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Ruhepausen

 

Grundsätze:

Ruhepausen sind Zeiten zur Erholung und sollen Ermüdung und Leistungsminderungen vorbeugen sowie Gelegenheit zur Nahrungsaufnahme während der täglichen Arbeitszeit geben. Sie dienen damit der Erhaltung der Arbeitskraft und der Gesundheit und sollen Unfallgefahren durch Ermüdung entgegenwirken.

Ruhepausen sind die im voraus zeitlich festliegenden Unterbrechungen der Arbeitszeit; der Arbeitnehmer ist von jeglicher Dienstverpflichtung befreit, auch von der Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten. Ruhepausen müssen grundsätzlich im Voraus feststehen, und zwar

30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden,
45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Maßgeblich für die Berechnung der Dauer der Ruhepausen sind hier Beginn und Ende der täglichen (!) Arbeitszeit.

Beispiel 1:
Arbeitsbeginn 10:00, Arbeitsende 17:00 Uhr, Dauer 7 Stunden Erforderliche Unterbrechungszeit 30 Minuten

Beispiel 2:
Arbeitsbeginn 09:00, Arbeitsende 18:30 Uhr, Dauer 9,5 Stunden Erforderliche Unterbrechungszeit 45 Minuten.

Beispiel 3:
Arbeitsbeginn 10:00 Uhr, Arbeitsende 15:00 Uhr, Dauer 5 Stunden, nächster Arbeitsbeginn 15:30 Uhr, Arbeitsende 19:10 Uhr Dauer 3 Stunden 40 Minuten (geteilter Dienst). Auch in diesem Fall ist die Differenz zwischen Arbeitsbeginn 10:00 Uhr und und Arbeitsende 19:10 Uhr 9 Stunden 10 Minuten, damit sind Unterbrechnungszeiten (Ruhepausen) von mindestens 45 Minuten erforderlich, wobei 30 Minuten (15:00 - 15:30 Uhr) bereits vorgegeben sind. Die Arbeitszeit muss unterbrochen werden, dabei ist es unerheblich, ob diese Zeiten als Pausen bezeichnet werden oder ob man den Begriff "geteilten Dienst" verwendet.


Die Unterbrechungszeiten erfüllen nur dann die Anforderungen der Bestimmungen zu Ruhepausen, wenn diese Zeitabschnitte eine Dauer von mindestens je 15 Minuten beinhalten. Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten zählen nicht als Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und gelten als Arbeitszeit.

Eine Beschäftigung von mehr als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause ist nicht zulässig. Die gesetzliche Vorschrift, dass die Pausen im Voraus festgelegt sein müssen (vgl § 4 ArbZG), gilt als erfüllt, wenn ein gewisser zeitlicher Rahmen (z. B. in der Zeit von 12 bis 14 Uhr) vorgegeben ist, innerhalb dessen die Pause eingelegt werden muss.

 

 

hinweis

 

Eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dann vor, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunterbrechung weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringt. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist somit die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Arbeitsverpflichtung und auch jeglicher Verpflichtung, sich zum Dienst bereit zu halten. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer während einer Ruhepause nicht (mehr) dem Direktions-, Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt - also Vorschriften und Anordnungen, wo er die Pause zu verbringen habe (spezielle Räume, Aufenthalt im Bereich der Station, Abteilung etc.) und wie er sie zu verbringen habe, nicht möglich sind; nur dann ist das für die Pause essentielle Autonomie- und damit Erholungskriterium erfüllt.

Werden dem Arbeitnehmer dagegen Vorschriften gemacht, wo und wie er eine Ruhepause verbringen soll (auf der Station, in der Abteilung oder mit "Piepser" etc.), um ihn im Bedarfsfall einsetzen zu können, liegt keine Pause im Sinne des § 4 ArbZG vor. Der Mitarbeiter muss die Station während der Pause verlassen können.

 

Sonderregelung bei Jugendlichen:

Die Ruhepausen der Jugendlichen gemäß § 11 JArbSchG müssen im Voraus feststehen und zwar

30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis zu 6 Stunden,
60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.

Eine Beschäftigung von mehr als 4,5 Stunden hintereinander ohne Ruhepause ist nicht zulässig.

 

Ausnahmeregelungen:

In Schichtbetrieben können per Dienstvereinbarung die Pausenzeiten anders aufgeteilt, nicht aber gekürzt werden. Bei der auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 ArbZG erlaubten Anpassung der Arbeitszeitregelungen an die Besonderheiten bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kommt den Betriebsparteien ein "Ausfüllungsermessen" zu; Voraussetzung ist aber, dass die Besonderheiten mit den normalen Arbeitszeitregelungen unvereinbar sind und der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird. Es können

  • in Schichtbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
  • bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend unter Berücksichtigung des Wohls dieser Personen angepasst werden.

Es steht im freien Ermessen des Mitarbeiters, wie und wo er die ihm zustehenden Ruhepausen verbringt; er muss diese jedoch zu seiner Erholung verwenden. Es kann während der Ruhepause auch das Betriebsgelände verlassen werden.
Nach § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung ist den Arbeitnehmern ein Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn in der Regel mehr als 10 Mitarbeiter an der Arbeitsstätte beschäftigt sind.

 

Problematik:

Können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen nicht genommen werden und es wird in dieser Zeit auf Anordnung oder mit Kenntnis des Dienstgebers Arbeitsleistung erbracht, so beinhaltet dies zwar einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ggf. Ordnungswidrigkeit / Straftatbestand), aber diese Arbeitsleistung ist selbstverständlich zu vergüten!

 

hinweis

 

Bezahlte Pause:

Für Pflegepersonal im Nachtdienst, welches die Station nicht verlassen kann, weil die Patienten sonst sich selbst überlassen wären, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die "Pause" als Arbeitszeit zu bewerten und zu bezahlen ist.
(u.a Bundesarbeitsgericht Urteile 25.10.1989 - 2 AZR 633/8, 23.9.1992 - 4 AZR 562/91).

Nicht nur die Vollarbeitszeit, sondern auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen durch Ruhepausen unterbrochen werden. Dies kann insbesondere in kleinen Organisationseinheiten zu Problemen führen (z.B. in einer kleinen Altenhilfeeinrichtung mit nachts nur einer Pflegefachkraft).

Als Lösungsansatz das folgende

Beispiel

einer Dienstvereinbarung zur Pausenregelung gemäß AVR Anlage 33 § 2 Abs. 4 / AVR Anlage 5 § 1 Abs. 7 b:

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Nachtdienst.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Nachtdienst arbeiten in der Regel im Zeitraum von 20:30 bis 06:00 Uhr nach gesondertem Dienstplan (Pause von 30 Minuten nach spätestens sechs Stunden gemäß Arbeitszeitgesetz).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen ihre Pausenzeiten selbständig wahr; bei Lage und Dauer der Ruhepausen wird das Wohl der zu betreuenden Personen berücksichtigt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleiben während der Pausen am Arbeitsplatz; die Pausen werden wie Arbeitszeit einschließlich der Zuschlagsregelungen vergütet.

Siehe auch die Musterdienstvereinbarungen hier: