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BMA-Pressestelle

Berlin, den 21. Dezember 2000


Das ändert sich zum 1. Januar 2001

Sozialversicherung

1) Änderungen im Rentenrecht

Rentenversicherungsbeitrag sinkt weiter auf 19,1 Prozent

Ab dem 1.1.2001 beträgt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 19,1 %. Damit wurde der Rentenversicherungsbeitrag gegenüber dem Jahr 2000 um weitere 0,2 Prozentpunkte gesenkt. Somit konnte eine weitere Verringerung der Lohnnebenkosten erreicht werden. Allein das verfügbare Einkommen der Arbeitnehmer erhöht sich um rund 800 Mio. DM, die Personalkosten der Unternehmen sinken in gleichem Umfang. Die Senkung des Rentenbeitrags von 20,3 % im Jahr 1998 auf nunmehr 19,1 % entlastet Durchschnittsverdiener und Arbeitgeber jährlich um zusammen 606 DM.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 

a) In den alten Bundesländern

Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten:

104.400 DM

jährlich

(2000:

103.200 DM)

8.700 DM

monatlich

(2000:

 8.600 DM)

Knappschaftliche Rentenversicherung:

128.400 DM

jährlich

(2000:

127.200 DM)

10.700 DM

monatlich

(2000:

10.600 DM)

 

b) In den neuen Bundesländern

Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten:

87.600 DM

jährlich

(2000:

85.200 DM)

7.300 DM

monatlich

(2000:

 7.100 DM)

Knappschaftliche Rentenversicherung:

108.000 DM

jährlich

(2000:

 104.400 DM)

9.000 DM

monatlich

(2000:

8.700 DM)

Beiträge
Der freiwillige Mindestbeitrag beträgt für das Jahr 2001 im gesamten Bundesgebiet 120,33 DM pro Monat. Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte liegt bei 1.661,70 DM pro Monat. Der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten beträgt in den alten Bundesländern für das kommende Jahr 1.661,70 DM pro Monat. In den neuen Bundesländern liegt er bei 1.394,30 DM pro Monat.

Für pflichtversicherte Selbständige (einschließlich Handwerker) beträgt der Regelbeitrag in der Rentenversicherung 855,68 DM pro Monat in den alten Bundesländern und 721,98 DM pro Monat in den neuen Bundesländern.

Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag beträgt für das Kalenderjahr 2001 monatlich 346 DM (2000: 342 DM); der Beitrag in den neuen Bundesländern wird auf monatlich 290 DM (2000: 282 DM) festgesetzt.Zu den Beiträgen werden Zuschüsse gezahlt, deren Höhe sich nach dem Einkommen des Landwirtes richtet:

Beitragszuschüsse in den alten Bundesländern:
 

Einkommensklasse

Monatlicher Zuschussbetrag

Einkommensklasse

Monatlicher Zuschussbetrag

Bis 16 000 DM
16 001-17 000 DM
17 001-18 000 DM
18 001-19 000 DM
19 001-20 000 DM
20 001-21 000 DM
21 001-22 000 DM
22 001-23 000 DM

208 DM
194 DM
180 DM
166 DM
152 DM
138 DM
125 DM
111 DM

23 001-24 000 DM
24 001-25 000 DM
25 001-26 000 DM
26 001-27 000 DM
27 001-28 000 DM
28 001-29 000 DM
29 001-30 000 DM

97 DM
83 DM
69 DM
55 DM
42 DM
28 DM
14 DM

Beitragszuschüsse in den neuen Bundesländern:
 

Einkommensklasse

Monatlicher Zuschussbetrag (Ost)

Einkommensklasse

Monatlicher Zuschussbetrag (Ost)

Bis 16 000 DM
16 001-17 000 DM
17 001-18 000 DM
18 001-19 000 DM
19 001-20 000 DM
20 001-21 000 DM
21 001-22 000 DM
22 001-23 000 DM

174 DM
162 DM
151 DM
139 DM
128 DM
116 DM
104 DM
93 DM

23 001-24 000 DM
24 001-25 000 DM
25 001-26 000 DM
26 001-27 000 DM
27 001-28 000 DM
28 001-29 000 DM
29 001-30 000 DM

81 DM
70 DM
58 DM
46 DM
35 DM
23 DM
12 DM

Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Zum 1. Januar 2001 tritt das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Kraft, das am 16. November 2000 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Damit werden die unsozialen Eingriffe der alten Regierung korrigiert, die im Rentenreformgesetz 1999 vorgesehen waren. Die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten wird durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt mit

  • voller Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter 3 Stunden, 
  • halber Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden. 

Die arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten, die nach den Regelungen der alten Regierung wegfallen sollten, werden wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation beibehalten. Versicherte, die noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten, aber keinen Arbeitsplatz finden können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente.

Versicherte, die bei In-Kraft-Treten der Reform das 40. Lebensjahr vollendet haben, haben weiterhin einen Anspruch auf Teilrente wegen Berufsunfähigkeit. Sie erhalten eine halbe Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten können. Die alte Regierung hatte einen übergangslosen Wegfall des Berufsschutzes vorgesehen.

Die bereits nach dem RRG 99 vorgesehenen Abschläge bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Höhe von max. 10,8 % werden beibehalten. Ihre Wirkung wird jedoch dadurch abgemildert, dass die Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr verlängert wird.

Die Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte wird ab 2001 stufenweise von 60 auf 63 Jahre angehoben. Davon betroffen sind Versicherte, die ab Januar 1941 geboren sind. Die Rente kann auch nach Anhebung der Altersgrenze ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Wer dies tut, muss jedoch Rentenminderungen von 0,3 % der Rente für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme in Kauf nehmen.

Für Versicherte, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 bereits schwerbehindert bzw. berufs- oder erwerbsunfähig waren wird die Altersgrenze bei dieser Altersrente nicht angehoben. Ausgenommen von der Anhebung der Altersgrenze sind ferner - wie bereits nach bisherigem Recht - Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1942, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (ausgenommen solche wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe).

Nicht schwerbehinderte Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, können auch dann Anspruch auf diese Altersrente haben, wenn sie berufs- oder erwerbsunfähig sind. Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren sind, haben diesen Anspruch nur wenn sie schwerbehindert sind.

Das neue Recht gilt für alle Renten, die am 1. Januar oder später beginnen, ansonsten gilt das alte Recht. Für den Rentenbeginn ist entscheidend, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist und wann der Rentenantrag gestellt wird. Das alte Recht gilt also für diejenigen, die vor dem 1. Dezember 2000 erwerbsgemindert waren und damit noch im alten Jahr Rente beziehen würden. Der Antrag muss innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt werden. Für Versicherte, die am 31. Dezember 2000 bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, wird das derzeit geltende Recht beibehalten.
 
 

Hinzuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung:
 

Rentenarten

Hinzuverdienstgrenze in DM/Monat

Altersrenten

 

Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr

Keine Einschränkung

Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres

West

Ost

Vollrente

630,00 DM 

630,00 DM

Teilrente von 2/3

852,58 DM

741,66 DM

Teilrente von *

1.275,23 DM

1.109,33 DM

Teilrente von 1/3

1.697,87 DM

1.476,99 DM

 

Neben dieser allgemeinen Hinzuverdienstgrenze, bis zu der mindestens hinzuverdient werden kann, gibt es eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Diese ist abhängig vom versicherten Entgelt in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn.

 

 

Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit
(bei Rentenbeginn ab 2001)

 

 

 

Rente wegen voller Erwerbsminderung

West

Ost

In voller Höhe

630,00 DM

630,00 DM

In Höhe von *

1.136,77 DM

988,88 DM

In Höhe von1/2

1.508,41 DM

1.312,17 DM

In Höhe von *

1.880,05 DM

1.635,46 DM

 

 

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

West

Ost

In voller Höhe

1.508,41 DM

1.312,17 DM

In Höhe von *

1.880,05 DM

1.635,46 DM

 

Neben dieser allgemeinen Hinzuverdienstgrenze, bis zu der mindestens hinzuverdient werden kann, gibt es eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Diese ist abhängig vom versicherten Entgelt in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit
(bei Rentenbeginn vor 2001)

 

 

West

Ost

Erwerbsunfähigkeitsrente

630,00 DM

630,00 DM

 

Bei Überschreiten wird die Rente in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente gezahlt (unter Beachtung der für diese Rente geltenden Hinzuverdienstgrenze).

Berufsunfähigkeitsrente

West

Ost

In voller Höhe

1.275,23 DM

1.109,33 DM

In Höhe von 2/3

1.700,30 DM

1.479,10 DM

In Höhe von 1/3

2.125,38 DM

1.848,88 DM

 

Neben dieser allgemeinen Hinzuverdienstgrenze, bis zu der mindestens hinzuverdient werden kann, gibt es eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Diese ist abhängig vom versicherten Entgelt im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Neue Sachbezugswerte
Der Gesamtsachbezugswert für Unterkunft und Verpflegung beträgt im kommenden Jahr in den alten Bundesländern 729,40 DM und in den neuen Bundesländern 660,40 DM.

Arbeitsrecht:

Teilzeit und Befristungsgesetz
Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz wird Teilzeitarbeit noch stärker als bisher gefördert. Es hat zum Ziel Arbeitsplätze zu schaffen, die Chancengleichheit von Männern und Frauen zu fördern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Das Recht der befristeten Arbeitsverhältnisse wird zusammenfassend geregelt. Die Mehrfachbefristung von Arbeitsverträgen wird beschränkt. Die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird verbessert. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinien über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge um. Beide Richtlinien beruhen auf Rahmenvereinbarungen der europäischen Sozialpartner.

Regelungen zur Teilzeitarbeit:
1. Förderung der Teilzeitarbeit
Der Wechsel in Teilzeitarbeit wird auch für Arbeitnehmer in leitenden Positionen erleichtert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen Teilzeitarbeit vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer das wünscht. Der Arbeitgeber wird vor Überforderung geschützt. Er kann dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers betriebliche Gründe entgegensetzen. Dazu gehören erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten für den Arbeitgeber. Die Tarifvertragsparteien können die Ablehnungsgründe entsprechend den branchenspezifischen Erfordernissen festlegen. Wird dem Arbeitgeber die erfolgte Verteilung der Arbeitszeit unzumutbar, kann er die Verteilung einseitig ändern. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Änderung ihrer Arbeitszeit höchstens alle zwei Jahre beantragen. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern, die bis zu 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigen.

2. Schutz vor Diskriminierung
Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, es gibt dafür einen sachlichen Grund. Arbeitgeber müssen Teilzeitbeschäftigten Arbeitsentgelt oder andere teilbare geldwerte Leistungen mindestens anteilig entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung zahlen (pro-rata-temporis). Auch Arbeitnehmer, die ihre Rechte aus dem Gesetz wahrnehmen, werden vor Benachteiligung geschützt. Wer es ablehnt, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist vor Kündigungen geschützt. Das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen (z.B. aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen) zu kündigen, bleibt unberührt.
Teilzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verlängern oder zur früheren Vollzeitarbeit zurückkehren wollen, sind künftig bei der Besetzung freier Vollzeitarbeitsplätze oder Teilzeitarbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die ihre beruflichen Entwicklung und Mobilität fördern, teilnehmen können, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.

3. Schaffung von Transparenz
Arbeitgeber, die Arbeitsplätze ausschreiben, werden verpflichtet, diese künftig auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verändern wollen, sind über freie Teil- oder Vollzeitarbeitsplätze zu informieren. Der Betriebs- oder Personalrat ist über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu unterrichten.

Regelungen zu befristeten Arbeitsverträgen

1. Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen
Grundsätzlich bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages eines sachlichen Grundes. Typische Befristungsgründe sind laut Gesetz beispielsweise ein vorübergehender zusätzlicher Arbeitskräftebedarf oder eine Vertretung. Ohne sachlichen Grund ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nur bei einer Neueinstellung zulässig, also nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber schon einmal ein unbefristetes oder ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit wird Kettenbefristungen ein Riegel vorgeschoben. Die Höchstdauer von sachgrundlosen Befristungen beträgt wie bisher zwei Jahre. Innerhalb dieser Zeit kann ein zunächst kürzer befristeter Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden. Um auf branchenspezifische Bedürfnisse flexibel reagieren zu können, sind Abweichungen durch tarifliche Regelungen möglich. Befristungen im Anschluss an Ausbildungsverhältnisse bleiben zulässig. An eine Befristung ohne Sachgrund kann sich ein befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund anschließen (z.B. Vertretung bei Erziehungsurlaub).
Mit Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr (bisher 60. Lebensjahr) vollendet haben, können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund und ohne Beschränkung der Höchstdauer abgeschlossen werden. Damit sollen die Einstellungschancen für diese von Arbeitslosigkeit besonders betroffenen Altersgruppen verbessert werden.

2. Schutz vor Diskriminierung
Befristet Beschäftigte dürfen wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet Beschäftigte, es sei denn, es gibt dafür eine sachlichen Grund. Befristet Beschäftigte haben mindestens anteilig Anspruch auf Arbeitsentgelt und andere Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden.

3. Erhöhung der Rechtssicherheit
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform. Bei einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vorher das Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.

4. Bessere Chancen für befristet Beschäftigte auf eine Dauerbeschäftigung
Befristet Beschäftigte sind über unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb und Unternehmen zu informieren. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können, die ihre berufliche Entwicklung und Mobilität fördern.
Die Arbeitnehmervertretungen sind über die Anzahl befristet beschäftigter Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und Unternehmens zu informieren.

Arbeitsmarktpolitik und Arbeitslosenversicherung

Einmalzahlungen werden künftig bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes und des Unterhaltsgeldes berücksichtigt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) 

Ab dem 1. Januar 2001 werden Einmalzahlungen in Neufällen - wie laufendes Arbeitsentgelt - in jedem Einzelfall in die individuelle Leistungsberechnung einbezogen. 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juni 2000 die sozialrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.
Diese Entscheidung hat eine Vorgeschichte: Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 11. Januar 1995 beanstandet, dass Einmalzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, zwar bei der Erhebung von Beiträgen, nicht jedoch bei der Berechnung der kurzfristigen Entgeltersatzleistungen, wie z.B. beim Arbeitslosengeld oder Krankengeld, berücksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte den damaligen Gesetzgeber aufgefordert, diese Ungleichbehandlung bis zum 31. Dezember 1996 zu beseitigen. Das daraufhin gegen den Willen der damaligen Opposition von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossene Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sieht seit dem 1. Januar 1997 vor, weiterhin Beiträge auf Einmalzahlungen zu erheben, ohne diese jedoch generell in die Leistungsberechnung bei den kurzfristigen Lohnersatzleistungen einzubeziehen. Mit seiner Entscheidung vom 21. Juni 2000 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss aus dem Jahr 1995 im Ergebnis bestätigt. Die Entscheidung hat im Kern folgenden Inhalt: 

a) Die gesetzlichen Vorschriften, wonach Einmalzahlungen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen, aber bei den kurzfristigen Entgeltersatzleistungen nicht berücksichtigt werden, verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
b) Der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Er kann dabei wählen, ob er eine verfassungsmäßige Rechtslage
a) auf der Beitragsseite durch Verzicht auf die Beiträge aus Einmalzahlungen oder
b) auf der Leistungsseite durch Einbeziehung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in die Bemessung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen herbeiführt. Liegt bis zum 30. Juni 2001 keine Neuregelung vor, dürfen von Einmalzahlungen keine Beiträge mehr erhoben werden.
c) Die Regelungen, nach der bei der Bemessung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen sind, dürfen ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr angewendet werden; die Leistungsträger dürfen insoweit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nur vorläufige Entscheidungen treffen. Der Gesetzgeber hat im übrigen sicherzustellen, dass Einmalzahlungen bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden, über deren Gewährung für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

Konsequenzen dieser Entscheidung für die Sozialversicherung 

a) Auf der Beitragsseite:
Die Entscheidung bedeutet für alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich: Es ist zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Einmalzahlungen weiterhin der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen. Damit sind alle Verfahren, in denen sich Versicherungspflichtige oder ihre Arbeitgeber gegen die Zahlung von Beiträgen für Einmalzahlungen gewandt hatten, erledigt. Die Heranziehung zu Beiträgen ist und war rechtmäßig.

b) Auf der Leistungsseite:
Die leistungsrechtlichen Auswirkungen der Entscheidung sind je nach Zweig der Sozialversicherung unterschiedlich: 

  • In der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich keine (weiteren) Folgen aus der Entscheidung. Bereits nach geltender Rechtslage fließen Einmalzahlungen, für die Beiträge entrichtet worden sind, in die Rentenberechnung ein. Das wird sich auch im Rahmen der geplanten Rentenstrukturreform nicht ändern. 
  • In der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben sich keine Auswirkungen der Entscheidung, weil das Pflegegeld - unabhängig von der vorangehenden Beitragszahlung - je nach Pflegestufe als Fixbetrag gezahlt wird. 
  • In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Einmalzahlungen bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt werden. 
  • In der Arbeitslosenversicherung müssen Einmalzahlungen bei der Berechnung der Entgeltersatzleistungen berücksichtigt werden. 

Neuregelungen
Bereits seit Ende Juli 2000 tragen die Arbeitsämter der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung und berücksichtigen Einmalzahlungen bei der Berechnung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld: 

a) Für alle am 21. Juni 2000 - dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - noch nicht rechtskräftigen Altfälle wird das der Lohnersatzleistung zugrunde liegende Bemessungsentgelt rückwirkend (frühestens vom 1. Januar 1997 an) pauschal um 10 Prozent erhöht.
b) Auch die Bemessungsentgelte für die zwischen dem 22. Juni und dem 31.°Dezember 2000 laufenden Leistungsfälle und die bis zum Jahresende entstehenden Neufälle werden entsprechend pauschal erhöht.

Jungendsofortprogramm JUMP wird fortgesetzt, Mobilitätshilfen neu eingeführt

Das Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (Jump= Jugend mit Perspektiven) wird 2001 fortgeführt. Hierfür stehen 2 Milliarden DM für laufende und neue Maßnahmen zur Verfügung, 50% davon für die neuen Länder (bisher 40%). Ab dem 1.1.2001 werden 5 % der Mittel für Mobilitätshilfen eingesetzt.

Ziel der Mobilitätshilfen ist die Vermittlung arbeitsloser Jugendlicher, die in den neuen Ländern, aber auch in Regionen mit überdurchschnittlicher hoher Jugendarbeitslosigkeit in den alten Ländern keine Arbeit finden, auf unbesetzte Arbeitsplätze in anderen Regionen unterstützt werden. Die betroffenen Arbeitsämter können bis zu 5% der ihnen zugewiesenen Sofortprogramm-Mittel zur Förderung von Mobilitätshilfen einsetzen.

Die Mobilitätshilfe können arbeitslose Jugendliche erhalten, die mindestens 3 Monate arbeitslos sind oder deren neuer Arbeitsplatz mindestens 100 km oder wenigstens 1 * Stunden Fahrzeit (einfache Strecke) vom alten Wohnort entfernt liegt. Mit diesem Geld können beispielsweise Zuschüssen für einen Umzug oder wöchentliche Familienheimfahrten innerhalb eines halben Jahres nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden. Auch notwendigen Kosten für eine sozialpädagogische Begleitung der Jugendlichen kommen in Betracht.

Bis Ende 2002 können ABM-Maßnahmen in den neuen Bundesländern weiterhin zu 100% gefördert werden

In den neuen Bundesländern kann finanzschwachen Trägern ein Lohnkostenzuschuss bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der zugewiesenen Arbeitnehmer 90 Prozent der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung nicht überschreitet. Diese Regelung ist bisher auf Maßnahmen beschränkt, die bis zum 31. Dezember 2000 bewilligt werden. Um die Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen bei finanzschwachen Trägern nicht zu gefährden, wird im Hinblick auf die hohe Arbeitslosigkeit in den neuen Bundesländern die Sonderegelung bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.

Änderungen bei Strukturanpassungsmaßnahmen

Förderhöhe für Wirtschaftsunternehmen (SAM OfW)
Wie bei SAM wird auch hier der Höchstbetrag für den Lohnkostenzuschuss gesetzlich festgelegt und in den Folgejahren nicht mehr angepasst. Er beträgt für neu bewilligte Maßnahmen 1.350 DM monatlich (für einen Arbeitnehmer in Vollzeitbeschäftigung).

Änderung bei der Förderung
Bisher ist die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) nur bis zum 31. Dezember 2002 möglich. Die Regelung wird bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Damit können auch künftig wieder Strukturanpassungsmaßnahmen bis zur gesetzlichen Höchstförderungsdauer von 36 bzw. 48 Monaten bewilligt werden.
Der Pauschbetrag (Höchstbetrag) für den Lohnkostenzuschuss, der bisher jährlich neu zu berechnen war, wird jetzt gesetzlich festgelegt und in den kommenden Jahren nicht mehr angepasst. Er orientiert sich an dem zu erwartenden durchschnittlichen Aufwand der Bundesanstalt für Arbeit für einen Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich Sozialversicherungsbeitrag) und beträgt bei neu bewilligten Maßnahmen für einen Arbeitnehmer in Vollzeitbeschäftigung 2.100 DM monatlich. Der Zuschuss liegt damit deutlich über dem für das Jahr 2000 geltenden Fördersatz (1.937 DM monatlich).Die Fixierung der Förderhöhe führt zu einer Verwaltungsvereinfachung und ermöglicht eine hohe Planungssicherheit für die Maßnahmeträger und Kofinanziers.

Regelung zum Kurzarbeitergeld bei strukturellen Arbeitsausfällen bis Ende 2006 verlängert

Nach bisheriger Gesetzeslage kann das so genannte Struktur-Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit) nur bis zum 31. Dezember 2002 gezahlt werden. Durch eine Regelung im Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz wird der Anspruch auf Struktur-Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2006 ermöglicht. Damit können auch Kurzarbeiter, die während des Jahres 2001 mit dem Leistungsbezug beginnen, unter bestimmten Voraussetzungen die nach Rechtsverordnung längstmögliche Bezugsfrist von 24 Monaten ausschöpfen.

Langzeitarbeitslosenprogramm verlängert

Mit der Neufassung der Richtlinien zur Durchführung der "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose" (Bhi) sowie dem erneuten Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung hierzu wird die Bundesanstalt für Arbeit in die Lage versetzt, das erfolgreiche Programm zur Integration von Langezeitarbeitslosen in reguläre dauerhafte Beschäftigung über das Jahr 2001 hinaus, für ein weiteres Jahr fortzusetzen.
Dies ist erforderlich, da Langzeitarbeitslosigkeit immer noch eins der gravierendsten Strukturprobleme des deutschen Arbeitsmarktes ist. Zwar ist die Zahl der Langzeitarbeitslosen 1999 im Jahresdurchschnitt zurückgegangen, doch ist sie noch immer sehr hoch. Im Oktober 2000 waren 1,321 Mio. Menschen langzeitarbeitslos, dies entspricht einem Anteil von 36,6% an allen Arbeitslosen.
Ziel des Programms ist die Integration von Langzeitarbeitslosen in reguläre dauerhafte Beschäftigung. Im Rahmen des Programms können Lohnkostenzuschüsse für längstens 1 Jahr an Arbeitgeber gezahlt werden, die Langzeitarbeitslose in ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum tariflichen - oder soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht - zum ortsüblichen Lohn einstellen. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses richtet sich nach der Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und beträgt

  • bei drei Jahren und längerer Arbeitslosigkeit: max. 80% im ersten Halbjahr und max. 60% im zweiten Halbjahr,
  • bei zwei bis unter drei Jahren Arbeitslosigkeit: max. 70% im ersten Halbjahr und max. 50% im zweiten Halbjahr,
  • bei mind. einem Jahr Arbeitslosigkeit: max. 60% im ersten Halbjahr und max. 40% im zweiten Halbjahr.

1999 wurden im Rahmen dieses Programms mit insgesamt ca. 39.000 Beschäftigungsverhältnisse mit einem Finanzvolumen von 638 Mio. DM gefördert.

Arbeitnehmerüberlassung

Ab 1. Januar 2001 erhöhen sich die Gebühren für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Verleihererlaubnis) von 1.000 DM auf 1.250 DM und die Gebühren für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis von 3.000 DM auf 3.500 DM.

Freibeträge bei der Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten/Partners in der Arbeitslosenhilfe
Das Arbeitsamt überprüft jedes Einkommen darauf, ob und in welchem Umfang es bei der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen ist. Das Einkommen des Ehegatten/Partners ist zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag überschreitet. Freibetrag ist ein Betrag in Höhe einer den Einkommen entsprechende Arbeitslosenhilfe (hypothetische Arbeitslosenhilfe), mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommensteuer nicht festzusetzen wäre (Grundfreibetrag). Der bisherige Grundfreibetrag in Höhe von 13.499 DM jährlich wird mit Wirkung ab 1. Januar 2001 auf jährlich 14.093 DM (monatlich 1.174,42 DM; wöchentlich 271,02 DM) erhöht. Von den Erwerbsbezügen des Ehegatten/Partners ist ein weiterer Freibetrag abzuziehen, der 25% des Grundfreibetrags entspricht. Mit Wirkung ab 1. Januar 2001 erhöht sich dieser weitere Freibetrag auf monatlich 293,60 DM und wöchentlich auf 67,75 DM.

Änderungen im Meldeverfahren erleichtert insbesondere die Meldung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse

Zur Vereinfachung des Meldeverfahrens wurde im Gespräch mit den Verbänden der Krankenkasse erreicht, dass die Krankenkassen als Einzugsstellen ab 1. Oktober 2000 für alle Betriebe mit systemgeprüfter Software und ab 1. Januar 2001 für alle anderen interessierten Betriebe ein Melde- und Beitragsnachweisverfahren per E-Mail einführen. Der Vorteil dieses Systems ist neben der automatischen Ausfüllhilfe bei der Erstellung der Meldungen und Beitragsnachweise durch das Programm, dass der Arbeitgeber diese E-Mail nur noch an eine Adresse versenden muss. Die Meldungen und Beitragsnachweise werden dann automatisch auf die richtigen Einzugsstellen verteilt. Zusätzlich wollen die Krankenkassen sicher stellen, dass die Arbeitgeber zeitnah, wenn möglich ebenfalls per E-Mail, einen Rücklauf bei der Vergabe von Versicherungsnummern erhalten. Damit können eine Reihe von Meldeproblemen gerade in Bezug auf geringfügige Beschäftigungen beseitigt werden.
Als weitere Arbeitserleichterung halten die Krankenkassen über die ITSG auf Wunsch der Arbeitgeber eine zentrale Datei mit aktuellen Beitragssätzen und weiteren Angaben zu den einzelnen Krankenkassen ab 1. Oktober 2000 im Internet vor.

Arbeitsschutz

Das neue Gerätesicherheitsgesetz

Mit der im September 2000 beschlossenen Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes ist für die Prüfung besonders gefährlicher, sogenannter überwachungsbedürftiger Anlagen, wie Aufzüge, Dampfkessel, Druckbehälter usw. ein freier Marktzugang für alle Prüforganisationen ermöglicht. Künftig sollen Experten der Technischen Überwachungs-Vereine und anderer Organisationen, die sich in zugelassenen Überwachungsstellen zusammengeschlossen haben, diese Prüfungen vornehmen können. Das bisherige Monopol der TÜVs läuft damit zum Jahresende 2007 endgültig aus. Außerdem haben die "Prüfstellen" die Möglichkeit Zulassungen für Produkt- und Betriebsprüfungen zu erwirken, wodurch sie in die Lage versetzt würden, dem Betreiber Komplettprüfungen, sozusagen aus einer Hand anbieten zu können.
Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage soll fei auswählen können, welche Überwachungsstelle er beauftragen möchte.
Im Gesetz sind darüber hinaus Ergänzungen bzw. Klarstellungen, die der Optimierung der Marktaufsicht dienen, sowie die Voraussetzungen, unter denen Stellen der Gemeinschaft oder aus dem EWR das GS-Zeichen zuerkennen dürfen, neu aufgenommen worden.

Behindertenpolitik

Schwerbehindertengesetz (SchwbG)

Zum 1. Januar 2001 treten aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) eine Reihe von Änderungen in Kraft. Von besonderer Bedeutung ist:

  • Die Pflichtquote zur Beschäftigung Schwerbehinderter wird von 6% auf 5% gesenkt. Sie gilt nunmehr ab 20 Beschäftigten (bisher 16). Danach muss ein Arbeitgeber auf 5% seiner Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Die dauerhafte Absenkung der Pflichtquote ist an eine Bedingung geknüpft, dass bis Oktober 2002 die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten um rund 50.000 sinkt. Andernfalls gilt ab 2003 wieder eine Pflichtquote von 6%.
  • Die Ausgleichsabgabe bemisst sich künftig danach, in welchem Umfang ein Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nachkommt. Die Ausgleichsabgabe beträgt im Einzelnen je nicht besetzten Pflichtplatz:
    • 200 DM monatlich bei einer Beschäftigungsquote von 3% bis unter 5%,
    • 350 DM monatlich bei einer Beschäftigungsquote von 2% bis unter 3%,
    • 500 DM monatlich bei einer Beschäftigungsquote von unter 2%.
  • Dabei gilt eine jahresdurchschnittliche Betrachtungsweise.
  • Sonderregelungen für Arbeitgeber mit bis zu 59 Beschäftigten
    Arbeitgeber mit bis zu 39 Arbeitsplätzen, die weniger als einen Schwerbehinderten im Jahresdurchschnitt beschäftigen, zahlen monatlich 200 DM je unbesetzten Pflichtplatz.

    • Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitsplätzen zahlen monatlich 200 DM, wenn sie weniger als zwei Schwerbehinderte beschäftigen, bzw. 350 DM, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als ein Schwerbehinderter beschäftigt wird.

    Öffentliche Arbeitgeber des Bundes

    • Diejenigen öffentlichen Arbeitgeber des Bundes, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die bisher geltende Pflichtquote von sechs Prozent erfüllen, müssen diese Pflichtquote auch künftig erfüllen. Sollte die Beschäftigungsquote bei den öffentlichen Arbeitgebern im Bundesbereich nach Inkrafttreten des Gesetzes zwischen fünf und sechs Prozent liegen, so haben diese Arbeitgeber je Monat und unbesetzten Pflichtplatz 200 DM zu zahlen.

    Weitere Informationen im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Systems von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe stehen die Arbeitsämter bzw. Hauptfürsorgestellen zur Verfügung.