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Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz

 

Das Gesetz wurde am 10.2.1999 vom Bundeskabinett beschlossen und ist am 01.04.1999 in Kraft getreten (siehe Bundesgesetzblatt Teil I vom 29.3.1999, S. 396). Es hebt zunächst eine Vorschrift des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes auf, wonach Abfindungen mit Wirkung vom 07.04.1999 auf das Arbeitslosengeld angerechnet worden wären. Künftig wirken sich Abfindungen nur noch dann auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen nicht beachtet werden.

 

Was ist neu?:

  • Neuer § 143a SGB III: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die maßgeblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Arbeitslosengeld wird erst zu einem späteren Zeitpunkt gewährt. Der Leistungsanspruch ruht während der gesamten Kündigungsfrist, längstens ein Jahr. Allerdings lebt er an dem Tag wieder auf, am dem der Arbeitslose einen Beitrag in Höhe von 60% der Abfindung verdient hätte, wenn er weiterhin gearbeitet und sein bisheriges Entgelt erzielt hätte. Dieser Betrag kann auf bis zu 25% sinken (abhängig von Faktoren wie Alter und Betriebszugehörigkeit).
    Zu beachten: Die Dauer des Anspruchs wird insgesamt nicht verkürzt.

  • Bei Arbeitsverhältnissen, in denen eine ordentliche Kündigung nicht möglich ist, wird eine Kündigungsfrist vom Gesetz fingiert.

  • Arbeitnehmer, deren Abfindung in der Zeit zwischen 01.04.1997 und 31.03.1999 auf das Arbeitslosengeld angerechnet worden ist, können beim Arbeitsamt beantragen, daß über ihren Anspruch rückwirkend neu entschieden wird.

  • Dem Arbeitgeber wird wieder die Pflicht auferlegt, der Bundesanstalt für Arbeit beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bis zu 24 Monate das Arbeitslosengeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten, das einem ehemaligen Beschäftigten nach Vollendung des 58.Lebensjahres gewährt wird. Allerdings gibt es Ausnahmen (vgl. § 147a SGB III in Anlehnung an den alten § 128 AFG). Zum Beispiel enfällt eine Erstattungspflicht dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt oder wenn eine solche Belastung unzumutbar wäre. Dies gilt allerdings nur, soweit das Arbeitsverhältnis nach dem 10.2.1999 gekündigt oder aufgelöst wurde.