Gemäß § 8 SGB IV darf das monatliche regelmäßige
Entgelt 400,- EUR nicht übersteigen.
Bei der Berechnung dazu ist gemäß AVR
Anlage 1 II a zunächst die anteilige monatliche Bruttovergütung
zu errechnen; da sowohl Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung zu den regelmäßigen
Entgeltzahlungen gehören, sind diese anteilig auf den Monat umzurechnen
und dazuzuzählen.
Wenn das regelmäßige Entgelt 400,- EUR im Monat übersteigt,
ist diese Mitarbeiterin nicht geringfügig beschäftigt.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Dienstbezüge
sind die Dienstbezüge des entsprechenden vollbeschäftigten
Mitarbeiters durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ( 1 Abs. 1, 2 und 4 der Anlage 5 zu den AVR) des entsprechenden
vollbeschäftigten Mitarbeiters zu teilen.
Berechnungsbeispiel:
2.554,71 EUR : (38,5 x 4,348) = 15,26 EUR
Die Inhalte der Anlage 18 sind im Übrigen durch die Rechtsprechung
des EuGH und auf Grund der Bestimmungen des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes für "400-EUR-Kräfte",
die keine Nebentätigkeit ausüben, nicht mehr anwendbar.
Kircheneigene Regelungen, die nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz
noch möglich waren, sind jetzt ausgeschlossen.
Vergütungsabsenkungen sind nicht mehr möglich, einem teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer (teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der
eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1
Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt) ist Arbeitsentgelt
oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang
zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit
eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Daraus ergeben sich für die geringfügig Beschäftigten
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ("325-EUR-Kräfte")
folgende wesentliche Veränderungen (gelten sofort ab 01.01.2001!):
Anspruch auf Bewährungsaufstieg
keine Absenkung der Vergütungen gemäß
AVR Anlage 18 § 3 Abs. 3
Anspruch auf Urlaubsgeld und Krankengeldzuschuss
Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß
Anlage 14 zu den AVR
Sonderregelungen zur Arbeitszeit gemäß
AVR Anlage 18 § 11 sind ungültig, es gelten die Bestimmungen
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
Anspruch auf Übergangsgeld, Jubiläumszuwendung,
Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld, Geburtsbeihilfe.
Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und achten
Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.