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Berechnung des Urlaubsanspruches
bei Wechsel der Tage-Woche

 

 


Beispiel: Mitarbeiter A, 41 Jahre alt, Teilzeit 30 Std/Woche verteilt auf vier Arbeitstage in der Kalenderwoche vom 1. Januar bis 31. Juli, ab 1. August bis 31. Dezember verteilt auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche.
In der ersten Juliwoche wurde Erholungsurlaub genommen. Resturlaubsanspruch in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember?

Berechnung:

Da der Mitarbeiter das 40. Lebensjahr vollendet hat, besteht bei der 5-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen. Rechtsgrundlage: AVR Anlage 14, § 3 Abs. 1

Da der Mitarbeiter bis zum 31. Juli in der Vier-Tage Woche gearbeitet hat, bestand für diesen Zeitraum ein reduzierter Urlaubsanspruch gemäß AVR Anlage 14, § 3 Abs. 5:

Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.

Die Rechenformel dazu lautet:

30 Tage - (30 x 52 : 260) = 24 Tage

Erläuterung: Bei der 4-Tage-Woche besteht pro Woche ein zusätzlicher freier Tag, dies ergibt für 52 Wochen 52 zusätzliche freie Tage.

Von diesem Urlaubsanspruch wurden im Monat Juli 4 Tage (entspricht 1/6 des Anspruches) verwirklicht, sodass ein Anspruch in Höhe von 20 Tagen verbleibt.

Bei dem Wechsel von der 4-Tage Woche in die 5-Tage Woche gelten die Bestimmungen AVR Anlage 14 § 3 Abs. 5 Unterabsatz 3:

Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

Damit besteht in der Zeit vom 1. August bis zum 31.12. ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Kalenderjahr. Da von diesem Anspruch bereits ein Sechstel in der Zeit vom 1.1. bis 31.7. verwirklicht wurde, verbleibt ein Urlaubsanspruch von

30 Tagen - (30 : 6) = 25 Tage.

Ergebnis: Der Resturlaubsanspruch in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember beträgt 25 Tage.

 

 

Aber anders bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit:

Resturlaub, der noch zu Zeiten der Vollzeitbeschäftigung entstanden ist, darf nicht auf ein später begründetes Teilzeitarbeitsverhältnis herunter gerechnet werden (EuGH Urt. v. 22.04.2010 – C-486/08): Keine Reduzierung eines in Vollzeit erworbenen Urlaubsanspruches nach Übergagng in eine Teilzeitbeschäftigung).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die Mitgliedsstaaten nur in den von der Richtlinie 2003/88/EG gezogenen Grenzen umsetzen dürfen.

Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird außerdem bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen. Diese Ruhezeit verliert ihre Bedeutung nicht dadurch, dass sie nicht im Bezugszeitraum, sondern zu einer späteren Zeit genommen wird.

Lediglich für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird. Der EuGH folgert daraus, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht.

Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung der Arbeitszeit der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden (zur Arbeitshilfe hier).


 

Hinweis: Hat der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch bereits ausgeschöpft und stellt sich dann heraus, dass er z. B. aufgrund von Rechen- oder Übertragungsfehlern tatsächlich zuviel Urlaub erhalten hat, oder vermindert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Nachhinein auf einen Teilurlaubsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahres beendet wird, so stellt sich das Problem der Rückforderung.

Eindeutig ist, dass der gewährte Urlaub in Gestalt der Freistellung von der Arbeit nicht "zurückgefordert" werden kann.

Von der Freistellung ist aber die für diese Zeit gewährte Urlaubsvergütung zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt, dass zuviel gezahlte Urlaubsvergütung (z.B. der Urlaubslohnaufschlag) zurückgefordert werden kann. § 5 Abs. 3 BUrlG enthält kein generelles Rückforderungsverbot. Diese Norm stellt lediglich eine Sondervorschrift für den Fall des Teilurlaubs nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG dar. Als allgemeine Anspruchsgrundlagen kommen die gesetzlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB in Betracht. In den AVR ist die Rückzahlungsklausel in den Zusatzbestimmungen zu den Bezügen gemäß AVR Anlage I Abschnitt X Abs. (d) normiert:

(d) Hat der Mitarbeiter bei den Dienstbezügen eine Überzahlung erhalten, so ist er verpflichtet, diese dem Dienstgeber zurückzuerstatten. Die überzahlten Dienstbezüge können gegen zukünftig auszuzahlende Dienstbezüge aufgerechnet werden. Das gilt auch für Überzahlungen bei Bezügen nach Abschnitt XII bis XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeiträgen festgelegte Zulagen und bei überhöhten sonstigen Leistungen sowie für alle dem Mitarbeiter ohne Rechtsgrund gewährten Bestandteile der Dienstbezüge (Abschnitt II Abs. a der Anlage 1 zu den AVR) bzw. der Bezüge nach Abschnitt XII bis XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen und sonstigen Leistungen.

 

Urlaubsabgeltung:

Kann ein bestehender Urlaubsanspruch nicht realisiert werden, ist dieser abzugelten; siehe AVR Anlage 14 § 5 und die Arbeitshilfe dazu.