Ruhepausen sind Zeiten zur Erholung und sollen Ermüdung und
Leistungsminderungen vorbeugen sowie Gelegenheit zur Nahrungsaufnahme
während der täglichen Arbeitszeit geben. Sie dienen damit
der Erhaltung der Arbeitskraft und der Gesundheit und sollen Unfallgefahren
durch Ermüdung entgegenwirken.
Ruhepausen sind die im voraus zeitlich festliegenden Unterbrechungen
der Arbeitszeit; der Arbeitnehmer ist von jeglicher Dienstverpflichtung
befreit, auch von der Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten.
Ruhepausen müssen grundsätzlich im Voraus feststehen, und
zwar
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden,
45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
Maßgeblich für die Berechnung der Dauer der Ruhepausen sind hier Beginn und Ende der täglichen (!) Arbeitszeit.
Beispiel 1:
Arbeitsbeginn 10:00, Arbeitsende 17:00 Uhr, Dauer 7 Stunden Erforderliche Unterbrechungszeit 30 Minuten
Beispiel 2:
Arbeitsbeginn 09:00, Arbeitsende 18:30 Uhr, Dauer 9,5 Stunden Erforderliche Unterbrechungszeit 45 Minuten.
Beispiel 3:
Arbeitsbeginn 10:00 Uhr, Arbeitsende 15:00 Uhr, Dauer 5 Stunden, nächster Arbeitsbeginn 15:30 Uhr, Arbeitsende 19:10 Uhr Dauer 3 Stunden 40 Minuten (geteilter Dienst). Auch in diesem Fall ist die Differenz zwischen Arbeitsbeginn 10:00 Uhr und und Arbeitsende 19:10 Uhr 9 Stunden 10 Minuten, damit sind Unterbrechnungszeiten (Ruhepausen) von mindestens 45 Minuten erforderlich, wobei 30 Minuten (15:00 - 15:30 Uhr) bereits vorgegeben sind. Die Arbeitszeit muss unterbrochen werden, dabei ist es unerheblich, ob diese Zeiten als Pausen bezeichnet werden oder ob man den Begriff "geteilten Dienst" verwendet.
Die Unterbrechungszeiten erfüllen nur dann die Anforderungen der Bestimmungen zu Ruhepausen, wenn diese Zeitabschnitte eine Dauer von mindestens je 15 Minuten beinhalten. Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten zählen nicht als Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und gelten als Arbeitszeit.
Eine Beschäftigung von mehr als sechs Stunden hintereinander
ohne Ruhepause ist nicht zulässig. Die gesetzliche Vorschrift,
dass die Pausen im Voraus festgelegt sein müssen (vgl § 4
ArbZG), gilt als erfüllt, wenn ein gewisser zeitlicher Rahmen
(z. B. in der Zeit von 12 bis 14 Uhr) vorgegeben ist, innerhalb dessen
die Pause eingelegt werden muss.
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Eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes liegt nach der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dann
vor, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunterbrechung
weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten
braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo
und wie er diese Ruhezeit verbringt. Entscheidendes Kriterium
für die Pause ist somit die Freistellung des Arbeitnehmers
von jeder Arbeitsverpflichtung und auch jeglicher Verpflichtung,
sich zum Dienst bereit zu halten. Dies bedeutet, dass der
Arbeitnehmer während einer Ruhepause nicht (mehr) dem
Direktions-, Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt -
also Vorschriften und Anordnungen, wo er die Pause zu verbringen
habe (spezielle Räume, Aufenthalt im Bereich der Station,
Abteilung etc.) und wie er sie zu verbringen habe, nicht
möglich sind; nur dann ist das für die Pause essentielle
Autonomie- und damit Erholungskriterium erfüllt.
Werden dem Arbeitnehmer dagegen Vorschriften gemacht, wo
und wie er eine Ruhepause verbringen soll (auf der Station,
in der Abteilung oder mit "Piepser" etc.), um
ihn im Bedarfsfall einsetzen zu können, liegt keine
Pause im Sinne des § 4 ArbZG vor. Der Mitarbeiter muss
die Station während der Pause verlassen können.
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Sonderregelung bei Jugendlichen:
Die Ruhepausen der Jugendlichen gemäß § 11 JArbSchG müssen im Voraus feststehen und zwar
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis zu 6 Stunden,
60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
Eine Beschäftigung von mehr als 4,5 Stunden hintereinander
ohne Ruhepause ist nicht zulässig.
In Schichtbetrieben können per Dienstvereinbarung die Pausenzeiten
anders aufgeteilt, nicht aber gekürzt werden. Bei der auf der
Grundlage des § 7 Abs. 2 ArbZG erlaubten Anpassung der Arbeitszeitregelungen
an die Besonderheiten bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von
Personen kommt den Betriebsparteien ein "Ausfüllungsermessen"
zu; Voraussetzung ist aber, dass die Besonderheiten mit den normalen
Arbeitszeitregelungen unvereinbar sind und der Gesundheitsschutz
der Mitarbeiter durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet
wird. Es können
- in Schichtbetrieben die Gesamtdauer
der Ruhepausen nach § 4
Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
- bei
der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und
Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend
unter Berücksichtigung des Wohls dieser Personen angepasst
werden.
Es steht im freien Ermessen des Mitarbeiters, wie und wo er die
ihm zustehenden Ruhepausen verbringt; er muss diese jedoch zu seiner
Erholung verwenden. Es kann während der Ruhepause auch das Betriebsgelände
verlassen werden.
Nach § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung ist den Arbeitnehmern
ein Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn in der Regel mehr
als 10 Mitarbeiter an der Arbeitsstätte beschäftigt sind.
Können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen nicht genommen
werden und es wird in dieser Zeit auf Anordnung oder mit Kenntnis
des Dienstgebers Arbeitsleistung erbracht, so beinhaltet dies zwar
einen Verstoß gegen
die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ggf. Ordnungswidrigkeit / Straftatbestand), aber diese Arbeitsleistung ist selbstverständlich
zu vergüten!
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Bezahlte Pause:
Für Pflegepersonal im Nachtdienst, welches
die Station nicht verlassen kann, weil die Patienten sonst
sich selbst überlassen wären, hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden, dass die "Pause" als
Arbeitszeit zu bewerten und zu bezahlen ist.
(u.a Bundesarbeitsgericht
Urteile 25.10.1989 - 2 AZR 633/8, 23.9.1992
- 4 AZR 562/91).
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Nicht
nur die Vollarbeitszeit, sondern auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen
durch Ruhepausen unterbrochen werden. Dies kann insbesondere in kleinen
Organisationseinheiten zu Problemen führen (z.B. in einer kleinen
Altenhilfeeinrichtung mit nachts nur einer Pflegefachkraft).
Als Lösungsansatz das folgende
Beispiel
einer Dienstvereinbarung zur Pausenregelung gemäß AVR
Anlage 33 § 2 Abs. 4 / AVR
Anlage 5 § 1 Abs. 7 b:
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Nachtdienst.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Nachtdienst arbeiten in
der Regel im Zeitraum von 20:30 bis 06:00 Uhr nach gesondertem Dienstplan
(Pause von 30 Minuten nach spätestens sechs Stunden gemäß Arbeitszeitgesetz).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen ihre Pausenzeiten selbständig
wahr; bei Lage und Dauer der Ruhepausen wird das Wohl der zu betreuenden
Personen berücksichtigt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleiben während der
Pausen am Arbeitsplatz; die Pausen werden wie Arbeitszeit einschließlich
der Zuschlagsregelungen vergütet.
Siehe auch die Musterdienstvereinbarungen hier: