Beispiel: Mitarbeiter A, 41 Jahre alt,
Teilzeit 30 Std/Woche verteilt auf vier
Arbeitstage in der Kalenderwoche vom 1. Januar bis 31. Juli,
ab 1. August bis 31. Dezember verteilt auf fünf
Arbeitstage in der Kalenderwoche.
In der ersten Juliwoche wurde Erholungsurlaub genommen. Resturlaubsanspruch
in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember?
Berechnung:
Da der Mitarbeiter das 40. Lebensjahr vollendet hat, besteht bei
der 5-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen. Rechtsgrundlage:
AVR Anlage 14, § 3 Abs.
1
Da der Mitarbeiter bis zum 31. Juli in der Vier-Tage Woche gearbeitet
hat, bestand für diesen Zeitraum ein reduzierter Urlaubsanspruch
gemäß AVR Anlage 14, § 3 Abs.
5:
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im
Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für
jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des
Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.
Die Rechenformel dazu lautet:
30 Tage - (30 x 52 : 260) = 24 Tage
Erläuterung: Bei der 4-Tage-Woche besteht pro Woche ein
zusätzlicher freier Tag, dies ergibt für 52 Wochen 52 zusätzliche
freie Tage.
Von diesem Urlaubsanspruch wurden im Monat Juli 4 Tage (entspricht
1/6 des Anspruches) verwirklicht, sodass ein Anspruch in Höhe
von 20 Tagen verbleibt.
Bei dem Wechsel von der 4-Tage Woche in die 5-Tage Woche gelten die
Bestimmungen AVR Anlage 14 § 3 Abs. 5 Unterabsatz 3:
Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer
oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die
Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde,
wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit
für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
Damit besteht in der Zeit vom 1. August bis zum 31.12. ein Urlaubsanspruch
von 30 Tagen im Kalenderjahr. Da von diesem Anspruch bereits ein Sechstel
in der Zeit vom 1.1. bis 31.7. verwirklicht wurde, verbleibt ein
Urlaubsanspruch von
30 Tagen - (30 : 6) = 25 Tage.
Ergebnis: Der Resturlaubsanspruch
in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember beträgt 25 Tage.
Aber anders bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit:
Resturlaub, der noch zu Zeiten der Vollzeitbeschäftigung entstanden ist, darf nicht auf ein später begründetes Teilzeitarbeitsverhältnis herunter gerechnet werden (EuGH Urt. v. 22.04.2010 C-486/08): Keine Reduzierung eines in Vollzeit erworbenen Urlaubsanspruches nach Übergagng in eine Teilzeitbeschäftigung).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die Mitgliedsstaaten nur in den von der Richtlinie 2003/88/EG gezogenen Grenzen umsetzen dürfen.
Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird außerdem bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen. Diese Ruhezeit verliert ihre Bedeutung nicht dadurch, dass sie nicht im Bezugszeitraum, sondern zu einer späteren Zeit genommen wird.
Lediglich für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird. Der EuGH folgert daraus, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht.
Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere
Verringerung der Arbeitszeit der Anspruch auf Jahresurlaub,
den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben
hat, nicht gemindert werden (zur
Arbeitshilfe hier).
Hinweis: Hat der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch bereits
ausgeschöpft und stellt sich dann heraus, dass er z. B. aufgrund
von Rechen- oder Übertragungsfehlern tatsächlich zuviel Urlaub
erhalten hat, oder vermindert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
im Nachhinein auf einen Teilurlaubsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis
in der ersten Hälfte des Jahres beendet wird, so stellt sich das
Problem der Rückforderung.
Eindeutig ist, dass der gewährte Urlaub in Gestalt
der Freistellung von der Arbeit nicht "zurückgefordert" werden
kann.
Von der Freistellung ist aber die für diese Zeit gewährte
Urlaubsvergütung zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt, dass
zuviel gezahlte Urlaubsvergütung (z.B. der Urlaubslohnaufschlag)
zurückgefordert werden kann. § 5 Abs. 3 BUrlG enthält
kein generelles Rückforderungsverbot. Diese Norm stellt lediglich
eine Sondervorschrift für den Fall des Teilurlaubs nach § 5
Abs. 1 Buchst. c BUrlG dar. Als allgemeine Anspruchsgrundlagen kommen
die gesetzlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung
gemäß §§ 812 ff. BGB in Betracht. In den AVR ist
die Rückzahlungsklausel in den Zusatzbestimmungen zu den Bezügen
gemäß AVR
Anlage I Abschnitt X Abs. (d) normiert:
(d) Hat der Mitarbeiter bei den Dienstbezügen eine Überzahlung
erhalten, so ist er verpflichtet, diese dem Dienstgeber zurückzuerstatten.
Die überzahlten Dienstbezüge können gegen zukünftig
auszuzahlende Dienstbezüge aufgerechnet werden. Das gilt auch
für Überzahlungen bei Bezügen nach Abschnitt XII bis
XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeiträgen festgelegte Zulagen
und bei überhöhten sonstigen Leistungen sowie für alle
dem Mitarbeiter ohne Rechtsgrund gewährten Bestandteile der Dienstbezüge
(Abschnitt II Abs. a der Anlage 1 zu den AVR) bzw. der Bezüge
nach Abschnitt XII bis XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen und sonstigen Leistungen.
Urlaubsabgeltung:
Kann ein bestehender Urlaubsanspruch nicht realisiert werden, ist dieser
abzugelten; siehe AVR
Anlage 14 § 5 und die Arbeitshilfe
dazu.