Rechtsgrundlagen:
Arbeitszeitgesetz §§
9, 10, 11, 12;
AVR Anlage
1 Abschnitt XII; AVR
Anlage 5 §§ 1, 2, 4; AVR
Anlage 6a §§ 1, 2; AVR
Anlage 14 § 2 )
AVR Anlagen 30, 31, 32, 33
1. Regelungen gemäß AVR Anlagen 30 bis 33
1.1. Vergütung:
Für die Arbeit an Sonntagen (00:00 Uhr - 24:00 Uhr) ist ausnahmslos
je Stunde der Zeitzuschlag in Höhe von 25% der Stundenvergütung
(AVR Anl. 30, 31, 32, 33 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit )
zu zahlen. Eine Abgeltung dieses Sonntagszuschlages durch Freizeit
ist nur auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung gemäß AVR
Anlagen 31, 32, 33 jeweils § 9 Abs. 3 möglich.
Das anteilig auf die Stunde entfallende Entgelt werden je Entgeltgruppegruppe
in den Anlagen 30 bis 33 zu den AVR nach folgender Formel ermittelt:
Entgeltgruppe Stufe 3
--------------------------------------------------------------------------------
durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348
Beispiel Berechnung Zeitzuschlag Entgeltgruppe Kr
7a bei 39-Stunden-Woche, 1 Stunde Sonntagsarbeit:
2.515,75 EUR : 169,572 Std/Monat = 14,83
EUR; davon 25% sind 3,71 EUR
Liegt die Arbeitszeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr oder zwischen
21:00 und 24:00 Uhr, ist zusätzlich der Zuschlag für Nachtarbeit
pro Stunde zu zahlen.
Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an seiner Arbeitsleistung an einem Sonntag verhindert, ohne dass
ihn ein Verschulden trifft, gelten die die dienstplanmäßig
oder betriebsüblich festgesetzten Stunden als geleistet. Weiterhin
wird der Krankheitslohnaufschlag gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt
XII Abs (b) i.V.m. AVR Anlage 14 § 2 fällig. Hierzu werden
die in den drei vorangegangenen Monaten ausbezahlten Zeitzuschläge
addiert und durch die Zahl der Arbeitstage aus drei Monaten (bei
der 5-Tage Woche sind dies 65) dividiert und dieser errechnete Betrag
wird pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag ausbezahlt.
Beispiel: (100,- EUR + 90,- EUR + 130,- EUR) : 65 = 4,92 EUR Zuschlag
pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag.
1.2 Regelmäßige Arbeitszeit an Sonntagen
und Feiertagen
Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn-
und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei
Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen
Sonntag fallen.
2. Regelungen für Mitarbeiter, die nicht unter
den Geltungsbereich der AVR Anlagen 30 bis 33 fallen
2.1. Vergütung:
Für die Arbeit an Sonntagen (00:00 Uhr - 24:00 Uhr) ist
je Stunde der Zeitzuschlag in Höhe von 25% der Stundenvergütung
(AVR Anl. 6a § 2) zu zahlen; fällt auf den Sonntag ein
gesetzlicher Feiertag, ist
je Stunde der Zeitzuschlag in Höhe von 50% der Stundenvergütung
(AVR Anl. 6a § 2) zu zahlen. Eine
Abgeltung dieses Sonntagszuschlages durch Freizeit ist nur auf
der Grundlage einer Dienstvereinbarung gemäß AVR
Anlage 5b § 4 möglich.
Die Stundenvergütungen werden je Vergütungsgruppe in der
Anlage 3 und in der Anlage
3a zu den AVR nach folgender Formel ermittelt:
Regelvergütung Stufe 4
--------------------------------------------------------------------------------
durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348
Beispiel Berechnung Zeitzuschlag Vergütungsgruppe
6b bei 39-Stunden-Woche, 1 Stunde Sonntagsarbeit:
2.410,55 EUR : 169,572 Std/Monat = 14,22 EUR; davon
25% sind 3,56 EUR
Liegt die Arbeitszeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr oder zwischen
20:00 und 24:00 Uhr, ist zusätzlich der Zuschlag für Nachtarbeit
pro Stunde zu zahlen.
Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an seiner Arbeitsleistung an einem Sonntag verhindert, ohne dass
ihn ein Verschulden trifft, gelten die die dienstplanmäßig
oder betriebsüblich festgesetzten Stunden als geleistet. Weiterhin
wird der Krankheitslohnaufschlag gemäß AVR Anlage 1
Abschnitt XII Abs (b) i.V.m. AVR Anlage 14 § 2 fällig.
Hierzu werden die in den drei vorangegangenen Monaten ausbezahlten
Zeitzuschläge
addiert und durch die Zahl der Arbeitstage aus drei Monaten (bei
der 5-Tage Woche sind dies 65) dividiert und dieser errechnete
Betrag wird pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag ausbezahlt.
Beispiel: (100,- EUR + 90,- EUR + 130,- EUR) : 65 = 4,92 EUR Zuschlag
pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag.
Nichtdienstplanmäßige Arbeit: Sonntagsarbeit, die sich
nicht unmittelbar an eine betriebsübliche bzw. dienstplanmäßige
tägliche Arbeitszeit anschließt, wird für die Vergütungsberechnung
mit mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt (einmalige Stundengarantie).
2.2 Arbeit an Vorfesttagen
Als Freizeitausgleich erhält man für Arbeit an Vorfesttagen,
die auf einen Sonntag fallen, 135 % der tatsächlich geleisteten
Arbeitszeit (AVR Anlage 5 § 3 Abs. 2) plus 25 % der Stundenvergütung
als Sonntagszuschlag für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
Ohne Freizeitausgleich gibt es 135 % der Stundenvergütung,
der Sonntagszuschlag entfällt - vgl. Anlage 6a § 1 Abs.
2 AVR.
Ergebnis: Der Mitarbeiter fährt also mit Freizeitausgleich
in jedem Fall besser.
3. Ersatzruhetag (Bestimmung aus dem Arbeitszeitgesetz,
gilt für alle Bereiche) :
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei
bleiben. Für Arbeit an einem Sonntag (egal, ob eine Stunde
oder zehn Stunden) muss innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag
gewährt werden; dieser darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag
fallen.
Der Ersatzruhetag muss in der Regel unmittelbar in Verbindung mit
einer Ruhezeit gemäß § 5 ArbZG stehen, soweit dem
technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen;
dies bedeutet im Regelfall Arbeitsschluss am Vortag spätestens
13:00 Uhr.
Beispiel:
Sonntag 2 Stunden Arbeit - Ersatzruhetag der folgende Samstag -
am Tag vor dem Ersatzruhetag (Freitag) Arbeitsschluss 13:00 Uhr.
Die AVR-Bestimmungen regeln, dass durch geleistete Sonntagsarbeit
sich nicht die regelmäßige
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verändert;
es also besteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch
oder Freizeitausgleich.