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Änderungsvertrag für Altersteilzeit (Muster)

 

Zwischen

vertreten durch 

und

wird folgender Vertrag geschlossen:

 

§  1  Beginn und Ende der Altersteilzeit

1. Das Dienstverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des bestehenden
    Dienstvertrages mit Wirkung vom 01.10.2009 bis 30.09.2012 als Teilzeitarbeits-
    verhältnis im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (AtG) vom 23.07.1996 und der
    Anlage 17 zu den AVR (Altersteilzeitarbeit) vom 22.10.1998 fortgeführt.

    Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 30.09.2012.

2. Das Arbeitsverhältnis endet vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt mit
    Ablauf des Monats in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, auch dann, wenn
    dem Mitarbeiter eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gewährt wird.

 

§  2  Arbeitszeit

1. Die Arbeitszeit beträgt die Hälfte der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit
    (§ 1 der Anlage 5 zu den AVR).
2. Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit wird folgendes vereinbart:

    Die Arbeitsleistung wird in der Zeit vom 01.10.2009 bis 31.03.2011 in Vollzeit
    erbracht.  Die Freizeitphase zum Ausgleich der in der Vollzeitphase geleisteten
    Arbeit dauert vom 01.04.2011 bis 30.09.2012.

 

§  3 Arbeitsentgelt

Der Mitarbeiter erhält für die Dauer der Altersteilzeitarbeit entsprechend der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 % der Vollzeitvergütung.

Die Bemessung des zu zahlenden Entgelts richtet sich nach den jeweiligen im Gewährungszeitraum gültigen tariflichen Berechnungssätzen.

 

§  4 Aufstockungsbetrag/Höherversicherung

1. Zusätzlich zum Arbeitsentgelt nach § 3 wird ein Aufstockungsbetrag nach § 5 der
    Anlage 17 zu den AVR zur Regelung der Altersteilzeitarbeit gezahlt.

2. Des weiteren werden neben den Sozialversicherungsbeiträgen für die Altersteil-
    zeitarbeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des    
    Beitrages der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % des Entgelts, das der
    Arbeitnehmer ohne Eintritt in die Altersteilzeitarbeit erhalten hätte, und dem
    Altersteilzeitentgelt entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze
    entrichtet.

 

§  5 Nebenbeschäftigungsverbot

Der Mitarbeiter darf neben seiner Altersteilzeitarbeit keine Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet. Dies gilt auch für Lohnersatzleistungen aufgrund einer solchen Beschäftigung.

Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ruht insoweit der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag sowie der Höherversicherung nach § 4.

Für die Mitteilungs- und Erstattungspflichten gilt § 7.

 

§  6 Leistungen bei Lohnersatzleistung

Im Falle des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld tritt der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen gegen die Bundesanstalt für Arbeit (§ 10 Abs. 2 AtG) an den Dienstgeber ab. Der Dienstgeber erbringt Aufstockungsleistungen insoweit anstelle der Bundesanstalt für Arbeit im Umfang der abgetretenen Ansprüche an den Dienstgeber.

 

§  7 Mitteilungs- und Erstattungspflichten

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, dem Dienstgeber alle Umstände und deren Änderungen, die seinen Vergütungsanspruch oder den Anspruch auf Aufstockungszahlung berühren können, unverzüglich mitzuteilen. Er hat insbesondere den Arbeitgeber über Nebentätigkeiten zu unterrichten.

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, frühestmöglich Antrag auf eine Rente wegen Alters oder vergleichbare Leistungen (z.B. Schwerbehindertenrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit), die zum Erlöschen der Altersteilzeitarbeit führen, zu stellen und den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitsgebers den frühestmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem er eine solche Altersrente oder eine vergleichbare Leistung beanspruchen kann.

Der Arbeitgeber hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Arbeitnehmer seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nicht erfüllt oder es um unrichtige oder unvollständige Angaben oder Auskünfte geht, die seinen Vergütungsanspruch, seinen Anspruch auf Aufstockungszahlung oder Beiträge zur Rentenversicherung berühren können. Zu Unrecht empfangene Leistungen hat der Mitarbeiter zu erstatten.

Im Falle einer schuldhaften Verletzung seiner Mitwirkungspflichten ist der Mitarbeiter dem Dienstgeber zum Ersatz eines eventuellen Schadens verpflichtet.

Bei einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit, die der Dienstgeber nicht zu vertreten hat, entstehen keine weiteren zusätzlichen Ansprüche aus der in der Vollzeitphase erbrachten Arbeitsleistungen.  § 23 der AVR Allgemeiner Teil bleibt davon unberührt.

Die Anzeige und Nachweispflichten des Arbeitnehmers gemäß Ziffer XII a der Anlage 1 zu den AVR bestehen auch und insbesondere während der vereinbarten Freizeitphase der Altersteilzeitbeschäftigung, damit der Dienstgeber prüfen kann, ob ein Anspruch auf Sozialleistungen (insbesondere Krankengeld, Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente wegen Schwerbehinderung) erfüllt ist. Dies bedeutet insbesondere, dass der Mitarbeiter dem Dienstgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen hat. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

 

§  8 Erklärung

Der Mitarbeiter erklärt, dass er diesen Vertrag nach reiflicher Überlegung im Bewusstsein bezüglich der Auswirkungen auf seine Rentenansprüche unterzeichnet hat.

Das Risiko nachteiliger Folgen in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Rente der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse trägt der Mitarbeiter allein. Eventuelle Regressansprüche können gegenüber dem Dienstgeber nicht geltend gemacht werden.

Der Mitarbeiter erklärt, dass bei ihm keine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt, die er dem Arbeitgeber nicht schriftlich mitgeteilt hat. Er versichert außerdem, dass er diesen Vertrag sorgfältig gelesen und nach reichlicher Überlegung freiwillig unterzeichnet hat.

 

§  9 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall bereit, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck weitestgehend erfüllt.

 

§ 10 Vertragsänderungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen und weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Im übrigen gelten die Bestimmung des weiterlaufenden Arbeitsvertrages sowie der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) und die Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Altersteilzeit in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

..............., den .......................

 

 

Unterschriften