Zwischen
vertreten durch
und
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Beginn und Ende der Altersteilzeit
1. Das Dienstverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung
des bestehenden
Dienstvertrages mit Wirkung vom 01.10.2009 bis 30.09.2012
als Teilzeitarbeits-
verhältnis im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (AtG)
vom 23.07.1996 und der
Anlage 17 zu den AVR (Altersteilzeitarbeit) vom 22.10.1998
fortgeführt.
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
am 30.09.2012.
2. Das Arbeitsverhältnis endet vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt
mit
Ablauf des Monats in dem der Rentenbescheid zugestellt wird,
auch dann, wenn
dem Mitarbeiter eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
gewährt wird.
§ 2 Arbeitszeit
1. Die Arbeitszeit beträgt die Hälfte der tariflichen regelmäßigen
Arbeitszeit
(§ 1 der Anlage 5 zu den AVR).
2. Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit wird folgendes vereinbart:
Die Arbeitsleistung wird in der Zeit vom 01.10.2009
bis 31.03.2011 in Vollzeit
erbracht. Die Freizeitphase zum Ausgleich der in der
Vollzeitphase geleisteten
Arbeit dauert vom 01.04.2011 bis 30.09.2012.
§ 3 Arbeitsentgelt
Der Mitarbeiter erhält für die Dauer der Altersteilzeitarbeit
entsprechend der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ein Arbeitsentgelt
in Höhe von 50 % der Vollzeitvergütung.
Die Bemessung des zu zahlenden Entgelts richtet sich nach den jeweiligen
im Gewährungszeitraum gültigen tariflichen Berechnungssätzen.
§ 4 Aufstockungsbetrag/Höherversicherung
1. Zusätzlich zum Arbeitsentgelt nach § 3 wird ein Aufstockungsbetrag
nach § 5 der
Anlage 17 zu den AVR zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
gezahlt.
2. Des weiteren werden neben den Sozialversicherungsbeiträgen
für die Altersteil-
zeitarbeit Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe des
Beitrages der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % des
Entgelts, das der
Arbeitnehmer ohne Eintritt in die Altersteilzeitarbeit erhalten
hätte, und dem
Altersteilzeitentgelt entfällt, höchstens bis
zur Beitragsbemessungsgrenze
entrichtet.
§ 5 Nebenbeschäftigungsverbot
Der Mitarbeiter darf neben seiner Altersteilzeitarbeit keine Beschäftigungen
oder selbständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze
des § 8 SGB IV überschreitet. Dies gilt auch für Lohnersatzleistungen
aufgrund einer solchen Beschäftigung.
Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ruht insoweit
der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag sowie der Höherversicherung
nach § 4.
Für die Mitteilungs- und Erstattungspflichten gilt § 7.
§ 6 Leistungen bei Lohnersatzleistung
Im Falle des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld
oder Übergangsgeld tritt der Arbeitnehmer seine Ansprüche
auf Altersteilzeitleistungen gegen die Bundesanstalt für Arbeit
(§ 10 Abs. 2 AtG) an den Dienstgeber ab. Der Dienstgeber erbringt
Aufstockungsleistungen insoweit anstelle der Bundesanstalt für
Arbeit im Umfang der abgetretenen Ansprüche an den Dienstgeber.
§ 7 Mitteilungs- und Erstattungspflichten
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, dem Dienstgeber alle Umstände
und deren Änderungen, die seinen Vergütungsanspruch oder
den Anspruch auf Aufstockungszahlung berühren können, unverzüglich
mitzuteilen. Er hat insbesondere den Arbeitgeber über Nebentätigkeiten
zu unterrichten.
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, frühestmöglich Antrag
auf eine Rente wegen Alters oder vergleichbare Leistungen (z.B. Schwerbehindertenrente
oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit), die zum Erlöschen der
Altersteilzeitarbeit führen, zu stellen und den Arbeitgeber hierüber
unverzüglich zu unterrichten. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen
des Arbeitsgebers den frühestmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen,
ab dem er eine solche Altersrente oder eine vergleichbare Leistung
beanspruchen kann.
Der Arbeitgeber hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Arbeitnehmer
seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nicht erfüllt oder
es um unrichtige oder unvollständige Angaben oder Auskünfte
geht, die seinen Vergütungsanspruch, seinen Anspruch auf Aufstockungszahlung
oder Beiträge zur Rentenversicherung berühren können.
Zu Unrecht empfangene Leistungen hat der Mitarbeiter zu erstatten.
Im Falle einer schuldhaften Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
ist der Mitarbeiter dem Dienstgeber zum Ersatz eines eventuellen Schadens
verpflichtet.
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit, die der Dienstgeber
nicht zu vertreten hat, entstehen keine weiteren zusätzlichen
Ansprüche aus der in der Vollzeitphase erbrachten Arbeitsleistungen. § 23
der AVR Allgemeiner Teil bleibt davon unberührt.
Die Anzeige und Nachweispflichten des Arbeitnehmers gemäß Ziffer
XII a der Anlage 1 zu den AVR bestehen auch und insbesondere während
der vereinbarten Freizeitphase der Altersteilzeitbeschäftigung,
damit der Dienstgeber prüfen kann, ob ein Anspruch auf Sozialleistungen
(insbesondere Krankengeld, Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit
oder Altersrente wegen Schwerbehinderung) erfüllt ist. Dies bedeutet
insbesondere, dass der Mitarbeiter dem Dienstgeber eine Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen hat.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage,
hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über die
bestehende Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
§ 8 Erklärung
Der Mitarbeiter erklärt, dass er diesen Vertrag nach reiflicher Überlegung
im Bewusstsein bezüglich der Auswirkungen auf seine Rentenansprüche
unterzeichnet hat.
Das Risiko nachteiliger Folgen in der gesetzlichen Rentenversicherung
und bei der Rente der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse trägt
der Mitarbeiter allein. Eventuelle Regressansprüche können
gegenüber dem Dienstgeber nicht geltend gemacht werden.
Der Mitarbeiter erklärt, dass bei ihm keine anerkannte Schwerbehinderung
vorliegt, die er dem Arbeitgeber nicht schriftlich mitgeteilt hat.
Er versichert außerdem, dass er diesen Vertrag sorgfältig
gelesen und nach reichlicher Überlegung freiwillig unterzeichnet
hat.
§ 9 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt
die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes unberührt.
Die Vertragsparteien sind in diesem Fall bereit, die unwirksame Bestimmung
durch eine solche zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung
verfolgten Zweck weitestgehend erfüllt.
§ 10 Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich
von Nebenabreden sowie Vereinbarungen und weiterer Nebenabreden sind
nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Im übrigen gelten die Bestimmung des weiterlaufenden Arbeitsvertrages
sowie der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen
des Deutschen Caritasverbandes (AVR) und
die Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Altersteilzeit
in der jeweils gültigen Fassung.
..............., den .......................
Unterschriften