Logo

Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz


Pfeil


Sie befinden sich hier: Home - Arbeitshilfen - Allgemein - Gemeinnützigkeit

 

Gemeinnützigkeit

 

 

zurück zum Seitenanfang

Stichwort Gemeinnützigkeit

Das "Gemeinnützigkeitsrecht" befreit Einrichtungen der Wohlfahrtspflege von steuerlichen Abgaben. Der Staat will damit Organisationen begünstigen, die wichtige Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit ausüben und die andernfalls vom Staat selber übernommen werden müssten.

Insbesondere die Gewinne werden vor dem Zugriff des Fiskus verschont. Es fallen keine Körperschafts- und Gewerbesteuern an. Außerdem gibt es Vorteile bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist an strenge Voraussetzungen gebunden: Es muss eine Satzung geben, aus der hervorgeht, dass ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden. Der Gewinn darf ausschließlich für diese Zwecke verwandt werden. Ob dies geschieht, kontrolliert das Finanzamt alle drei Jahre. Sollte es auch nur bei einer Einrichtung Probleme geben, droht der gesamten Organisation die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. In engem Rahmen ist auch eine gewerbliche Betätigung möglich, wenn die Gewinne dem Satzungszweck zugute kommen. Zu Problemen kann auch die Forderung nach Unmittelbarkeit führen. Das bedeutet, dass die Einnahmen "zeitnah" für den Satzungszweck eingesetzt werden dürfen. Vergabe von Darlehen und Aktienkäufe sind grundsätzlich tabu.

zurück zum Seitenanfang

 

Steuern und Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit eines Vereins hängt mit der steuerlichen Behandlung zusammen. Sie ist geregelt in den §§ 51- 68 der Abgabenordnung (AO).

Bei der Gemeinnützigkeit geht es um den Umfang der Steuerpflicht. Jeder Verein, ob e.V. oder nicht, ist eine sogenannte "Körperschaft", die im Rahmen ihres Vereinszwecks am Rechtsleben teilnimmt, d. h. Einnahmen erwirtschaftet und Ausgaben tätigt. Grundsätzlich sind alle Einnahmen eines Vereins steuerpflichtig. Da gibt es z. B. eine Körperschaftssteuer, eine Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer, Vermögenssteuer und noch so einige andere Steuerarten (vgl. auch die Übersicht über die Steuern in der Anlage).
Eine Ausnahme gilt für gemeinnützige Vereine. Sie sind von der Steuerpflicht größtenteils entbunden.

 

Merkmale eines gemeinnützigen Vereins

Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit benennt § 51 AO. Danach muß der Verein

  1. einen gemeinnützigen Zweck verfolgen.

    Er muß dies

  2. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos

    tun. Bei Auflösung des Vereins muß

  3. das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugute kommen.

    und alle obengenannten Merkmale müssen

  4. in der Satzung verankert sein.

 

Gemeinnütziger Zweck

Per gesetzlicher Definition verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 I 1 AO).

 

Ausschließlichkeit - Unmittelbarkeit - Selbstlosigkeit

Ausschließlichkeit bedeutet, daß ein Verein nur seine gemeinnützigen Zwecke verfolgen darf (§ 56 AO). Unter Unmittelbarkeit ist zu verstehen, daß der Verein selbst diese Zwecke verwirklicht (§ 57 AO). Es dürfen zwar sogenannte Hilfspersonen eingeschaltet werden (das können auch Firmen oder andere Vereine sein), doch muß sich ihre Tätigkeit nach außen hin so darstellen, daß die Tätigkeit der Hilfsperson wie eine eigene Tätigkeit des Vereins anzusehen ist.

Für einige kritische Konstellationen bezüglich des Unmittelbarkeitskriteriums hat der Gesetzgeber in § 58 AO ausdrücklich geregelt, daß auch sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die wichtigsten sind:

  • § 58 Nr. 1 AO Spendensammel- und Fördervereine sind gemeinnützig
  • § 58 Nr. 2 AO Ein gemeinnütziger Verein darf ihre Mittel teilweise auch einer anderen gemeinnützigen Vereinigung zuwenden, wenn diese dadurch gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird (wichtig z.B. für Aktivitäten im Bereich ìSoziales Engagement")
  • § 58 Nr. 6 AO Zweckgebundene Rücklagen sind gemeinnützig
  • § 58 Nr. 7 a AO Bis zu einem gewissen Grad dürfen aus Kapitalerträgen freie Rücklagen gebildet werden.

Die Förderung eines gemeinnützigen Zwecks erfolgt selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (§ 55 AO). Das heißt, daß die Mitglieder keine unangemessen hohen Vergütungen erhalten dürfen. Zur Zeit liegt die Grenze bei 700 DM pro Monat. Außerdem dürfen Mitgliedern bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und der Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerstattet werden.

 

Vereinsvermögen nach Auflösung der Körperschaft

Das deutsche Steuerrecht geht vom sog. ìGrundsatz der Vermögensbindung" aus. Das Vereinsvermögen darf nicht nur zeitweilig, auch nicht für den Zeitraum der steuerlichen Begünstigung als gemeinnütziger Verein, sondern schlechthin auf Dauer einer Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken vorbehalten bleiben.

Das bedeutet, daß jede Mark, die für einen gemeinnützigen Zweck geflossen ist, in diesem verbleiben muß, auch wenn die verwaltende Körperschaft später wegfällt. Es soll nicht etwa passieren, daß eine Vermögensmasse, die wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt behandelt wurde, nach Auflösung des Vereins für steuerpflichtige Zwecke verwendet werden darf. Das ist der Grund dafür, daß nahezu jede Satzung eines Vereins eine Klausel beinhaltet, in der geregelt ist, was nach Vereinsauflösung mit dem Vermögen passieren soll.

Hier sind übrigens die meisten Vereinssatzungen ungenau. Denn die Vermögensregelung ist nicht nur für den Fall der Vereinsauflösung zu treffen. Gemäß dem oben angesprochenen Grundsatz der Vermögensbindung muß eine entsprechende Regelung auch für den Fall getroffen werden, daß dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen oder der Vereinszweck geändert wird.

 

Anforderungen an die Satzung

Gemäß § 60 AO muß die Satzung so genau bestimmt sein, daß an ihr überprüft werden kann, ob der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt oder nicht. Deshalb finden sich in den Artikel 1 ff. jeder Satzung die entsprechenden Bestimmungen (z.B. ì... der Verein fördert unmittelbar und ausschließlich ...........").

Im übrigen reicht es nicht aus, die gemeinnützigen Zwecke einfach in die Satzung zu schreiben; man muß auch tatsächlich danach handeln (§ 63 AO).

Wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, gilt man als gemeinnütziger Verein. Um als solcher auch anerkannt zu werden, gibt es übrigens kein standardisiertes Verfahren. Zuständig für die Anerkennung ist das Finanzamt, das anhand des "Anwendungserlasses zur Abgabenordnung" überprüft, ob der Verein alle Voraussetzungen erfüllt und dann die Gemeinnützigkeit ausspricht.

 

Gemeinnütziger Zweck oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

Jetzt aber geht es ans Eingemachte. Die soeben aufgestellten Grundsätze lassen sich in aller Reinheit vielleicht auf einen siebenköpfigen Kegelverein anwenden, nicht aber unbedingt auf einen multistrukturellen Großverein oder -verband. Ein Beispiel: der Verein bringt eine Mitgliederzeitung heraus, das ist sicherlich Förderung des gemeinnützigen Zwecks. Was ist aber, wenn er dafür einen Preis von 50 Pfennig verlangt? Was ist, wenn der ortsansässige Betrieb eine kostenpflichtige Anzeige schaltet? Ein anderes Beispiel: der Verein veranstaltet ein Sommerfest? Darf er Eintritt nehmen? Was passiert, wenn er Speisen und Getränke zum Selbstkostenpreis verkauft?

Auch wenn wir einen gemeinnützigen Verein haben, kann dieser steuerpflichtig sein. Das ist dann der Fall, wenn ein "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" unterhalten wird. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb umfaßt die Tätigkeiten, durch die nachhaltig Einnahmen erzielt werden sollen. Die Steuerpflicht umfaßt in einem solchen Falle dann genau diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. An einem Beispiel läßt sich das verdeutlichen: ein gemeinnütziger Verein vermietet sein Clubheim dauerhaft an ein Unternehmen, das dort Seminare abhält. Dann ist der normale Vereinsbetrieb im Rahmen der Satzung von den Steuern befreit; die Vermietung hingegen ist als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig. Es gibt allerdings gewisse Freistellungen für Sportvereine im bereits angesprochenen "Anwendungserlaß zur Abgabenordnung".

Um die Beispiele von oben aufzugreifen: im Rahmen der Gemeinnützigkeit sind zugelassen die Unterhaltung einer Vereinsgeschäftsstelle, die Herausgabe einer Vereinszeitung. Als wirtschaftlich eingestuft werden dagegen der Anzeigenteil der Zeitung und die Vermietung und Verpachtung von Vereinseigentum, wenn dies nicht nur kurzfristig und an wechselnde Mieter geschieht.

Jetzt gibt es aber noch ein Mittelding zwischen gemeinnützigem Zweck und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Es handelt sich hier um den sogenannten Zweckbetrieb, der gegeben ist, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dazu dient, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen und diese nur durch einen solchen Betrieb erreicht werden können (§ 65 AO). Das heißt, der Zweckbetrieb ist zwar eigentlich ein Geschäftsbetrieb, gilt aber als Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke. Trotzdem sind Zweckbetriebe steuerpflichtig, allerdings nur mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 7%.
In § 68 AO sind einzelne Zweckbetrieb benannt. Relevant ist für uns insbesondere die Nr. 7: danach sind gesellige Veranstaltungen im Rahmen des Vereinslebens ein Zweckbetrieb, nicht aber der Verkauf von Speisen und Getränken.

 

Die Abgrenzung zwischen gemeinnützigem Zweck, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist nicht einfach; darüber haben sich schon hochbezahlte Wissenschaftler über Hunderte von Seiten den Kopf zerbrochen. Dabei hilft in den meisten Fällen der gesunde Menschenverstand weiter. Dies hier soll auch keine wissenschaftliche Ausarbeitung sein, sondern lediglich einen groben Überblick über die Grundstrukturen liefern.

zurück zum Seitenanfang

 

Steuerarten

  1. Körperschaftssteuer

    Die Körperschaftssteuer ist eine Ertragssteuer aus den zu versteuernden Einnahmen, vergleichbar mit der Einkommenssteuer bei natürlichen Personen. Der Steuersatz beträgt 46 %. Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaftssteuer befreit. Dies gilt nicht für Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, soweit diese den Betrag von 60.000 DM im Jahr übersteigen (§ 64 III AO). Mitgliedsbeiträge und Spenden sind körperschaftssteuerfrei, soweit diese nicht ein Entgelt für eine bestimmte Leistung darstellen.

  2. Gewerbesteuer

    Gemeinnützige Vereine und Zweckbetriebe sind von der Gewerbesteuer befreit. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind gewerbesteuerpflichtig, wenn die Einnahmen 60.000 DM im Jahr übersteigen.

  3. Umsatzsteuer

    Die Umsatzsteuer wird fällig, wenn ein Verein nachhaltig Einnahmen als Unternehmer erzielt, z.B. bei der regelmäßigen Wiederholung von Veranstaltungen. Das kann schon bei einem jährlichen Sängerfest mit Eintritt der Fall sein. Sportvereine sind umsatzsteuerbefreit, wenn der Umsatz im vergangenen Jahr 25.000 DM nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 DM nicht übersteigen wird. Der Umsatzsteuersatz beträgt 15%, bei Zweckbetrieben 7%. Zu versteuern ist nur der geschaffene Mehrwert.

  4. Vermögenssteuer

    Bei gemeinnützigen Vereinen unterliegt nur der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Vermögenssteuer, wenn dieser einen Wert von wenigstens 20.000 DM hat.

  5. Grundsteuer

    Wenn der Verein für seine gemeinnützigen Zwecke oder für einen Zweckbetrieb Grund und Boden erwirbt, ist er von der Grundsteuer befreit, wenn das Grundstück nicht Wohnzwecken dient. Steuerpflichtig ist dagegen der Grundstückserwerb für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

  6. Einkommenssteuer

    Einkommenssteuer wird fällig, wenn der Verein Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitnehmer sind weisungsgebundene Personen, die bestimmte örtliche und zeitlich festgelegte Beschäftigungen haben. Funktionsträger, die ihre Auslagen erstattet bekommen, sowie Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher bis max. 2400 DM pro Jahr sind nicht einkommensteuerpflichtig. Wenn sie allerdings eine pauschale Vergütung erhalten, ist diese zu versteuern.

zurück zum Seitenanfang

 

Abgabenordnung

Für die steuerliche Behandlung von gemeinnützigen Körperschaften sind vor allem die Regelungen der Abgabenordnung von Bedeutung. Die Grundbestimmungen für die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) sind im dritten Abschnitt §§ 51 - 68 definiert:

Dritter Abschnitt: Steuerbegünstigte Zwecke

§ 51 Allgemeines

Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbständige Steuersubjekte.

 

§ 52 Gemeinnützige Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,

2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports. Schach gilt als Sport,

3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind,

4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

 

§ 53 Mildtätige Zwecke

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder

2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind

a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und

b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,

die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären.

 

§ 54 Kirchliche Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.

(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

 

§ 55 Selbstlosigkeit

(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.

(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.

 

§ 56 Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

 

§ 57 Unmittelbarkeit

(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefaßt sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.

 

§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß

1. eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft,

2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,

3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,

4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke überläßt,

5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,

6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,

7.

a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführt,

b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,

8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,

9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,

10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt.

 

§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung

Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, daß dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und daß er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muß diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.

 

§ 60 Anforderungen an die Satzung

(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.

(2) Die Satzung muß den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

 

§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung

(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr.4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des Vermögens bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht genau angegeben werden, so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, daß das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und daß der künftige Beschluß der Körperschaft über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt hat die Einwilligung zu erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, daß sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind.

 

§ 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung

Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.

 

§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muß auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.

(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.

(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, daß ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.

(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne daß Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

 

§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.

(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.

(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 60 000 Deutsche Mark im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.

(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.

 

§ 65 Zweckbetrieb

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,

2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und

3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

 

§ 66 Wohlfahrtspflege

(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen dient.

(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.

(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.

 

§ 67 Krankenhäuser

(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 5, 6 und 21 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.

(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.

 

§ 67a Sportliche Veranstaltungen

(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 60 000 DM im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.

(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.

(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn

1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und

2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.

Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.

 

§ 68 Einzelne Zweckbetriebe

Zweckbetriebe sind auch:

1.

a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3),

b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen,

2.

a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,

b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,

wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 vom Hundert der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebes - einschließlich der an die Körperschaft selbst bewirkten - nicht übersteigen,

3. Werkstätten für Behinderte, die nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, sowie Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, die der Eingliederung von Behinderten dienen,

4. Einrichtungen, die zur Durchführung der Blindenfürsorge und zur Durchführung der Fürsorge für Körperbehinderte unterhalten werden,

5. Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe,

6. von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, die eine steuerbegünstigte Körperschaft höchstens zweimal im Jahr zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken veranstaltet,

7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen und Getränken,

8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren.

zurück zum Seitenanfang