Die Arbeitsrechtliche Kommission hat mit Beschluss vom 15.03.2001
die Möglichkeit von Langzeitkonten eröffnet und dazu eine
neue Anlage 5c zu den AVR geschaffen. Diese Regelung galt befristet
in dem Zeitraum vom 01.04.2001 bis 31.12.2005; zum 01.11.2006 wurde
sie neu unbefristet in Kraft gesetzt.
Mit Langzeitkonten gemäß Anlage 5c zu den AVR wurde die
Regelungspalette um einen weiteren Baustein ergänzt und die Gestaltungsmöglichkeiten
zur Arbeitszeit sind nochmals erweitert.
Langzeitkonten gelten als Mittel für Dienstgeber zur Bewältigung
von Auslastungsschwankungen und zur Überbrückung personeller
Engpässe, größerer Arbeitsanfall kann gegebenenfalls
durch Aufbau des Wertguthabens zunächst beschäftigungsneutral überbrückt
und der Arbeitszeiteinsatz kann effizienter gestaltet werden.
Für Mitarbeiter sind Langzeitkonten ein Weg zum früheren Übergang
in den Ruhestand und zur Wahrnehmung längerer Blockfreizeiten
(z. B. auch für Weiterbildung) oder Familienphasen mit weniger
Arbeitszeit. Während der Freizeitphase wird die Vergütung
weitergezahlt und der Mitarbeiter ist sozialversichert. Attraktive
Optionen zur Gestaltung der individuellen Arbeitszeit erhöhen
die Mitarbeiterzufriedenheit und können für die Einrichtungen
einen einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil darstellen.
Besteht eine Mitarbeitervertretung, dann sind sind im Fall einer Anwendung
der Anlage 5 c zu den AVR die Bestimmungen zum Langzeitkonto durch
eine Dienstvereinbarung entsprechend den §§ 3 - 7 dieser
Anlage zu konkretisieren. Anders sieht es aus, wenn es keine Mitarbeitervertretung
gibt: Dann erfolgt die Anwendung der Anlage 5 c zu den AVR aufgrund
einer Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag. In der schriftlichen Zusatzvereinbarung
gemäß AVR AT § 7 Abs. 2 zum Dienstvertrag sind der
Beginn und das Ende der Dienstvertragsänderung festzulegen.
Mit der Anlage 5c zu den AVR wird die Möglichkeit für Langzeitkonten
eröffnet. Diese Regelung gilt nur für Dienstvertragsänderungen,
die ab dem 01. April 2001 abgeschlossen werden. Dienstvereinbarungen
zur Anlage 5c sollten aber keinesfalls befristet abgeschlossen werden,
denn bei Anwendung der Anlage 5c zu den AVR werden die Bestimmungen
zum Langzeitkonto durch eine Dienstvereinbarung entsprechend den §§ 3 – 7
konkretisiert; daher ist eine dauerhafte Weitergeltung – zumindest
bis das letzte Langzeitkonto ausgelaufen ist - unbedingt erforderlich.
Wichtig:
Mit dem zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung
der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
(Flexi II) müssen Langzeitkonten zwingend "in Geld" geführt
werden (siehe § 7d Abs. 1 SGB IV), wobei es einen Bestandsschutz
für bereits 2008 bestehende, "in Zeit" geführte
Langzeitkonten gibt.
Dazu gilt:
- Die Wertguthaben müssen grundsätzlich durch Dritte
geführt werden
- Für die Anlage der Wertguthaben sind generell die Anlagevorschriften
der §§ 80ff. SGB IV zu beachten, nach denen die Anlage
so zu gestalten ist, dass „ein Verlust ausgeschlossen erscheint,
ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität
gewährleistet ist“ (§ 80 Abs. 1 SGB IV).
- Die gesetzlich vorgegebene Insolvenzsicherung greift 2009
ab einem Arbeitgeberbrutto von 2.520,- EUR (alte Bundesländer)
bzw. 2.135,- EUR (neue Bundesländer).
- Eine sozialversicherungsfreie Überführung von Wertguthaben
in die betriebliche Altersversorgung ist ausgeschlossen; ausgenommen
hiervon sind nur Vereinbarungen, die am 13. November 2008 bereits
bestanden haben.
Damit unterscheiden sich Langzeitkonten jetzt deutlich von Kurzzeitkonten,
die nach wie vor mit Zeitguthaben oder Zeitschulden geführt werden
können.
Beispiel
Mitarbeiter A. verringert auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung
gemäß AVR Anlage 5c ab Montag, dem 07. Januar 2002 für
die Dauer von 520 Wochen seinen Beschäftigungsumfang auf 90% (34,65
Std/Woche), arbeitet in diesem Zeitraum aber 100% (38,5 Std/Woche)
und führt die angesparten Zeiten in Geldwert dem Langzeitkonto
zu. Gleichzeitig ist vereinbart, dass im Anschluss der Beschäftigungsumfang
wieder auf 100% erhöht wird und der Mitarbeiter 52 Wochen lang
eine Freizeitphase wahrnimmt.
Zu beachten:
Es besteht die Gefahr, dass die Langzeitkontenregelung dazu verwendet
wird, Überstunden als zuschlagsfreie (!) Plusstunden gemäß § 3
Abs. 1 c) der Anlage 5c den Arbeitszeitkonten zuzuführen. Abgesehen
von den Einsparungen bei Überstundenzuschlägen werden damit
die eigentlich notwendigen Neueinstellungen zeitlich hinausgeschoben.
Dienstvereinbarungen zu Langzeitkonten sollten nur abgeschlossen werden,
wenn eine weit vorausschauende Personalplanung, ein rechtlich korrekter
Umgang mit der Arbeitszeit und die vorgeschriebene Insolvenzsicherung
gewährleistet ist. Als Prüfstein kann dienen, ob zuvor (!)
die Bestimmungen der AVR zur Arbeitszeit korrekt eingehalten, insbesondere
bei Überstunden die Zuschläge bezahlt wurden und bei Überstunden
und Mehrarbeitsstunden der Ausgleich in Freizeit bzw. in Geld vorschriftsgemäß (jeweils
bis zum Ende des folgenden Kalendermonats) stattfindet.