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Insolvenz

 

Eine Insolvenz beinhaltet regelmäßig Betriebsänderungen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO, insbesondere in der Form der Einschränkung und Stillegung von Einrichtungen oder wesentlichen Einrichtungsteilen.

Die im Zusammenhang mit Betriebsänderungen erforderlichen Kündigungen, Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen müssen in gleicher Weise wie bei einem wirtschaftlich gesunden Unternehmen durchgeführt werden.

Durch die Insolvenzordnung (InsO) wird versucht, die Gefährdung von Sanierungsversuchen zu vermeiden, indem für die anstehenden Maßnahmen verfahrensmäßige Erleichterungen vorgesehen werden.

Wichtig: Diese Bestimmungen greifen jedoch nicht für die kirchliche Betriebsverfassung.

 

Arbeitnehmer werden vor dem Risiko des Entgeltausfalls bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers durch die Zahlung von Insolvenzgeld geschützt.
Insolvenzgeld wird gezahlt in Höhe des Nettoarbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum noch offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen gleich die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt. Voraussetzung für die Zahlung ist ein Antrag beim zuständigen Arbeitsamt innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Eintritt der anderen oben genannten Insolvenzereignisse.