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Anlage 5c zu den AVR - Langzeitkonten

AVR Anlage 5c

Dienstvereinbarung gemäß AVR Anlage 5c


Die Arbeitsrechtliche Kommission hat mit Beschluss vom 15.03.2001 die Möglichkeit von Langzeitkonten eröffnet und dazu eine neue Anlage 5c zu den AVR geschaffen. Diese Regelung galt befristet in dem Zeitraum vom 01.04.2001 bis 31.12.2005; zum 01.11.2006 wurde sie neu unbefristet in Kraft gesetzt.
Mit Langzeitkonten gemäß Anlage 5c zu den AVR wurde die Regelungspalette um einen weiteren Baustein ergänzt und die Gestaltungsmöglichkeiten zur Arbeitszeit sind nochmals erweitert.
Langzeitkonten gelten als Mittel für Dienstgeber zur Bewältigung von Auslastungsschwankungen und zur Überbrückung personeller Engpässe, größerer Arbeitsanfall kann gegebenenfalls durch Aufbau des Wertguthabens zunächst beschäftigungsneutral überbrückt und der Arbeitszeiteinsatz kann effizienter gestaltet werden.
Für Mitarbeiter sind Langzeitkonten ein Weg zum früheren Übergang in den Ruhestand und zur Wahrnehmung längerer Blockfreizeiten (z. B. auch für Weiterbildung) oder Familienphasen mit weniger Arbeitszeit. Während der Freizeitphase wird die Vergütung weitergezahlt und der Mitarbeiter ist sozialversichert. Attraktive Optionen zur Gestaltung der individuellen Arbeitszeit erhöhen die Mitarbeiterzufriedenheit und können für die Einrichtungen einen einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil darstellen.

Besteht eine Mitarbeitervertretung, dann sind sind im Fall einer Anwendung der Anlage 5 c zu den AVR die Bestimmungen zum Langzeitkonto durch eine Dienstvereinbarung entsprechend den §§ 3 - 7 dieser Anlage zu konkretisieren. Anders sieht es aus, wenn es keine Mitarbeitervertretung gibt: Dann erfolgt die Anwendung der Anlage 5 c zu den AVR aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag. In der schriftlichen Zusatzvereinbarung gemäß AVR AT § 7 Abs. 2 zum Dienstvertrag sind der Beginn und das Ende der Dienstvertragsänderung festzulegen.

Mit der Anlage 5c zu den AVR wird die Möglichkeit für Langzeitkonten eröffnet. Diese Regelung gilt nur für Dienstvertragsänderungen, die ab dem 01. April 2001 abgeschlossen werden. Dienstvereinbarungen zur Anlage 5c sollten aber keinesfalls befristet abgeschlossen werden, denn bei Anwendung der Anlage 5c zu den AVR werden die Bestimmungen zum Langzeitkonto durch eine Dienstvereinbarung entsprechend den §§ 3 – 7 konkretisiert; daher ist eine dauerhafte Weitergeltung – zumindest bis das letzte Langzeitkonto ausgelaufen ist - unbedingt erforderlich.

 

Wichtig:

Mit dem zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II) müssen Langzeitkonten zwingend "in Geld" geführt werden (siehe § 7d Abs. 1 SGB IV), wobei es einen Bestandsschutz für bereits 2008 bestehende, "in Zeit" geführte Langzeitkonten gibt.
Dazu gilt:

  • Die Wertguthaben müssen grundsätzlich durch Dritte geführt werden
  • Für die Anlage der Wertguthaben sind generell die Anlagevorschriften der §§ 80ff. SGB IV zu beachten, nach denen die Anlage so zu gestalten ist, dass „ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist“ (§ 80 Abs. 1 SGB IV).
  • Die gesetzlich vorgegebene Insolvenzsicherung greift 2009 ab einem Arbeitgeberbrutto von 2.520,- EUR (alte Bundesländer) bzw. 2.135,- EUR (neue Bundesländer).
  • Eine sozialversicherungsfreie Überführung von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung ist ausgeschlossen; ausgenommen hiervon sind nur Vereinbarungen, die am 13. November 2008 bereits bestanden haben.

Damit unterscheiden sich Langzeitkonten jetzt deutlich von Kurzzeitkonten, die nach wie vor mit Zeitguthaben oder Zeitschulden geführt werden können.

Beispiel

Mitarbeiter A. verringert auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung gemäß AVR Anlage 5c ab Montag, dem 07. Januar 2002 für die Dauer von 520 Wochen seinen Beschäftigungsumfang auf 90% (34,65 Std/Woche), arbeitet in diesem Zeitraum aber 100% (38,5 Std/Woche) und führt die angesparten Zeiten in Geldwert dem Langzeitkonto zu. Gleichzeitig ist vereinbart, dass im Anschluss der Beschäftigungsumfang wieder auf 100% erhöht wird und der Mitarbeiter 52 Wochen lang eine Freizeitphase wahrnimmt.

 

Zu beachten:

Es besteht die Gefahr, dass die Langzeitkontenregelung dazu verwendet wird, Überstunden als zuschlagsfreie (!) Plusstunden gemäß § 3 Abs. 1 c) der Anlage 5c den Arbeitszeitkonten zuzuführen. Abgesehen von den Einsparungen bei Überstundenzuschlägen werden damit die eigentlich notwendigen Neueinstellungen zeitlich hinausgeschoben.

Dienstvereinbarungen zu Langzeitkonten sollten nur abgeschlossen werden, wenn eine weit vorausschauende Personalplanung, ein rechtlich korrekter Umgang mit der Arbeitszeit und die vorgeschriebene Insolvenzsicherung gewährleistet ist. Als Prüfstein kann dienen, ob zuvor (!) die Bestimmungen der AVR zur Arbeitszeit korrekt eingehalten, insbesondere bei Überstunden die Zuschläge bezahlt wurden und bei Überstunden und Mehrarbeitsstunden der Ausgleich in Freizeit bzw. in Geld vorschriftsgemäß (jeweils bis zum Ende des folgenden Kalendermonats) stattfindet.