Interessenausgleich
Der Interessenausgleich (Anhörung und Mitberatung gemäß
§ 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO) bei Schließung, Einschränkung,
Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen
Teilen von ihnen soll regeln,
eine vorgesehene Betriebsänderung durchgeführt
werden soll. Im Rahmen des Interessenausgleichs geht es darum, die
Durchführung der Betriebsänderung in einer Art und Weise
zu beeinflussen, dass die Nachteile für die Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen
möglichst gering gehalten werden.
Gegenstand von Verhandlungen zum Interessenausgleich
können z. B. sein:
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- zeitlicher Ablauf der Betriebsänderung
- Umfang und Inhalt der Betriebsänderung
- personalwirtschaftliche Abwicklung der Betriebsänderung
- Aufgabenverlagerung / zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten
zur Sicherung der Beschäftigung
- Qualifikationsprogramme für betroffene Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen
- Zahlung einer Zulage bei Verbleib bis zur Schließung
- Einführung einer transparenten Personalplanung
- Festschreibung der zukünftigen Information an die MAV
- Erweiterung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte,
z. B. bei Personalplanung und Kündigung
Einigen sich Dienstgeber und MAV über einen Interessenausgleich
(Anhörung und Mitberatung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17
MAVO) nicht, so sind die Beteiligungsrechte der MAV erschöpft.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz kann der einzelne Arbeitnehmer bei
Verstoß gegen den vereinbarten Interessenausgleich oder bei Unterlassen
des Versuchs eines Interessenausgleichs einen Nachteilsausgleich gemäß
§ 113 BetrVG gerichtlich durchsetzen (in Tendenzbetrieben tritt an
Stelle des Interessenausgleichs der Sozialplan). Damit soll der Arbeitgeber
gezwungen werden, ernsthafte Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu führen.
Derartige Begleitbestimmungen fehlen in der MAVO völlig. Aber unabhängig
davon kann die Nichtbeachtung des Anhörungs- und Mitberatungsrechtes
der MAV durch den Dienstgeber für die Mitarbeiter individualrechtliche
Schadenersatzansprüche begründen!
Musterantrag auf Schlichtung hier.
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