Beispiel 1: Mitarbeiter A, 35 Jahre alt,
Teilzeit 24 Std/Woche verteilt auf fünf
Arbeitstage in der Kalenderwoche, kein Schichtdienst. Im vorangegangenen
Kalenderjahr bei demselben Dienstgeber wurden 325 Nachtarbeitsstunden
(Zeit zwischen 20:00 / 21:00 und 06:00 Uhr) geleistet.
Rechtsgrundlage: AVR Anlagen 30 - 33; AVR Anlage 14, §§ 3
und 4
Berechnung: gemäß §
4 Abs. 2 hätte der Mitarbeiter bei Vollbeschäftigung einen
Anspruch auf 2 Arbeitstage Zusatzurlaub.
Gemäß §
4 Abs. 6 Satz 1 ist die Zahl der in Absatz 2 geforderten Nachtarbeitsstunden
entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend
vollbeschäftigten Mitarbeiters zu kürzen:
Der Mitarbeiter erhält bei einer Leistung von
mindestens
150 : 39,0 x 24 = |
92,4 |
Nachtarbeitsstunden |
1 |
Tag Zusatzurlaub |
300 : 39,0 x 24 = |
184,6 |
Nachtarbeitsstunden |
2 |
Tage Zusatzurlaub |
450 : 39,0 x 24 = |
277,0 |
Nachtarbeitsstunden |
3 |
Tage Zusatzurlaub |
600 : 39,0 x 24 = |
369,1 |
Nachtarbeitsstunden |
4 |
Tage Zusatzurlaub |
Bei 325 geleisteten Nachtarbeitsstunden besteht daher der
Anspruch auf 3 Tage
Zusatzurlaub.
Urlaubsanspruch insgesamt
(Erholungsurlaub + Zusatzurlaub):
Dieser berechnet sich Nach § 3 Abs. 5 Unterabsatz 2; dabei
wird der Erholungsurlaub separat errechnet und der Zusatzurlaub
dazuaddiert:
29
+ 3
32 |
Tage Erholungsurlaub
Tage Zusatzurlaub
Tage Urlaubsanspruch |
Beispiel 2: Mitarbeiter B, 35 Jahre alt,
Teilzeit 24 Std/Woche verteilt auf drei
Arbeitstage in der Kalenderwoche, kein Schichtdienst. Im vorangegangenen
Kalenderjahr bei demselben Dienstgeber wurden 325 Nachtarbeitsstunden
(Zeit zwischen 20:00 / 21:00 und 06:00 Uhr) geleistet.
Rechtsgrundlage: AVR Anlage
14, §§ 3
und 4
Berechnung:
gemäß §
4 Abs. 6 Satz 1 hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 3
Arbeitstage Zusatzurlaub (vgl. Beispiel 1).
Gemäß §
4 Abs. 6 Satz 2 berechnet sich der Zusatzurlaub in
entsprechender Anwendung des §
3 Abs. 5 Unterabsatz 1 und 2 der Anlage 14:
3 Tage - (3 x (260 - 156) : 260) = 1,8 » 2 Tage
Zusatzurlaub
Hier: Ist die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt
des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche
verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien
Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich
eines etwaigen Zusatzurlaubs.
Bei der 3-Tage-Woche bestehen pro Woche zwei zusätzliche
freie Tage, dies ergibt für 52 Wochen 104 zusätzliche
freie Tage.
(Bitte beachten: ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile,
die mindestens einen halben Tag ergeben, so werden diese auf einen
vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile darunter verfallen nicht,
sondern sind durch Freizeit oder Vergütung auszugleichen).
Urlaubsanspruch insgesamt
(Erholungsurlaub + Zusatzurlaub):
Dieser berechnet sich Nach §
3 Abs. 5 Unterabsatz 2; dabei wird der Erholungsurlaub
separat errechnet und der Zusatzurlaub dazuaddiert:
29 Tage - (29 x (260 - 156) : 260) =
17,4
+ 2,0
19,4 |
Tage Erholungsurlaub
Tage Zusatzurlaub
Tage Urlaubsanspruch |
Hinweis: Hat der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch bereits
ausgeschöpft
und stellt sich dann heraus, dass er z. B. aufgrund von Rechen- oder Übertragungsfehlern
tatsächlich zuviel Urlaub erhalten hat, oder vermindert sich der
Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Nachhinein auf einen Teilurlaubsanspruch,
weil das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahres
beendet wird, so stellt sich das Problem der Rückforderung.
Eindeutig
ist, dass der gewährte Urlaub in Gestalt der Freistellung
von der Arbeit nicht "zurückgefordert" werden kann.
Von der Freistellung ist aber die für diese Zeit gewährte
Urlaubsvergütung zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt, dass
zuviel gezahlte Urlaubsvergütung (z.B. der Urlaubslohnaufschlag)
zurückgefordert werden kann. § 5 Abs. 3 BUrlG enthält
kein generelles Rückforderungsverbot.
Diese Norm stellt lediglich eine Sondervorschrift für den Fall des
Teilurlaubs nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG dar. Als allgemeine
Anspruchsgrundlagen kommen die gesetzlichen Vorschriften über
die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812
ff. BGB in Betracht. In den AVR ist die Rückzahlungsklausel in
den Zusatzbestimmungen zu den Bezügen gemäß AVR
Anlage I Abschnitt X Abs. (d) normiert:
(d) Hat der Mitarbeiter bei den Dienstbezügen eine Überzahlung
erhalten, so ist er verpflichtet, diese dem Dienstgeber zurückzuerstatten.
Die überzahlten Dienstbezüge können gegen zukünftig
auszuzahlende Dienstbezüge aufgerechnet werden. Das gilt auch für Überzahlungen
bei Bezügen nach Abschnitt XII bis XV der Anlage 1 zu den AVR, in
Monatsbeiträgen festgelegte Zulagen und bei überhöhten
sonstigen Leistungen sowie für alle dem Mitarbeiter ohne Rechtsgrund
gewährten Bestandteile der Dienstbezüge (Abschnitt II Abs.
a der Anlage 1 zu den AVR) bzw. der Bezüge nach Abschnitt XII bis
XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
und sonstigen Leistungen.
Urlaubsabgeltung:
Kann ein bestehender Urlaubsanspruch nicht realisiert werden, ist dieser
abzugelten; siehe AVR
Anlage 14 § 5 und die Arbeitshilfe
dazu.