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Arbeit an Sonntagen

 

Rechtsgrundlagen:

Arbeitszeitgesetz §§ 9, 10, 11, 12;
AVR Anlage 1 Abschnitt XII
; AVR Anlage 5 §§ 1, 2, 4; AVR Anlage 6a §§ 1, 2; AVR Anlage 14 § 2 )
AVR Anlagen 30, 31, 32, 33

 

1. Regelungen gemäß AVR Anlagen 30 bis 33

1.1. Vergütung:

Für die Arbeit an Sonntagen (00:00 Uhr - 24:00 Uhr) ist ausnahmslos je Stunde der Zeitzuschlag in Höhe von 25% der Stundenvergütung (AVR Anl. 30, 31, 32, 33 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ) zu zahlen. Eine Abgeltung dieses Sonntagszuschlages durch Freizeit ist nur auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung gemäß AVR Anlagen 31, 32, 33 jeweils § 9 Abs. 3 möglich.

Das anteilig auf die Stunde entfallende Entgelt werden je Entgeltgruppegruppe in den Anlagen 30 bis 33 zu den AVR nach folgender Formel ermittelt:

Entgeltgruppe Stufe 3
--------------------------------------------------------------------------------
durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348

Beispiel Berechnung Zeitzuschlag Entgeltgruppe Kr 7a bei 39-Stunden-Woche, 1 Stunde Sonntagsarbeit:

2.515,75 EUR : 169,572 Std/Monat = 14,83 EUR; davon 25% sind 3,71 EUR

Liegt die Arbeitszeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr oder zwischen 21:00 und 24:00 Uhr, ist zusätzlich der Zuschlag für Nachtarbeit pro Stunde zu zahlen.

Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung an einem Sonntag verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, gelten die die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Stunden als geleistet. Weiterhin wird der Krankheitslohnaufschlag gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt XII Abs (b) i.V.m. AVR Anlage 14 § 2 fällig. Hierzu werden die in den drei vorangegangenen Monaten ausbezahlten Zeitzuschläge addiert und durch die Zahl der Arbeitstage aus drei Monaten (bei der 5-Tage Woche sind dies 65) dividiert und dieser errechnete Betrag wird pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag ausbezahlt.

Beispiel: (100,- EUR + 90,- EUR + 130,- EUR) : 65 = 4,92 EUR Zuschlag pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag.

1.2 Regelmäßige Arbeitszeit an Sonntagen und Feiertagen

Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

 

2. Regelungen für Mitarbeiter, die nicht unter den Geltungsbereich der AVR Anlagen 30 bis 33 fallen

2.1. Vergütung:

Für die Arbeit an Sonntagen (00:00 Uhr - 24:00 Uhr) ist je Stunde der Zeitzuschlag in Höhe von 25% der Stundenvergütung (AVR Anl. 6a § 2) zu zahlen; fällt auf den Sonntag ein gesetzlicher Feiertag, ist je Stunde der Zeitzuschlag in Höhe von 50% der Stundenvergütung (AVR Anl. 6a § 2) zu zahlen. Eine Abgeltung dieses Sonntagszuschlages durch Freizeit ist nur auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung gemäß AVR Anlage 5b § 4 möglich.

Die Stundenvergütungen werden je Vergütungsgruppe in der Anlage 3 und in der Anlage 3a zu den AVR nach folgender Formel ermittelt:

Regelvergütung Stufe 4
--------------------------------------------------------------------------------
durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348

Beispiel Berechnung Zeitzuschlag Vergütungsgruppe 6b bei 39-Stunden-Woche, 1 Stunde Sonntagsarbeit:

2.410,55 EUR : 169,572 Std/Monat = 14,22 EUR; davon 25% sind 3,56 EUR

Liegt die Arbeitszeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr oder zwischen 20:00 und 24:00 Uhr, ist zusätzlich der Zuschlag für Nachtarbeit pro Stunde zu zahlen.

Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung an einem Sonntag verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, gelten die die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Stunden als geleistet. Weiterhin wird der Krankheitslohnaufschlag gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt XII Abs (b) i.V.m. AVR Anlage 14 § 2 fällig. Hierzu werden die in den drei vorangegangenen Monaten ausbezahlten Zeitzuschläge addiert und durch die Zahl der Arbeitstage aus drei Monaten (bei der 5-Tage Woche sind dies 65) dividiert und dieser errechnete Betrag wird pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag ausbezahlt.

Beispiel: (100,- EUR + 90,- EUR + 130,- EUR) : 65 = 4,92 EUR Zuschlag pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag.

Nichtdienstplanmäßige Arbeit: Sonntagsarbeit, die sich nicht unmittelbar an eine betriebsübliche bzw. dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit anschließt, wird für die Vergütungsberechnung mit mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt (einmalige Stundengarantie).

2.2 Arbeit an Vorfesttagen

Als Freizeitausgleich erhält man für Arbeit an Vorfesttagen, die auf einen Sonntag fallen, 135 % der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (AVR Anlage 5 § 3 Abs. 2) plus 25 % der Stundenvergütung als Sonntagszuschlag für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.

Ohne Freizeitausgleich gibt es 135 % der Stundenvergütung, der Sonntagszuschlag entfällt - vgl. Anlage 6a § 1 Abs. 2 AVR.

Ergebnis: Der Mitarbeiter fährt also mit Freizeitausgleich in jedem Fall besser.

 

3. Ersatzruhetag (Bestimmung aus dem Arbeitszeitgesetz, gilt für alle Bereiche) :

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Für Arbeit an einem Sonntag (egal, ob eine Stunde oder zehn Stunden) muss innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden; dieser darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen.

Der Ersatzruhetag muss in der Regel unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit gemäß § 5 ArbZG stehen, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen; dies bedeutet im Regelfall Arbeitsschluss am Vortag spätestens 13:00 Uhr.

Beispiel:

Sonntag 2 Stunden Arbeit - Ersatzruhetag der folgende Samstag - am Tag vor dem Ersatzruhetag (Freitag) Arbeitsschluss 13:00 Uhr.

Die AVR-Bestimmungen regeln, dass durch geleistete Sonntagsarbeit sich nicht die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verändert; es also besteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch oder Freizeitausgleich.