Arbeitszeitkonto
Arbeitszeitkonto
Bisher konnten gemäß AVR
Anlage 5b "Mobilzeit" (Kurzzeitkonten
und Zeitgutschriften) sowie Anlage
5c "Langzeitkonten" Arbeitszeitkonten
durch Dienstvereinbarung eingerichtet werden. Diese Regelungsmöglichkeiten
wurden im Jahr 1998 in die AVR eingeführt, um die bestehende
Praxis von "Plus und Minuszeiten" zu legalisieren. Die
Bestimmungen zu den Ausgleichszeiträumen wurden als unflexibel
und praxisfremd angesehen und daher in den Einrichtungen auch nicht
gelebt bzw. umgesetzt.
Die Bestimmungen der AVR
Anlage 5c standen seit dem 1. Januar 2009
nicht mehr im Einklang mit den Vorgaben des sog. „Flexi-II-Gesetzes“ (Gesetz
zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler
Arbeitszeitregelungen); wurden aber zwischenzeitlich inhaltlich angepasst.
Nach diesem Gesetz dürfen bei Langzeitkonten Wertguthaben nicht
mehr in Zeit, sondern müssen zwingend in Geld und durch Dritte
geführt werden, wobei es noch einen Bestandsschutz für bereits
2008 bestehende "in Zeit" geführte Langzeitkonten
gibt.
Arbeitszeitkonten (Kurzzeitkonten) gemäß AVR Anlage 5b sind
nur noch eingeschränkt möglich
Kurzzeitkonten haben die flexible Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen zum Ziel. Diese flexible Gestaltung kann mit Dienstvereinbarungen zu Arbeitszeitkonten gemäß AVR Anlage 5b realisiert werden. Auch
bei Gleitzeitregelungen sind Zeitschwankungen nur über ein Arbeitszeitkonto
zu erfassen.
Die Anlage 5b ist zwar vom Geltungsbereich der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR nicht ausgenommen, aber die Inhalte der Anlage 5b verweisen auf nicht mehr geltende Bestimmungen der Anlagen 5, 6 sowie 6a - daher ist auf dieser Grundlage insbesondere die Faktorisierung von Entgelten nicht mehr möglich.
Damit sind ggf. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR bestehenden Dienstvereinbarungen gemäß AVR Anlage 5b für den Geltungsbereich der Anlagen 30 bis 33 gemäß § 38 Abs. 3 Rahmen-MAVO unwirksam, denn Dienstvereinbarungen dürfen danach Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen nicht widersprechen.
Bei Arbeitszeitkonten gemäß der Anlage 5b zu den AVR werden Abweichungen der individuellen Arbeitszeit gegenüber der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitdifferenzen) festgehalten.
Solche Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plusstunden oder durch ein Unterschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Minusstunden.
Arbeitszeitkonten gemäß AVR Anlagen 31 bis
33
Arbeitszeitkonten gemäß AVR Anlagen 31 bis 33 sind keine Arbeitszeitkonten im herkömmlichen Sinne, sondern eröffnen die Möglichkeit, Entgelte in Zeit zu faktorisieren sowie innerhalb des Ausgleichszeitraums nicht ausgeglichene Zeiten als Zeitguthaben oder als Zeitschulden auf ein Konto zu buchen.
Hier ist zu beachten, dass die Umwandlung von Entgelten in Zeitguthaben immer eine Arbeitszeitverkürzung bzw. eine Reduzierung des Stellenumfangs (sog. „versteckte“ Teilzeit) bedeutet!
Gemäß der Anlagen 31
bis 33 (in der Anlage 30 ist keine
Arbeitszeitkontenregelung vorgesehen!) können auf der Grundlage
der jeweiligen § 9 Arbeitszeitkonten durch Dienstvereinbarung
eingeführt werden. Dies ist zwingend vorgeschrieben, wenn ein
Arbeitszeitkorridor oder eine Rahmenzeit vereinbart werden soll.
Die § 9 der Anlagen 31 bis 33 enthalten nur wenige inhaltliche
Vorgaben zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten:
- Es muss der Geltungsbereich festgelegt werden
- Es muss geregelt sein,
welche Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden können.
Gebucht werden können Zeitguthaben und Zeitschulden,
nicht durch Freizeit ausgeglichene Überstunden, in Zeit umgewandelte
Zeitzuschläge sowie Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienstentgelte.
- Die
höchstmöglichen Zeitschulden betragen 40 Stunden
Die höchstmöglichen Zeitguthaben betragen ein Vielfaches
von 40 Stunden, die innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes anfallen
dürfen
- Es müssen die nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs
gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für
den Abbau von Zeitschulden durch den Mitarbeiter festgelegt werden
- Es
ist die Berechtigung des Abbuchens von Zeitguthaben zu bestimmten
Zeiten (z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen
- Es müssen
die Folgen, wenn der Dienstgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich
kurzfristig widerruft geregelt sein.
Langzeitkonten
Nach der Definition des Gesetzes sind Langzeitkonten Wertguthaben,
die auf einer Wertguthabenvereinbarung beruhen. Diese Vereinbarung
kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder auch ein Einzelvertrag
sein. Im neu gefassten § 7b SGB IV liegt eine Wertguthabenvereinbarung
dann vor, wenn sie "... nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung
der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den
Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt".
Dienstgeber und Mitarbeiter können Langzeitkonten individuell
vereinbaren. Die in den Anlagen 31 bis 33 im § 9 Abs. 6 vorgeschriebene
Insolvenzsicherung ergibt sich bereits aus dem Flexi-II-Gesetz: Die
gesetzlich vorgegebene Insolvenzsicherung greift, wenn das Wertguthaben
die Höhe der
einfachen monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt
der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren
Betrag (Paragraf 18 Sozialgesetzbuch IV).
2011: 2.555 Euro monatlich
/ 30.660 Euro im Jahr
2012: 2.625 Euro monatlich / 31.500 Euro
im Jahr
Die Mitarbeitervertretung hat bei Einrichtung von Langzeitkonten
und deren Inhalt gemäß § 27 Abs. 2 Rahmen-MAVO einen
Informationsanspruch.
Problematik
- In dem Urteil
des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2012 -
5 AZR 676/11 - Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben -
wurde entschieden, dass das auf einem Arbeitszeitkonto
ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers der
Arbeitgeber nur dann mit Minusstunden verrechnen darf, wenn ihm die
der Führung des Arbeitszeitkontos
zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag,
Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass es ohne eine entsprechende Regelung
in einer Dienstvereinbarung gemäß § 38 Rahmen-MAVO keine Minusstunden
gebucht werden können.
- Die Führung von Arbeitszeitkonten (Zeitschulden und Zeitguthaben)
sind nur noch innerhalb eines festzulegenden Zeitraums (in der Regel
der Ausgleichszeitraum) möglich. Damit müssen Zeitguthaben
oder Zeitschulden zum Endzeitpunkt ausgeglichen sein. Es
ist zu bezweifeln, dass dies in der betrieblichen Realität
gelebt werden kann.
Praxistipp:
Es sollte ein längerer Ausgleichszeitraum mit geradem Wochenbezug
gewählt werden (z.B. 26 oder 52 Wochen); gleichzeitig wäre
in der Dienstvereinbarung festzulegen, dass die "Nulllinie" innerhalb
dieses Zeitraumes mindestens einmal erreicht werden muss und damit
der Ausgleichszeitraum neu beginnt.
- Es entscheidet allein der Mitarbeiter,
welche Zeiten im Rahmen der abgeschlossenen Dienstvereinbarung auf
das Arbeitszeitkonto gebucht werden. Aus diesem Grund ist nach diesen
Bestimmungen eine
einheitliche Buchungspraxis ausgeschlossen und nicht realisierbar. Außerdem
schlagen ausgezahlte Entgelte ggf. bei der Jahressonderzahlung und
bei dem Leistungsentgelt bzw. der Sozialkomponente zu Buche, wogegen
Zeitguthaben hier unberücksichtigt bleiben.
Praxistipp: Um die
Führung und Überwachung von unüberschaubaren Kontensystemen
zu vermeiden, sollte eine einheitliche betriebliche Regelung einzelvertraglich
im Arbeitsvertrag als Nebenabrede vereinbart werden.
- Während eines beantragen und genehmigten Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto
trägt grundsätzlich der Mitarbeiter
das Risiko bei Störfällen.
Ausnahme: Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches
Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines
Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto tritt eine Minderung des Zeitguthabens
nicht ein.
- Bestimmungen zu Arbeitszeitkonten bestehen in der Anlage
30 zu den AVR (Ärzte /Ärztinnen) nicht; dies entspricht
häufig
nicht der gelebten Realität.
Praxistipp zur Vermeidung von Risiken (siehe Punkt 1): Mit Mitarbeitern,
die unter den Geltungsbereich der Anlage 30 zu den AVR fallen, wird einzelvertraglich die Führung von Arbeitszeitkonten vereinbart.
- Bis zum 31.12.2008 waren Arbeitszeitguthaben von bis zu 250 Stunden
gemäß § 23 b Abs. 2 Satz 8 SGB IV möglich, erst
bei Überschreitung dieser Schwelle galten diese als Langzeitkonten.
Diese Grenze ist durch die Novellierung des Gesetzes zur Verbesserung
der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
entfallen, sodass eine Abgrenzung von Kurzzeitkonten zu Langzeitkonten
jetzt allein dadurch gegeben ist, dass ein Kurzzeitkonto mit
dem Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen
Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen in
Zeit geführt wird und es sich bei einem Langzeitkonto sich
immer um eine in Geld geführte Wertguthabenvereinbarung handelt.
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