Vor dem Arbeitsgericht Gotha wurde im Rahmen eines Beschlussverfahrens
darüber verhandelt, ob der Rahmendienstplan Rettungsdienst beim
DRK Kreisverband I. hinsichtlich der vereinbarten durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit gegen die Richtlinie 93/104 des Rates
der Europäischen Union vom 23. November 1993 über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstößt.
Anlass des Verfahrens war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
vom 03. Oktober 2000, Rechtssache C 303/88 zur Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie
auf Ärzteteams im Zusammenhang mit Bereitschaftsdienst und Schichtarbeit.
In dem Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht Gotha, Aktenzeichen:
3 BV 1/01 obsiegte der antragstellende Betriebsrat.
Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Gotha ist eine Betriebsvereinbarung,
wonach die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden
beträgt, unwirksam.
Leitsätze
1. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Union Nr. 93/104 vom 23.11.1993
über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist im Anwendungsbereich
des DRK-Tarifvertrages insbesondere hinsichtlich der Begriffsbestimmung
der Arbeitszeit und Ruhezeit einschlägig. Gemäß dieser
Richtlinie darf die durchschnittliche Arbeitszeit pro sieben Tageszeitraum
48 Stunden, einschließlich der Überstunden, nicht überschreiten,
was auch für den Schichtplan im Rettungsdienst des DRK Kreisverband
I gilt.
2. Die maßgebliche Arbeitszeit im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften der Arbeitszeitrichtlinie ist die gesamte Zeitspanne während
der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine
Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Arbeitszeit ist
auch Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit. Davon
zu unterscheiden ist die Ruhezeit. Zeiten der Rufbereitschaft in denen
die Arbeitnehmer frei über ihre Zeit verfügen können
und eigenen Interessen nachgehen könnten, gelten als Ruhezeit
3. Unter Beachtung dessen verstößt die Betriebsvereinbarung zur
Dienstplangestaltung im Leistungsbereich Rettungsdienst des DRK Kreisverband
I. auch unter Zugrundelegung des DRK-Tarifvertrages gegen die Richtlinie
93/104 soweit dadurch die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
den Zeitraum von 48 Stunden überschreitet und ist somit unwirksam.