Beispiel 1: Mitarbeiter A, 35 Jahre alt, 
        Teilzeit 24 Std/Woche verteilt auf fünf 
        Arbeitstage in der Kalenderwoche, kein Schichtdienst. Im vorangegangenen 
        Kalenderjahr bei demselben Dienstgeber wurden 325 Nachtarbeitsstunden 
        (Zeit zwischen 20:00 / 21:00 und 06:00 Uhr) geleistet.
        Rechtsgrundlage: AVR Anlagen 30 - 33; AVR Anlage 14, §§ 3 
          und 4
        Berechnung: gemäß § 
          4 Abs. 2 hätte der Mitarbeiter bei Vollbeschäftigung einen 
          Anspruch auf 2 Arbeitstage Zusatzurlaub.
        Gemäß § 
          4 Abs. 6 Satz 1 ist die Zahl der in Absatz 2 geforderten Nachtarbeitsstunden 
          entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen 
          Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend 
          vollbeschäftigten Mitarbeiters zu kürzen:
Der Mitarbeiter erhält bei einer Leistung von
mindestens
          
            
         | 150 : 39,0 x 24 = | 92,4 | Nachtarbeitsstunden  | 1 | Tag Zusatzurlaub  | 
      
         | 300 : 39,0 x 24 =  | 184,6 | Nachtarbeitsstunden  | 2 | Tage Zusatzurlaub  | 
      
         | 450 : 39,0 x 24 =  | 277,0 | Nachtarbeitsstunden  | 3 | Tage Zusatzurlaub  | 
      
         | 600 : 39,0 x 24 = | 369,1 | Nachtarbeitsstunden  | 4 | Tage Zusatzurlaub  | 
   
    
Bei 325 geleisteten Nachtarbeitsstunden besteht daher der
Anspruch auf 3 Tage
Zusatzurlaub.
Urlaubsanspruch insgesamt
(Erholungsurlaub + Zusatzurlaub): 
Dieser berechnet sich Nach § 3 Abs. 5 Unterabsatz 2; dabei
wird der Erholungsurlaub separat errechnet und der Zusatzurlaub
dazuaddiert:
            
               | 29 + 3 
                   
 32 | Tage Erholungsurlaub Tage Zusatzurlaub 
                   
 Tage Urlaubsanspruch | 
         
          
      
      Beispiel 2: Mitarbeiter B, 35 Jahre alt, 
        Teilzeit 24 Std/Woche verteilt auf drei 
        Arbeitstage in der Kalenderwoche, kein Schichtdienst. Im vorangegangenen 
        Kalenderjahr bei demselben Dienstgeber wurden 325 Nachtarbeitsstunden 
        (Zeit zwischen 20:00 / 21:00 und 06:00 Uhr) geleistet.
Rechtsgrundlage: AVR Anlage
14, §§ 3
und 4
Berechnung:
gemäß §
4 Abs. 6 Satz 1 hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 3
Arbeitstage Zusatzurlaub (vgl. Beispiel 1).
Gemäß §
4 Abs. 6 Satz 2 berechnet sich der Zusatzurlaub in
entsprechender Anwendung des §
3 Abs. 5 Unterabsatz 1 und 2 der Anlage 14:
   3 Tage - (3 x (260 - 156) : 260) = 1,8 » 2 Tage
    Zusatzurlaub
  Hier: Ist die durchschnittliche regelmäßige
    wöchentliche
    Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt
    des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche
    verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien
    Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich
    eines etwaigen Zusatzurlaubs.
   Bei der 3-Tage-Woche bestehen pro Woche zwei zusätzliche
  freie Tage, dies ergibt für 52 Wochen 104 zusätzliche
  freie Tage.
  
(Bitte beachten: ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile,
die mindestens einen halben Tag ergeben, so werden diese auf einen
vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile darunter verfallen nicht,
sondern sind durch Freizeit oder Vergütung auszugleichen).
Urlaubsanspruch insgesamt
(Erholungsurlaub + Zusatzurlaub):  
Dieser berechnet sich Nach §
3 Abs. 5 Unterabsatz 2; dabei wird der Erholungsurlaub
separat errechnet und der Zusatzurlaub dazuaddiert:
         
            | 29 Tage - (29 x (260 - 156) : 260) =
               17,4 + 2,0 
                
 19,4 | Tage Erholungsurlaub Tage Zusatzurlaub 
                
 Tage Urlaubsanspruch | 
      
       
      Hinweis: Hat der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch bereits
        ausgeschöpft
        und stellt sich dann heraus, dass er z. B. aufgrund von Rechen- oder Übertragungsfehlern
        tatsächlich zuviel Urlaub erhalten hat, oder vermindert sich der
        Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Nachhinein auf einen Teilurlaubsanspruch,
        weil das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahres
        beendet wird, so stellt sich das Problem der Rückforderung.
      Eindeutig
        ist, dass der gewährte Urlaub in Gestalt der Freistellung
        von der Arbeit nicht "zurückgefordert" werden kann. 
      Von der Freistellung ist aber die für diese Zeit gewährte
        Urlaubsvergütung zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt, dass
        zuviel gezahlte Urlaubsvergütung (z.B. der Urlaubslohnaufschlag)
        zurückgefordert werden kann. § 5 Abs. 3 BUrlG enthält
        kein generelles Rückforderungsverbot.
        Diese Norm stellt lediglich eine Sondervorschrift für den Fall des
        Teilurlaubs nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG dar. Als allgemeine
        Anspruchsgrundlagen kommen die gesetzlichen Vorschriften über
        die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812
        ff. BGB in Betracht.  In den AVR ist die Rückzahlungsklausel in
        den Zusatzbestimmungen zu den Bezügen gemäß AVR
        Anlage I Abschnitt X Abs. (d) normiert:
      
        (d) Hat der Mitarbeiter bei den Dienstbezügen eine Überzahlung
          erhalten, so ist er verpflichtet, diese dem Dienstgeber zurückzuerstatten.
          Die überzahlten Dienstbezüge können gegen zukünftig
          auszuzahlende Dienstbezüge aufgerechnet werden. Das gilt auch für Überzahlungen
          bei Bezügen nach Abschnitt XII bis XV der Anlage 1 zu den AVR, in
          Monatsbeiträgen festgelegte Zulagen und bei überhöhten
          sonstigen Leistungen sowie für alle dem Mitarbeiter ohne Rechtsgrund
          gewährten Bestandteile der Dienstbezüge (Abschnitt II Abs.
          a der Anlage 1 zu den AVR) bzw. der Bezüge nach Abschnitt XII bis
          XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
          und sonstigen Leistungen.  
        
       
      Urlaubsabgeltung: 
      Kann ein bestehender Urlaubsanspruch nicht realisiert werden, ist dieser
        abzugelten; siehe AVR
        Anlage 14 § 5 und die Arbeitshilfe
        dazu.