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Stichwort Gemeinnützigkeit
Das "Gemeinnützigkeitsrecht" befreit Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
von steuerlichen Abgaben. Der Staat will damit Organisationen begünstigen,
die wichtige Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit ausüben und
die andernfalls vom Staat selber übernommen werden müssten.
Insbesondere die Gewinne werden vor dem Zugriff des Fiskus verschont.
Es fallen keine Körperschafts- und Gewerbesteuern an. Außerdem
gibt es Vorteile bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist an strenge Voraussetzungen
gebunden: Es muss eine Satzung geben, aus der hervorgeht, dass ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke verfolgt werden. Der Gewinn darf ausschließlich für
diese Zwecke verwandt werden. Ob dies geschieht, kontrolliert das Finanzamt
alle drei Jahre. Sollte es auch nur bei einer Einrichtung Probleme geben,
droht der gesamten Organisation die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
In engem Rahmen ist auch eine gewerbliche Betätigung möglich,
wenn die Gewinne dem Satzungszweck zugute kommen. Zu Problemen kann
auch die Forderung nach Unmittelbarkeit führen. Das bedeutet, dass
die Einnahmen "zeitnah" für den Satzungszweck eingesetzt werden
dürfen. Vergabe von Darlehen und Aktienkäufe sind grundsätzlich
tabu.
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Steuern und Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit eines Vereins hängt mit der steuerlichen
Behandlung zusammen. Sie ist geregelt in den §§
51- 68 der Abgabenordnung (AO).
Bei der Gemeinnützigkeit geht es um den Umfang der Steuerpflicht.
Jeder Verein, ob e.V. oder nicht, ist eine sogenannte "Körperschaft",
die im Rahmen ihres Vereinszwecks am Rechtsleben teilnimmt, d. h. Einnahmen
erwirtschaftet und Ausgaben tätigt. Grundsätzlich sind alle
Einnahmen eines Vereins steuerpflichtig. Da gibt es z. B. eine Körperschaftssteuer,
eine Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer, Vermögenssteuer und noch
so einige andere Steuerarten (vgl. auch die Übersicht über
die Steuern in der Anlage).
Eine Ausnahme gilt für gemeinnützige Vereine. Sie sind von
der Steuerpflicht größtenteils entbunden.
Merkmale eines gemeinnützigen
Vereins
Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit benennt §
51 AO. Danach muß der Verein
- einen gemeinnützigen Zweck verfolgen.
Er muß dies
- ausschließlich, unmittelbar und selbstlos
tun. Bei Auflösung des Vereins muß
- das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugute
kommen.
und alle obengenannten Merkmale müssen
- in der Satzung verankert sein.
Gemeinnütziger Zweck
Per gesetzlicher Definition verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige
Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit
auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern
(§ 52 I 1 AO).
Ausschließlichkeit - Unmittelbarkeit
- Selbstlosigkeit
Ausschließlichkeit bedeutet, daß ein Verein nur seine gemeinnützigen
Zwecke verfolgen darf (§ 56 AO). Unter Unmittelbarkeit
ist zu verstehen, daß der Verein selbst diese Zwecke verwirklicht
(§ 57 AO). Es dürfen zwar sogenannte Hilfspersonen
eingeschaltet werden (das können auch Firmen oder andere Vereine
sein), doch muß sich ihre Tätigkeit nach außen hin
so darstellen, daß die Tätigkeit der Hilfsperson wie eine
eigene Tätigkeit des Vereins anzusehen ist.
Für einige kritische Konstellationen bezüglich des Unmittelbarkeitskriteriums
hat der Gesetzgeber in § 58 AO ausdrücklich
geregelt, daß auch sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die
wichtigsten sind:
- § 58 Nr. 1 AO Spendensammel- und Fördervereine sind gemeinnützig
- § 58 Nr. 2 AO Ein gemeinnütziger Verein darf ihre Mittel
teilweise auch einer anderen gemeinnützigen Vereinigung zuwenden,
wenn diese dadurch gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird
(wichtig z.B. für Aktivitäten im Bereich ìSoziales
Engagement")
- § 58 Nr. 6 AO Zweckgebundene Rücklagen sind gemeinnützig
- § 58 Nr. 7 a AO Bis zu einem gewissen Grad dürfen aus
Kapitalerträgen freie Rücklagen gebildet werden.
Die Förderung eines gemeinnützigen Zwecks erfolgt selbstlos,
wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt
werden (§ 55 AO). Das heißt, daß
die Mitglieder keine unangemessen hohen Vergütungen erhalten dürfen.
Zur Zeit liegt die Grenze bei 700 DM pro Monat. Außerdem dürfen
Mitgliedern bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
und der Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerstattet werden.
Vereinsvermögen nach Auflösung
der Körperschaft
Das deutsche Steuerrecht geht vom sog. ìGrundsatz der Vermögensbindung"
aus. Das Vereinsvermögen darf nicht nur zeitweilig, auch nicht
für den Zeitraum der steuerlichen Begünstigung als gemeinnütziger
Verein, sondern schlechthin auf Dauer einer Verwendung zu gemeinnützigen
Zwecken vorbehalten bleiben.
Das bedeutet, daß jede Mark, die für einen gemeinnützigen
Zweck geflossen ist, in diesem verbleiben muß, auch wenn die verwaltende
Körperschaft später wegfällt. Es soll nicht etwa passieren,
daß eine Vermögensmasse, die wegen Gemeinnützigkeit
steuerbegünstigt behandelt wurde, nach Auflösung des Vereins
für steuerpflichtige Zwecke verwendet werden darf. Das ist der
Grund dafür, daß nahezu jede Satzung eines Vereins eine Klausel
beinhaltet, in der geregelt ist, was nach Vereinsauflösung mit
dem Vermögen passieren soll.
Hier sind übrigens die meisten Vereinssatzungen ungenau. Denn
die Vermögensregelung ist nicht nur für den Fall der Vereinsauflösung
zu treffen. Gemäß dem oben angesprochenen Grundsatz der Vermögensbindung
muß eine entsprechende Regelung auch für den Fall getroffen
werden, daß dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen oder
der Vereinszweck geändert wird.
Anforderungen an die Satzung
Gemäß § 60 AO muß die Satzung
so genau bestimmt sein, daß an ihr überprüft werden
kann, ob der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt oder nicht. Deshalb
finden sich in den Artikel 1 ff. jeder Satzung die entsprechenden Bestimmungen
(z.B. ì... der Verein fördert unmittelbar und ausschließlich
...........").
Im übrigen reicht es nicht aus, die gemeinnützigen Zwecke
einfach in die Satzung zu schreiben; man muß auch tatsächlich
danach handeln (§ 63 AO).
Wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, gilt man als gemeinnütziger
Verein. Um als solcher auch anerkannt zu werden, gibt es übrigens
kein standardisiertes Verfahren. Zuständig für die Anerkennung
ist das Finanzamt, das anhand des "Anwendungserlasses zur Abgabenordnung"
überprüft, ob der Verein alle Voraussetzungen erfüllt
und dann die Gemeinnützigkeit ausspricht.
Gemeinnütziger Zweck oder wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb?
Jetzt aber geht es ans Eingemachte. Die soeben aufgestellten Grundsätze
lassen sich in aller Reinheit vielleicht auf einen siebenköpfigen
Kegelverein anwenden, nicht aber unbedingt auf einen multistrukturellen
Großverein oder -verband. Ein Beispiel: der Verein bringt eine
Mitgliederzeitung heraus, das ist sicherlich Förderung des gemeinnützigen
Zwecks. Was ist aber, wenn er dafür einen Preis von 50 Pfennig
verlangt? Was ist, wenn der ortsansässige Betrieb eine kostenpflichtige
Anzeige schaltet? Ein anderes Beispiel: der Verein veranstaltet ein
Sommerfest? Darf er Eintritt nehmen? Was passiert, wenn er Speisen und
Getränke zum Selbstkostenpreis verkauft?
Auch wenn wir einen gemeinnützigen Verein haben, kann dieser steuerpflichtig
sein. Das ist dann der Fall, wenn ein "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb"
unterhalten wird. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb umfaßt
die Tätigkeiten, durch die nachhaltig Einnahmen erzielt werden
sollen. Die Steuerpflicht umfaßt in einem solchen Falle dann genau
diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. An einem Beispiel läßt
sich das verdeutlichen: ein gemeinnütziger Verein vermietet sein
Clubheim dauerhaft an ein Unternehmen, das dort Seminare abhält.
Dann ist der normale Vereinsbetrieb im Rahmen der Satzung von den Steuern
befreit; die Vermietung hingegen ist als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
steuerpflichtig. Es gibt allerdings gewisse Freistellungen für
Sportvereine im bereits angesprochenen "Anwendungserlaß zur Abgabenordnung".
Um die Beispiele von oben aufzugreifen: im Rahmen der Gemeinnützigkeit
sind zugelassen die Unterhaltung einer Vereinsgeschäftsstelle,
die Herausgabe einer Vereinszeitung. Als wirtschaftlich eingestuft werden
dagegen der Anzeigenteil der Zeitung und die Vermietung und Verpachtung
von Vereinseigentum, wenn dies nicht nur kurzfristig und an wechselnde
Mieter geschieht.
Jetzt gibt es aber noch ein Mittelding zwischen gemeinnützigem
Zweck und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Es handelt sich hier
um den sogenannten Zweckbetrieb, der gegeben ist, wenn der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb dazu dient, die gemeinnützigen Zwecke des
Vereins zu verwirklichen und diese nur durch einen solchen Betrieb erreicht
werden können (§ 65 AO). Das heißt,
der Zweckbetrieb ist zwar eigentlich ein Geschäftsbetrieb, gilt
aber als Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke. Trotzdem sind Zweckbetriebe
steuerpflichtig, allerdings nur mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz
von 7%.
In § 68 AO sind einzelne Zweckbetrieb benannt.
Relevant ist für uns insbesondere die Nr. 7: danach sind gesellige
Veranstaltungen im Rahmen des Vereinslebens ein Zweckbetrieb, nicht
aber der Verkauf von Speisen und Getränken.
Die Abgrenzung zwischen gemeinnützigem Zweck, Zweckbetrieb und
wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist nicht einfach; darüber
haben sich schon hochbezahlte Wissenschaftler über Hunderte von
Seiten den Kopf zerbrochen. Dabei hilft in den meisten Fällen der
gesunde Menschenverstand weiter. Dies hier soll auch keine wissenschaftliche
Ausarbeitung sein, sondern lediglich einen groben Überblick über
die Grundstrukturen liefern.
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Steuerarten
- Körperschaftssteuer
Die Körperschaftssteuer ist eine Ertragssteuer aus den zu versteuernden
Einnahmen, vergleichbar mit der Einkommenssteuer bei natürlichen
Personen. Der Steuersatz beträgt 46 %. Gemeinnützige Vereine
sind von der Körperschaftssteuer befreit. Dies gilt nicht für
Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, soweit
diese den Betrag von 60.000 DM im Jahr übersteigen (§ 64
III AO). Mitgliedsbeiträge und Spenden sind körperschaftssteuerfrei,
soweit diese nicht ein Entgelt für eine bestimmte Leistung darstellen.
- Gewerbesteuer
Gemeinnützige Vereine und Zweckbetriebe sind von der Gewerbesteuer
befreit. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind gewerbesteuerpflichtig,
wenn die Einnahmen 60.000 DM im Jahr übersteigen.
- Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird fällig, wenn ein Verein nachhaltig Einnahmen
als Unternehmer erzielt, z.B. bei der regelmäßigen Wiederholung
von Veranstaltungen. Das kann schon bei einem jährlichen Sängerfest
mit Eintritt der Fall sein. Sportvereine sind umsatzsteuerbefreit,
wenn der Umsatz im vergangenen Jahr 25.000 DM nicht überstiegen
hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 DM nicht übersteigen
wird. Der Umsatzsteuersatz beträgt 15%, bei Zweckbetrieben 7%.
Zu versteuern ist nur der geschaffene Mehrwert.
- Vermögenssteuer
Bei gemeinnützigen Vereinen unterliegt nur der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb der Vermögenssteuer, wenn dieser einen
Wert von wenigstens 20.000 DM hat.
- Grundsteuer
Wenn der Verein für seine gemeinnützigen Zwecke oder für
einen Zweckbetrieb Grund und Boden erwirbt, ist er von der Grundsteuer
befreit, wenn das Grundstück nicht Wohnzwecken dient. Steuerpflichtig
ist dagegen der Grundstückserwerb für einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb.
- Einkommenssteuer
Einkommenssteuer wird fällig, wenn der Verein Arbeitnehmer beschäftigt.
Arbeitnehmer sind weisungsgebundene Personen, die bestimmte örtliche
und zeitlich festgelegte Beschäftigungen haben. Funktionsträger,
die ihre Auslagen erstattet bekommen, sowie Übungsleiter, Ausbilder
und Erzieher bis max. 2400 DM pro Jahr sind nicht einkommensteuerpflichtig.
Wenn sie allerdings eine pauschale Vergütung erhalten, ist diese
zu versteuern.
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Abgabenordnung
Für die steuerliche Behandlung von gemeinnützigen Körperschaften
sind vor allem die Regelungen der Abgabenordnung von Bedeutung. Die
Grundbestimmungen für die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
sind im dritten Abschnitt §§ 51 - 68 definiert:
Dritter Abschnitt: Steuerbegünstigte Zwecke
§ 51 Allgemeines
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so
gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale
Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht
als selbständige Steuersubjekte.
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn
ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung
der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem
die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel
Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens,
oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder
beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung
der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft
ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung
der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung,
der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes,
des Heimatgedankens,
2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen
Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports. Schach gilt
als Sport,
3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
im Geltungsbereich; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur
bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder
die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind,
4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei,
des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals,
der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung,
des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
§ 53 Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des
Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes;
beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des
Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für
Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres
Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür
zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen
Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge
oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge
im Sinne dieser Vorschrift sind
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
und
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete
Bezüge,
die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen
Haushaltsangehörigen haben. Unterhaltsansprüche sind zu
berücksichtigen. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen
der Sozialhilfe und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe
Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen
sozialhilfeberechtigt wären.
§ 54 Kirchliche Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft
des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung
und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern,
die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die
Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des
Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens,
die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die
Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung
ihrer Witwen und Waisen.
§ 55 Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos,
wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum
Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden
und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder
im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft
darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die
mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien
verwenden.
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurückerhalten.
3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei
Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen
Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,
nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz
der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt,
wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft
oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für
steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4)
kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die
Sacheinlagen geleistet worden sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen
(Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter
und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften
des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß,
jedoch mit der Maßgabe, daß bei Wirtschaftsgütern,
die nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind,
an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.
§ 56 Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur
ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
§ 57 Unmittelbarkeit
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten
Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch
Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere
nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen
der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson
wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften
zusammengefaßt sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar
steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.
§ 58 Steuerlich unschädliche
Betätigungen
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
1. eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder
für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft,
2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls
steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten
Zwecken zuwendet,
3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen,
Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke
zur Verfügung stellt,
4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren
steuerbegünstigte Zwecke überläßt,
5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres
Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und
seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber
zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,
6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage
zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten
satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,
7.
a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel des Überschusses
der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung
einer freien Rücklage zuführt,
b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten
zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften
ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge
sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig
zulässigen Rücklagen anzurechnen,
8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet,
die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von
untergeordneter Bedeutung sind,
9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport
fördert,
10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur
Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse
an Wirtschaftsunternehmen vergibt.
§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung,
dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im
Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft
verfolgt, daß dieser Zweck den Anforderungen der §§
52 bis 55 entspricht und daß er ausschließlich und unmittelbar
verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muß
diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
§ 60 Anforderungen an die
Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen
so genau bestimmt sein, daß auf Grund der Satzung geprüft
werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für
Steuervergünstigungen gegeben sind.
(2) Die Satzung muß den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der
Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen
Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt
der Entstehung der Steuer entsprechen.
§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs.
1 Nr.4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
ihres bisherigen Zweckes verwendet werden soll, in der Satzung so genau
bestimmt ist, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann,
ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck
des Vermögens bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch
nicht genau angegeben werden, so genügt es, wenn in der Satzung
bestimmt wird, daß das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung
der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden ist und daß der künftige Beschluß
der Körperschaft über die Verwendung erst nach Einwilligung
des Finanzamts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt hat die Einwilligung
zu erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuerbegünstigt
ist.
(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich
so geändert, daß sie den Anforderungen des § 55 Abs.
1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich
nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert
werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der
letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über
die Vermögensbindung entstanden sind.
§ 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen
Vermögensbindung
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen
Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen
Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen)
braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu
werden.
§ 63 Anforderungen an die
tatsächliche Geschäftsführung
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft
muß auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung
der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen
entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für
Steuervergünstigungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt
sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der
Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, daß ihre tatsächliche
Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht,
durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen
und Ausgaben zu führen.
(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne daß Voraussetzungen
des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist
für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung
gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die
Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet.
§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit
aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten
wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung
für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen
(Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,
die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese
als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer
aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe
sind, insgesamt nicht 60 000 Deutsche Mark im Jahr, so unterliegen die
diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen
nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige
Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung
nach Absatz 3 gilt als Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
im Sinne des § 42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen
Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen
Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer
unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns
geschätzt werden.
§ 65 Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung
dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht
werden können und
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten
Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem
Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten
Zwecke unvermeidbar ist.
§ 66 Wohlfahrtspflege
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn
sie in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit
und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für notleidende
oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche,
sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung
oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße
den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel
ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt §
67.
§ 67 Krankenhäuser
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung
fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der
jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte
für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 5, 6 und 21
der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung
fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der
jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für
die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz
1 berechnet wird.
§ 67a Sportliche Veranstaltungen
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb,
wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 60 000
DM im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken
sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des
Körperschaftsteuerbescheids erklären, daß er auf die
Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet
den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche
Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche
Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines
Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken
von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung
hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an
der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken
mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen
oder andere Vorteile erhält.
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung
nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich
aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe
sind, oder von Dritten geleistet werden.
§ 68 Einzelne Zweckbetriebe
Zweckbetriebe sind auch:
1.
a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste,
wenn sie in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen
dienen (§ 66 Abs. 3),
b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime
und Jugendherbergen,
2.
a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung
von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße
Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen
sichern,
b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von
Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen
an Außenstehende dem Wert nach 20 vom Hundert der gesamten Lieferungen
und sonstigen Leistungen des Betriebes - einschließlich der
an die Körperschaft selbst bewirkten - nicht übersteigen,
3. Werkstätten für Behinderte, die nach den Vorschriften
des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähig sind
und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung
nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können,
sowie Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
die der Eingliederung von Behinderten dienen,
4. Einrichtungen, die zur Durchführung der Blindenfürsorge
und zur Durchführung der Fürsorge für Körperbehinderte
unterhalten werden,
5. Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen
Erziehungshilfe,
6. von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und
Ausspielungen, die eine steuerbegünstigte Körperschaft höchstens
zweimal im Jahr zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecken veranstaltet,
7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle
Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört
nicht der Verkauf von Speisen und Getränken,
8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge,
Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender
Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den
Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung
gewähren.
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