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Geringfügige Beschäftigung und Anlage 18 zu den AVR

 

Gemäß § 8 SGB IV darf das monatliche regelmäßige Entgelt 400,- EUR nicht übersteigen.

Bei der Berechnung dazu ist gemäß AVR Anlage 1 II a zunächst die anteilige monatliche Bruttovergütung zu errechnen; da sowohl Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung zu den regelmäßigen Entgeltzahlungen gehören, sind diese anteilig auf den Monat umzurechnen und dazuzuzählen.

Wenn das regelmäßige Entgelt 400,- EUR im Monat übersteigt, ist diese Mitarbeiterin nicht geringfügig beschäftigt.

Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Dienstbezüge sind die Dienstbezüge des entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 1 Abs. 1, 2 und 4 der Anlage 5 zu den AVR) des entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu teilen.

Berechnungsbeispiel:

2.554,71 EUR : (38,5 x 4,348) = 15,26 EUR

Die Inhalte der Anlage 18 sind im Übrigen durch die Rechtsprechung des EuGH und auf Grund der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für "400-EUR-Kräfte", die keine Nebentätigkeit ausüben, nicht mehr anwendbar.

Kircheneigene Regelungen, die nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz noch möglich waren, sind jetzt ausgeschlossen.
Vergütungsabsenkungen sind nicht mehr möglich, einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt) ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Daraus ergeben sich für die geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ("325-EUR-Kräfte") folgende wesentliche Veränderungen (gelten sofort ab 01.01.2001!):

Anspruch auf Bewährungsaufstieg

keine Absenkung der Vergütungen gemäß AVR Anlage 18 § 3 Abs. 3

Anspruch auf Urlaubsgeld und Krankengeldzuschuss

Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß Anlage 14 zu den AVR

Sonderregelungen zur Arbeitszeit gemäß AVR Anlage 18 § 11 sind ungültig, es gelten die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen

Anspruch auf Übergangsgeld, Jubiläumszuwendung, Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld, Geburtsbeihilfe.

 

Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und achten Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.