab 2001
stufenweise von 60 auf 63 Jahre angehoben. Davon betroffen
sind Versicherte, die ab Januar 1941 geboren sind. Die Rente
kann auch nach Anhebung der Altersgrenze ab Vollendung des
60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Wer dies tut,
muss jedoch Rentenminderungen von 0,3 % der Rente für
jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme in Kauf
nehmen.
Für Versicherte, die
bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November
2000 bereits schwerbehindert bzw. berufs- oder
erwerbsunfähig waren wird die Altersgrenze bei dieser
Altersrente nicht angehoben. Ausgenommen von der Anhebung
der Altersgrenze sind ferner - wie bereits nach bisherigem
Recht - Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1942, die
mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
(ausgenommen solche wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld
und Arbeitslosenhilfe).
Nicht schwerbehinderte
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind,
können auch dann Anspruch auf diese Altersrente haben,
wenn sie berufs- oder erwerbsunfähig sind. Versicherte,
die nach dem 31. Dezember 1950 geboren sind, haben diesen
Anspruch nur wenn sie schwerbehindert sind.
Das neue Recht gilt für
alle Renten, die am 1. Januar oder später beginnen,
ansonsten gilt das alte Recht. Für den Rentenbeginn ist
entscheidend, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist und
wann der Rentenantrag gestellt wird. Das alte Recht gilt
also für diejenigen, die vor dem 1. Dezember 2000
erwerbsgemindert waren und damit noch im alten Jahr Rente
beziehen würden. Der Antrag muss innerhalb von drei
Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt
werden. Für Versicherte, die am 31. Dezember 2000
bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
beziehen, wird das derzeit geltende Recht
beibehalten.
Hinzuverdienstgrenzen in
der Rentenversicherung:
Rentenarten
|
Hinzuverdienstgrenze
in DM/Monat
|
Altersrenten
|
|
Regelaltersrente ab
dem 65. Lebensjahr
|
Keine
Einschränkung
|
Bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres
|
West
|
Ost
|
Vollrente
|
630,00
DM
|
630,00
DM
|
Teilrente von
2/3
|
852,58
DM
|
741,66
DM
|
Teilrente von
*
|
1.275,23
DM
|
1.109,33
DM
|
Teilrente von
1/3
|
1.697,87
DM
|
1.476,99
DM
|
|
Neben dieser
allgemeinen Hinzuverdienstgrenze, bis zu der
mindestens hinzuverdient werden kann, gibt es eine
individuelle Hinzuverdienstgrenze. Diese ist
abhängig vom versicherten Entgelt in den
letzten drei Kalenderjahren vor
Rentenbeginn.
|
|
|
Renten wegen
verminderter
Erwerbsfähigkeit
(bei Rentenbeginn ab
2001)
|
|
|
|
Rente wegen voller
Erwerbsminderung
|
West
|
Ost
|
In voller
Höhe
|
630,00
DM
|
630,00
DM
|
In Höhe von
*
|
1.136,77
DM
|
988,88
DM
|
In Höhe
von1/2
|
1.508,41
DM
|
1.312,17
DM
|
In Höhe von
*
|
1.880,05
DM
|
1.635,46
DM
|
|
|
Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung
|
West
|
Ost
|
In voller
Höhe
|
1.508,41
DM
|
1.312,17
DM
|
In Höhe von
*
|
1.880,05
DM
|
1.635,46
DM
|
|
Neben dieser
allgemeinen Hinzuverdienstgrenze, bis zu der
mindestens hinzuverdient werden kann, gibt es eine
individuelle Hinzuverdienstgrenze. Diese ist
abhängig vom versicherten Entgelt in den
letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung.
|
Renten wegen
verminderter
Erwerbsfähigkeit
(bei Rentenbeginn vor
2001)
|
|
|
West
|
Ost
|
Erwerbsunfähigkeitsrente
|
630,00
DM
|
630,00
DM
|
|
Bei
Überschreiten wird die Rente in Höhe der
Berufsunfähigkeitsrente gezahlt (unter
Beachtung der für diese Rente geltenden
Hinzuverdienstgrenze).
|
Berufsunfähigkeitsrente
|
West
|
Ost
|
In voller
Höhe
|
1.275,23
DM
|
1.109,33
DM
|
In Höhe von
2/3
|
1.700,30
DM
|
1.479,10
DM
|
In Höhe von
1/3
|
2.125,38
DM
|
1.848,88
DM
|
|
Neben dieser
allgemeinen Hinzuverdienstgrenze, bis zu der
mindestens hinzuverdient werden kann, gibt es eine
individuelle Hinzuverdienstgrenze. Diese ist
abhängig vom versicherten Entgelt im letzten
Kalenderjahr vor Eintritt der
Erwerbsminderung.
|
Neue
Sachbezugswerte
Der Gesamtsachbezugswert
für Unterkunft und Verpflegung beträgt im
kommenden Jahr in den alten Bundesländern 729,40 DM und
in den neuen Bundesländern 660,40 DM.
Arbeitsrecht:
Teilzeit und
Befristungsgesetz
Durch das Teilzeit- und
Befristungsgesetz wird Teilzeitarbeit noch stärker als
bisher gefördert. Es hat zum Ziel Arbeitsplätze zu
schaffen, die Chancengleichheit von Männern und Frauen
zu fördern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie
zu verbessern. Das Recht der befristeten
Arbeitsverhältnisse wird zusammenfassend geregelt. Die
Mehrfachbefristung von Arbeitsverträgen wird
beschränkt. Die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer
und Arbeitgeber wird verbessert. Das Gesetz setzt die
EU-Richtlinien über Teilzeitarbeit und über
befristete Arbeitsverträge um. Beide Richtlinien
beruhen auf Rahmenvereinbarungen der europäischen
Sozialpartner.
Regelungen zur
Teilzeitarbeit:
1. Förderung der
Teilzeitarbeit
Der Wechsel in Teilzeitarbeit
wird auch für Arbeitnehmer in leitenden Positionen
erleichtert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen
Teilzeitarbeit vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer das
wünscht. Der Arbeitgeber wird vor Überforderung
geschützt. Er kann dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers
betriebliche Gründe entgegensetzen. Dazu gehören
erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des
Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder
unverhältnismäßig hohe Kosten für den
Arbeitgeber. Die Tarifvertragsparteien können die
Ablehnungsgründe entsprechend den branchenspezifischen
Erfordernissen festlegen. Wird dem Arbeitgeber die erfolgte
Verteilung der Arbeitszeit unzumutbar, kann er die
Verteilung einseitig ändern. Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer können eine Änderung ihrer
Arbeitszeit höchstens alle zwei Jahre beantragen. Der
Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern, die bis
zu 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne
Auszubildende) beschäftigen.
2. Schutz vor
Diskriminierung
Teilzeitbeschäftigte
dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter
behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn,
es gibt dafür einen sachlichen Grund. Arbeitgeber
müssen Teilzeitbeschäftigten Arbeitsentgelt oder
andere teilbare geldwerte Leistungen mindestens anteilig
entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung
zahlen (pro-rata-temporis). Auch Arbeitnehmer, die ihre
Rechte aus dem Gesetz wahrnehmen, werden vor Benachteiligung
geschützt. Wer es ablehnt, von einem Vollzeit- in ein
Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln,
ist vor Kündigungen geschützt. Das Recht des
Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aus anderen
Gründen (z.B. aus wirtschaftlichen, technischen oder
organisatorischen Gründen) zu kündigen, bleibt
unberührt.
Teilzeitarbeitnehmer, die ihre
Arbeitszeit verlängern oder zur früheren
Vollzeitarbeit zurückkehren wollen, sind künftig
bei der Besetzung freier Vollzeitarbeitsplätze oder
Teilzeitarbeitsplätze bevorzugt zu
berücksichtigen, wenn dringende betriebliche
Gründe oder vorrangige Arbeitszeitwünsche anderer
Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. Arbeitgeber müssen
dafür sorgen, dass auch teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen, die ihre beruflichen
Entwicklung und Mobilität fördern, teilnehmen
können, wenn dringende betriebliche Gründe oder
vorrangige Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer
nicht entgegenstehen.
3. Schaffung von
Transparenz
Arbeitgeber, die
Arbeitsplätze ausschreiben, werden verpflichtet, diese
künftig auch als Teilzeitarbeitsplätze
auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür
eignet. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verändern
wollen, sind über freie Teil- oder
Vollzeitarbeitsplätze zu informieren. Der Betriebs-
oder Personalrat ist über Teilzeitarbeit im Betrieb und
Unternehmen zu unterrichten.
Regelungen zu befristeten
Arbeitsverträgen
1. Zulässigkeit der
Befristung von Arbeitsverträgen
Grundsätzlich bedarf die
Befristung eines Arbeitsvertrages eines sachlichen Grundes.
Typische Befristungsgründe sind laut Gesetz
beispielsweise ein vorübergehender zusätzlicher
Arbeitskräftebedarf oder eine Vertretung. Ohne
sachlichen Grund ist die Befristung eines Arbeitsvertrages
nur bei einer Neueinstellung zulässig, also nicht, wenn
mit demselben Arbeitgeber schon einmal ein unbefristetes
oder ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Damit wird Kettenbefristungen ein Riegel vorgeschoben. Die
Höchstdauer von sachgrundlosen Befristungen
beträgt wie bisher zwei Jahre. Innerhalb dieser Zeit
kann ein zunächst kürzer befristeter
Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert
werden. Um auf branchenspezifische Bedürfnisse flexibel
reagieren zu können, sind Abweichungen durch tarifliche
Regelungen möglich. Befristungen im Anschluss an
Ausbildungsverhältnisse bleiben zulässig. An eine
Befristung ohne Sachgrund kann sich ein befristeter
Arbeitsvertrag mit Sachgrund anschließen (z.B.
Vertretung bei Erziehungsurlaub).
Mit Arbeitnehmern, die das 58.
Lebensjahr (bisher 60. Lebensjahr) vollendet haben,
können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen
Grund und ohne Beschränkung der Höchstdauer
abgeschlossen werden. Damit sollen die Einstellungschancen
für diese von Arbeitslosigkeit besonders betroffenen
Altersgruppen verbessert werden.
2. Schutz vor
Diskriminierung
Befristet Beschäftigte
dürfen wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht
schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet
Beschäftigte, es sei denn, es gibt dafür eine
sachlichen Grund. Befristet Beschäftigte haben
mindestens anteilig Anspruch auf Arbeitsentgelt und andere
Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum
gewährt werden.
3. Erhöhung der
Rechtssicherheit
Die Befristung eines
Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform. Bei einem
zweckbefristeten Arbeitsvertrag hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vorher das Ende des
Arbeitsverhältnisses schriftlich
mitzuteilen.
4. Bessere Chancen für
befristet Beschäftigte auf eine
Dauerbeschäftigung
Befristet Beschäftigte
sind über unbefristete
Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb und
Unternehmen zu informieren. Arbeitgeber müssen
dafür sorgen, dass auch befristet beschäftigte
Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können, die
ihre berufliche Entwicklung und Mobilität
fördern.
Die Arbeitnehmervertretungen
sind über die Anzahl befristet beschäftigter
Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des
Betriebes und Unternehmens zu informieren.
Arbeitsmarktpolitik
und Arbeitslosenversicherung
Einmalzahlungen werden
künftig bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes und
des Unterhaltsgeldes berücksichtigt
(Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)
Ab dem 1. Januar 2001 werden
Einmalzahlungen in Neufällen - wie laufendes
Arbeitsentgelt - in jedem Einzelfall in die individuelle
Leistungsberechnung einbezogen.
Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht
hat am 21. Juni 2000 die sozialrechtliche Behandlung von
Einmalzahlungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar
erklärt.
Diese Entscheidung hat eine
Vorgeschichte: Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits
mit Beschluss vom 11. Januar 1995 beanstandet, dass
Einmalzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld,
zwar bei der Erhebung von Beiträgen, nicht jedoch bei
der Berechnung der kurzfristigen Entgeltersatzleistungen,
wie z.B. beim Arbeitslosengeld oder Krankengeld,
berücksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht
hatte den damaligen Gesetzgeber aufgefordert, diese
Ungleichbehandlung bis zum 31. Dezember 1996 zu beseitigen.
Das daraufhin gegen den Willen der damaligen Opposition von
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossene Gesetz
zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem
Arbeitsentgelt sieht seit dem 1. Januar 1997 vor, weiterhin
Beiträge auf Einmalzahlungen zu erheben, ohne diese
jedoch generell in die Leistungsberechnung bei den
kurzfristigen Lohnersatzleistungen einzubeziehen. Mit seiner
Entscheidung vom 21. Juni 2000 hat das
Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss aus dem Jahr 1995
im Ergebnis bestätigt. Die Entscheidung hat im Kern
folgenden Inhalt:
a) Die gesetzlichen
Vorschriften, wonach Einmalzahlungen der Beitragspflicht zur
Sozialversicherung unterliegen, aber bei den kurzfristigen
Entgeltersatzleistungen nicht berücksichtigt werden,
verstoßen gegen den Gleichheitssatz des
Grundgesetzes.
b) Der Gesetzgeber hat bis zum
30. Juni 2001 eine verfassungskonforme Neuregelung zu
treffen. Er kann dabei wählen, ob er eine
verfassungsmäßige Rechtslage
a) auf der Beitragsseite durch
Verzicht auf die Beiträge aus Einmalzahlungen
oder
b) auf der Leistungsseite durch
Einbeziehung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in die
Bemessung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen
herbeiführt. Liegt bis zum 30. Juni 2001 keine
Neuregelung vor, dürfen von Einmalzahlungen keine
Beiträge mehr erhoben werden.
c) Die Regelungen, nach
der bei der Bemessung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen
Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen sind,
dürfen ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung
nicht mehr angewendet werden; die Leistungsträger
dürfen insoweit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung
nur vorläufige Entscheidungen treffen. Der Gesetzgeber
hat im übrigen sicherzustellen, dass Einmalzahlungen
bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden,
über deren Gewährung für die Zeit ab dem 1.
Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden
worden ist.
Konsequenzen dieser
Entscheidung für die
Sozialversicherung
a) Auf der
Beitragsseite:
Die Entscheidung bedeutet
für alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich: Es
ist zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass Einmalzahlungen weiterhin der
Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen. Damit
sind alle Verfahren, in denen sich Versicherungspflichtige
oder ihre Arbeitgeber gegen die Zahlung von Beiträgen
für Einmalzahlungen gewandt hatten, erledigt. Die
Heranziehung zu Beiträgen ist und war
rechtmäßig.
b) Auf der
Leistungsseite:
Die leistungsrechtlichen
Auswirkungen der Entscheidung sind je nach Zweig der
Sozialversicherung unterschiedlich:
- In der gesetzlichen
Rentenversicherung ergeben sich keine (weiteren)
Folgen aus der Entscheidung. Bereits nach geltender
Rechtslage fließen Einmalzahlungen, für die
Beiträge entrichtet worden sind, in die
Rentenberechnung ein. Das wird sich auch im Rahmen der
geplanten Rentenstrukturreform nicht
ändern.
- In der gesetzlichen
Pflegeversicherung ergeben sich keine Auswirkungen
der Entscheidung, weil das Pflegegeld - unabhängig
von der vorangehenden Beitragszahlung - je nach
Pflegestufe als Fixbetrag gezahlt wird.
- In der gesetzlichen
Krankenversicherung müssen Einmalzahlungen bei der
Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt
werden.
- In der
Arbeitslosenversicherung müssen Einmalzahlungen bei
der Berechnung der Entgeltersatzleistungen
berücksichtigt werden.
Neuregelungen
Bereits seit Ende Juli 2000
tragen die Arbeitsämter der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts Rechnung und berücksichtigen
Einmalzahlungen bei der Berechnung von Ansprüchen auf
Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld:
a) Für alle am 21. Juni
2000 - dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts - noch nicht rechtskräftigen
Altfälle wird das der Lohnersatzleistung zugrunde
liegende Bemessungsentgelt rückwirkend (frühestens
vom 1. Januar 1997 an) pauschal um 10 Prozent
erhöht.
b) Auch die Bemessungsentgelte
für die zwischen dem 22. Juni und dem 31.°Dezember
2000 laufenden Leistungsfälle und die bis zum
Jahresende entstehenden Neufälle werden entsprechend
pauschal erhöht.
Jungendsofortprogramm
JUMP wird fortgesetzt, Mobilitätshilfen neu
eingeführt
Das Sofortprogramm zum Abbau
der Jugendarbeitslosigkeit (Jump= Jugend mit Perspektiven)
wird 2001 fortgeführt. Hierfür stehen 2 Milliarden
DM für laufende und neue Maßnahmen zur
Verfügung, 50% davon für die neuen Länder
(bisher 40%). Ab dem 1.1.2001 werden 5 % der Mittel für
Mobilitätshilfen eingesetzt.
Ziel der
Mobilitätshilfen ist die Vermittlung arbeitsloser
Jugendlicher, die in den neuen Ländern, aber auch in
Regionen mit überdurchschnittlicher hoher
Jugendarbeitslosigkeit in den alten Ländern keine
Arbeit finden, auf unbesetzte Arbeitsplätze in anderen
Regionen unterstützt werden. Die betroffenen
Arbeitsämter können bis zu 5% der ihnen
zugewiesenen Sofortprogramm-Mittel zur Förderung von
Mobilitätshilfen einsetzen.
Die Mobilitätshilfe
können arbeitslose Jugendliche erhalten, die mindestens
3 Monate arbeitslos sind oder deren neuer Arbeitsplatz
mindestens 100 km oder wenigstens 1 * Stunden Fahrzeit
(einfache Strecke) vom alten Wohnort entfernt liegt. Mit
diesem Geld können beispielsweise Zuschüssen
für einen Umzug oder wöchentliche
Familienheimfahrten innerhalb eines halben Jahres nach
Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden. Auch
notwendigen Kosten für eine sozialpädagogische
Begleitung der Jugendlichen kommen in Betracht.
Bis Ende 2002 können
ABM-Maßnahmen in den neuen Bundesländern
weiterhin zu 100% gefördert werden
In den neuen
Bundesländern kann finanzschwachen Trägern ein
Lohnkostenzuschuss bis zu 100 Prozent des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts gezahlt
werden. Voraussetzung ist, dass die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit der zugewiesenen Arbeitnehmer
90 Prozent der Arbeitszeit einer vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigung nicht überschreitet. Diese
Regelung ist bisher auf Maßnahmen beschränkt, die
bis zum 31. Dezember 2000 bewilligt werden. Um die
Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen bei
finanzschwachen Trägern nicht zu gefährden, wird
im Hinblick auf die hohe Arbeitslosigkeit in den neuen
Bundesländern die Sonderegelung bis zum 31. Dezember
2002 verlängert.
Änderungen bei
Strukturanpassungsmaßnahmen
Förderhöhe
für Wirtschaftsunternehmen (SAM OfW)
Wie bei SAM wird auch hier der
Höchstbetrag für den Lohnkostenzuschuss gesetzlich
festgelegt und in den Folgejahren nicht mehr angepasst. Er
beträgt für neu bewilligte Maßnahmen
1.350 DM monatlich (für einen Arbeitnehmer in
Vollzeitbeschäftigung).
Änderung bei der
Förderung
Bisher ist die Förderung
von Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) nur bis zum 31.
Dezember 2002 möglich. Die Regelung wird bis zum 31.
Dezember 2006 verlängert. Damit können auch
künftig wieder Strukturanpassungsmaßnahmen bis
zur gesetzlichen Höchstförderungsdauer von 36 bzw.
48 Monaten bewilligt werden.
Der Pauschbetrag
(Höchstbetrag) für den Lohnkostenzuschuss,
der bisher jährlich neu zu berechnen war, wird jetzt
gesetzlich festgelegt und in den kommenden Jahren nicht mehr
angepasst. Er orientiert sich an dem zu erwartenden
durchschnittlichen Aufwand der Bundesanstalt für Arbeit
für einen Bezieher von Arbeitslosengeld
(einschließlich Sozialversicherungsbeitrag) und
beträgt bei neu bewilligten Maßnahmen für
einen Arbeitnehmer in Vollzeitbeschäftigung 2.100
DM monatlich. Der Zuschuss liegt damit deutlich
über dem für das Jahr 2000 geltenden
Fördersatz (1.937 DM monatlich).Die Fixierung der
Förderhöhe führt zu einer
Verwaltungsvereinfachung und ermöglicht eine hohe
Planungssicherheit für die Maßnahmeträger
und Kofinanziers.
Regelung zum
Kurzarbeitergeld bei strukturellen Arbeitsausfällen bis
Ende 2006 verlängert
Nach bisheriger Gesetzeslage
kann das so genannte Struktur-Kurzarbeitergeld
(Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit) nur bis zum 31. Dezember 2002
gezahlt werden. Durch eine Regelung im
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz wird der Anspruch auf
Struktur-Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2006
ermöglicht. Damit können auch Kurzarbeiter, die
während des Jahres 2001 mit dem Leistungsbezug
beginnen, unter bestimmten Voraussetzungen die nach
Rechtsverordnung längstmögliche Bezugsfrist von 24
Monaten ausschöpfen.
Langzeitarbeitslosenprogramm
verlängert
Mit der Neufassung der
Richtlinien zur Durchführung der "Aktion
Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose"
(Bhi) sowie dem erneuten Abschluss einer
Verwaltungsvereinbarung hierzu wird die Bundesanstalt
für Arbeit in die Lage versetzt, das erfolgreiche
Programm zur Integration von Langezeitarbeitslosen in
reguläre dauerhafte Beschäftigung über das
Jahr 2001 hinaus, für ein weiteres Jahr
fortzusetzen.
Dies ist erforderlich, da
Langzeitarbeitslosigkeit immer noch eins der gravierendsten
Strukturprobleme des deutschen Arbeitsmarktes ist. Zwar ist
die Zahl der Langzeitarbeitslosen 1999 im Jahresdurchschnitt
zurückgegangen, doch ist sie noch immer sehr hoch. Im
Oktober 2000 waren 1,321 Mio. Menschen langzeitarbeitslos,
dies entspricht einem Anteil von 36,6% an allen
Arbeitslosen.
Ziel des Programms ist die
Integration von Langzeitarbeitslosen in reguläre
dauerhafte Beschäftigung. Im Rahmen des Programms
können Lohnkostenzuschüsse für längstens
1 Jahr an Arbeitgeber gezahlt werden, die
Langzeitarbeitslose in ein unbefristetes
sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis zum tariflichen - oder
soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht - zum
ortsüblichen Lohn einstellen. Die Höhe des
Lohnkostenzuschusses richtet sich nach der Dauer der
vorherigen Arbeitslosigkeit und beträgt
- bei drei Jahren und
längerer Arbeitslosigkeit: max. 80% im ersten
Halbjahr und max. 60% im zweiten Halbjahr,
- bei zwei bis unter drei
Jahren Arbeitslosigkeit: max. 70% im ersten Halbjahr und
max. 50% im zweiten Halbjahr,
- bei mind. einem Jahr
Arbeitslosigkeit: max. 60% im ersten Halbjahr und max.
40% im zweiten Halbjahr.
1999 wurden im Rahmen dieses
Programms mit insgesamt ca. 39.000
Beschäftigungsverhältnisse mit einem Finanzvolumen
von 638 Mio. DM gefördert.
Arbeitnehmerüberlassung
Ab 1. Januar 2001
erhöhen sich die Gebühren für die Erteilung
oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur
Arbeitnehmerüberlassung (Verleihererlaubnis) von 1.000
DM auf 1.250 DM und die Gebühren für die Erteilung
einer unbefristeten Erlaubnis von 3.000 DM auf 3.500
DM.
Freibeträge bei der
Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten/Partners
in der Arbeitslosenhilfe
Das Arbeitsamt
überprüft jedes Einkommen darauf, ob und in
welchem Umfang es bei der Arbeitslosenhilfe zu
berücksichtigen ist. Das Einkommen des
Ehegatten/Partners ist zu berücksichtigen, soweit es
den Freibetrag überschreitet. Freibetrag ist ein Betrag
in Höhe einer den Einkommen entsprechende
Arbeitslosenhilfe (hypothetische Arbeitslosenhilfe),
mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu dem auf
Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommensteuer
nicht festzusetzen wäre (Grundfreibetrag). Der
bisherige Grundfreibetrag in Höhe von 13.499 DM
jährlich wird mit Wirkung ab 1. Januar 2001 auf
jährlich 14.093 DM (monatlich 1.174,42 DM;
wöchentlich 271,02 DM) erhöht. Von den
Erwerbsbezügen des Ehegatten/Partners ist ein weiterer
Freibetrag abzuziehen, der 25% des Grundfreibetrags
entspricht. Mit Wirkung ab 1. Januar 2001 erhöht sich
dieser weitere Freibetrag auf monatlich 293,60 DM und
wöchentlich auf 67,75 DM.
Änderungen im
Meldeverfahren erleichtert insbesondere die Meldung
geringfügiger
Beschäftigungsverhältnisse
Zur Vereinfachung des
Meldeverfahrens wurde im Gespräch mit den
Verbänden der Krankenkasse erreicht, dass die
Krankenkassen als Einzugsstellen ab 1. Oktober 2000 für
alle Betriebe mit systemgeprüfter Software und ab 1.
Januar 2001 für alle anderen interessierten Betriebe
ein Melde- und Beitragsnachweisverfahren per E-Mail
einführen. Der Vorteil dieses Systems ist neben der
automatischen Ausfüllhilfe bei der Erstellung der
Meldungen und Beitragsnachweise durch das Programm, dass der
Arbeitgeber diese E-Mail nur noch an eine Adresse versenden
muss. Die Meldungen und Beitragsnachweise werden dann
automatisch auf die richtigen Einzugsstellen verteilt.
Zusätzlich wollen die Krankenkassen sicher stellen,
dass die Arbeitgeber zeitnah, wenn möglich ebenfalls
per E-Mail, einen Rücklauf bei der Vergabe von
Versicherungsnummern erhalten. Damit können eine Reihe
von Meldeproblemen gerade in Bezug auf geringfügige
Beschäftigungen beseitigt werden.
Als weitere
Arbeitserleichterung halten die Krankenkassen über die
ITSG auf Wunsch der Arbeitgeber eine zentrale Datei mit
aktuellen Beitragssätzen und weiteren Angaben zu den
einzelnen Krankenkassen ab 1. Oktober 2000 im Internet
vor.
Arbeitsschutz
Das neue
Gerätesicherheitsgesetz
Mit der im September 2000
beschlossenen Änderung des
Gerätesicherheitsgesetzes ist für die Prüfung
besonders gefährlicher, sogenannter
überwachungsbedürftiger Anlagen, wie Aufzüge,
Dampfkessel, Druckbehälter usw. ein freier Marktzugang
für alle Prüforganisationen ermöglicht.
Künftig sollen Experten der Technischen
Überwachungs-Vereine und anderer Organisationen, die
sich in zugelassenen Überwachungsstellen
zusammengeschlossen haben, diese Prüfungen vornehmen
können. Das bisherige Monopol der TÜVs läuft
damit zum Jahresende 2007 endgültig aus. Außerdem
haben die "Prüfstellen" die Möglichkeit
Zulassungen für Produkt- und Betriebsprüfungen zu
erwirken, wodurch sie in die Lage versetzt würden, dem
Betreiber Komplettprüfungen, sozusagen aus einer Hand
anbieten zu können.
Der Betreiber einer
überwachungsbedürftigen Anlage soll fei
auswählen können, welche Überwachungsstelle
er beauftragen möchte.
Im Gesetz sind darüber
hinaus Ergänzungen bzw. Klarstellungen, die der
Optimierung der Marktaufsicht dienen, sowie die
Voraussetzungen, unter denen Stellen der Gemeinschaft oder
aus dem EWR das GS-Zeichen zuerkennen dürfen, neu
aufgenommen worden.
Behindertenpolitik
Schwerbehindertengesetz
(SchwbG)
Zum 1. Januar 2001 treten
aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000
(BGBl. I S. 1394) eine Reihe von Änderungen in Kraft.
Von besonderer Bedeutung ist:
- Die Pflichtquote zur
Beschäftigung Schwerbehinderter wird von 6% auf 5%
gesenkt. Sie gilt nunmehr ab 20 Beschäftigten
(bisher 16). Danach muss ein Arbeitgeber auf 5% seiner
Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen
beschäftigen. Die dauerhafte Absenkung der
Pflichtquote ist an eine Bedingung geknüpft, dass
bis Oktober 2002 die Zahl der arbeitslosen
Schwerbehinderten um rund 50.000 sinkt. Andernfalls gilt
ab 2003 wieder eine Pflichtquote von 6%.
- Die Ausgleichsabgabe
bemisst sich künftig danach, in welchem Umfang ein
Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nachkommt.
Die Ausgleichsabgabe beträgt im Einzelnen je nicht
besetzten Pflichtplatz:
- 200 DM monatlich bei
einer Beschäftigungsquote von 3% bis unter
5%,
- 350 DM monatlich bei
einer Beschäftigungsquote von 2% bis unter
3%,
- 500 DM monatlich bei
einer Beschäftigungsquote von unter
2%.
Dabei gilt eine
jahresdurchschnittliche Betrachtungsweise.
Sonderregelungen für
Arbeitgeber mit bis zu 59 Beschäftigten
Arbeitgeber mit bis zu 39
Arbeitsplätzen, die weniger als einen Schwerbehinderten
im Jahresdurchschnitt beschäftigen, zahlen monatlich
200 DM je unbesetzten Pflichtplatz.
- Arbeitgeber mit bis zu
59 Arbeitsplätzen zahlen monatlich 200 DM, wenn sie
weniger als zwei Schwerbehinderte beschäftigen, bzw.
350 DM, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als ein
Schwerbehinderter beschäftigt wird.
Öffentliche
Arbeitgeber des Bundes
- Diejenigen
öffentlichen Arbeitgeber des Bundes, die vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes die bisher geltende
Pflichtquote von sechs Prozent erfüllen, müssen
diese Pflichtquote auch künftig erfüllen.
Sollte die Beschäftigungsquote bei den
öffentlichen Arbeitgebern im Bundesbereich nach
Inkrafttreten des Gesetzes zwischen fünf und sechs
Prozent liegen, so haben diese Arbeitgeber je Monat und
unbesetzten Pflichtplatz 200 DM zu zahlen.
Weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Neugestaltung des Systems von
Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe stehen die
Arbeitsämter bzw. Hauptfürsorgestellen zur
Verfügung.
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