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Arbeitsgerichtsurteil zur Richtlinie 93/104
Arbeitszeit ist auch Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit

 

Vor dem Arbeitsgericht Gotha wurde im Rahmen eines Beschlussverfahrens darüber verhandelt, ob der Rahmendienstplan Rettungsdienst beim DRK Kreisverband I. hinsichtlich der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gegen die Richtlinie 93/104 des Rates der Europäischen Union vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstößt.
Anlass des Verfahrens war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 03. Oktober 2000, Rechtssache C 303/88 zur Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie auf Ärzteteams im Zusammenhang mit Bereitschaftsdienst und Schichtarbeit.

In dem Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht Gotha, Aktenzeichen: 3 BV 1/01 obsiegte der antragstellende Betriebsrat.

Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Gotha ist eine Betriebsvereinbarung, wonach die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, unwirksam.

Leitsätze

1. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Union Nr. 93/104 vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist im Anwendungsbereich des DRK-Tarifvertrages insbesondere hinsichtlich der Begriffsbestimmung der Arbeitszeit und Ruhezeit einschlägig. Gemäß dieser Richtlinie darf die durchschnittliche Arbeitszeit pro sieben Tageszeitraum 48 Stunden, einschließlich der Überstunden, nicht überschreiten, was auch für den Schichtplan im Rettungsdienst des DRK Kreisverband I gilt.

2. Die maßgebliche Arbeitszeit im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Arbeitszeitrichtlinie ist die gesamte Zeitspanne während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Arbeitszeit ist auch Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit. Davon zu unterscheiden ist die Ruhezeit. Zeiten der Rufbereitschaft in denen die Arbeitnehmer frei über ihre Zeit verfügen können und eigenen Interessen nachgehen könnten, gelten als Ruhezeit

3. Unter Beachtung dessen verstößt die Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung im Leistungsbereich Rettungsdienst des DRK Kreisverband I. auch unter Zugrundelegung des DRK-Tarifvertrages gegen die Richtlinie 93/104 soweit dadurch die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit den Zeitraum von 48 Stunden überschreitet und ist somit unwirksam.