Eine Insolvenz beinhaltet regelmäßig Betriebsänderungen
im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO, insbesondere in der Form
der Einschränkung und Stillegung von Einrichtungen oder wesentlichen
Einrichtungsteilen.
Die im Zusammenhang mit Betriebsänderungen erforderlichen Kündigungen,
Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen müssen in gleicher
Weise wie bei einem wirtschaftlich gesunden Unternehmen durchgeführt
werden.
Durch die Insolvenzordnung (InsO) wird versucht, die Gefährdung
von Sanierungsversuchen zu vermeiden, indem für die anstehenden
Maßnahmen verfahrensmäßige Erleichterungen vorgesehen
werden.
Wichtig: Diese Bestimmungen greifen jedoch nicht für die kirchliche
Betriebsverfassung.
Arbeitnehmer werden vor dem Risiko des Entgeltausfalls bei Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers durch die Zahlung von Insolvenzgeld geschützt.
Insolvenzgeld wird gezahlt in Höhe des Nettoarbeitsentgelts für
die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, wenn der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum
noch offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens stehen gleich die Abweisung des Antrags auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und die vollständige
Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und
ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt. Voraussetzung
für die Zahlung ist ein Antrag beim zuständigen Arbeitsamt
innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder nach Eintritt der anderen oben genannten
Insolvenzereignisse.