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Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit (AVR Anlage 5b)

  

Dienstvereinbarung

zur Arbeitszeit (AVR Anlage 5b)

 

zwischen ...........................................................................................................

vertreten durch ....................................................................................................

und der Mitarbeitervertretung ....................................................................................

vertreten durch ....................................................................................................

 

Präambel

Ziel dieser Dienstvereinbarung ist die Schaffung des Rahmens für einen kundenorientierten, ökonomischen, flexiblen und zeitsouveränen Arbeitseinsatz. Sowohl die Zeitinteressen der Einrichtung als auch die der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen vor dem Hintergrund der schwierigen Refinanzierungssituation berücksichtigt werden.

Der Arbeitsauftrag der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist so zu bemessen, daß er in der vorgesehenen Zeit nach einem normalen Maßstab zu leisten ist.

Diese Dienstvereinbarung beruht auf der Grundlage der Anlage 5b zu den AVR.

 

1. Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung.

 

2. Arbeitszeitkonten

(1) Für die Mitarbeiter im Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung werden Arbeitszeitkonten geführt, in denen Abweichungen der individuellen Arbeitszeit gegenüber der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitdifferenzen) festgehalten werden.
Solche Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plusstunden oder durch ein Unterschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Minusstunden.

Hinweis: Hier wird definiert, dass nur diese Zeiten dem Arbeitszeitkonto zugeführt werden!

(2) Das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraums gemäß § 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR. Arbeitsstunden, die dem Arbeitszeitkonto als Plusstunden gutgeschrieben werden, sind keine zeitzuschlagspflichtigen Überstunden.
Plus- oder Minusstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Die Mitarbeiter sollen möglichst gleichmäßig herangezogen werden. Ist die Notwendigkeit von Plus- oder Minusstunden voraussehbar, sollen sie spätestens am Vortag angekündigt werden.

(3) Die Plus- und Minusstunden im persönlichen Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters dürfen jeweils das Dreifache der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des Mitarbeiters (bei einem Vollzeitbeschäftigten derzeit 115,5 Stunden) nicht übersteigen bzw. unterschreiten; darüber hinausgehende Plusstunden eines Mitarbeiters sind zeitzuschlagspflichtige Überstunden.
Das individuelle Arbeitszeitkonto sollte nach Möglichkeit + 90 bzw. - 90 Stunden nicht übersteigen bzw. unterschreiten.

(4) Zusätzlich angeordneten Plusstunden, die über die dienstplanmäßige bzw. betriebsüblich festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, sind zeitzuschlagspflichtige Überstunden, soweit dadurch unter Berücksichtigung der individuellen Zumutbarkeit bei ihrer Anordnung die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR überschritten wird.

Hinweis: Hier wird festgelegt, dass vom Dienstgeber zusätzlich angeordneten Plusstunden zeitzuschlagspflichtige Überstunden sind, damit soll ein "Unterlaufen" der Anlage 6 zu den AVR verhindert werden.

(5) Der Zeitausgleich des Mitarbeiters kann im Rahmen des Arbeitszeitkontos frei erfolgen (stundenweise, halbe, ganze oder mehrere zusammenhängende Tage); dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen.
Bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich festgesetzter Arbeitszeit setzt der Dienstgeber auf Antrag des Mitarbeiters den Ausgleich zeitlich fest; dabei hat er die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende dienstliche Belange diesen entgegenstehen.

(6) Minusstunden werden nicht mit Erholungsurlaubstagen verrechnet.

(7) Bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich festgesetzter Arbeitszeit ist eine Ankündigungsfrist für die Anordnung von zusätzlichen Plusstunden und für den Wegfall von durch Dienstplan oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden zu beachten; diese Frist soll mindestens 24 Stunden betragen.

(8) Mit Beendigung des Dienstverhältnisses, vor Antritt eines Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vor Antritt eines Sonderurlaubs nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Plusstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden können, sind als zeitzuschlagspflichtige Überstunden zu vergüten, Minusstunden, die vom Mitarbeiter nicht mehr als Arbeitsleistung erbracht werden können, sind bei der Vergütung als nicht erbrachte Arbeitszeit zu berücksichtigen, es sei denn, der Dienstgeber hat sie ausdrücklich angeordnet.
Im Todesfall wird den Erben der Wert des Zeitguthabens ausgezahlt; als Bewertungsfaktor ist der jeweils geltende individuelle Stundensatz des Mitarbeiters anzusetzen (Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR).

(9) Bei der Urlaubsberechnung wird grundsätzlich von der Fünf-Tage-Woche ausgegangen. Bei festgestellten Abweichungen finden individuelle Berechnungen des Urlaubsanspruches statt.

Hinweis: Unbedingt bestimmen, an wieviel Tagen in der Woche gearbeitet wird; diese Festlegung ist für die Urlaubsberechnung absolut notwendig.

Bei Abwesenheitszeiten, in denen die Vergütung fortzuzahlen ist (Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit) ist, sofern ein rechtsverbindlicher Dienstplan besteht, die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit zu berücksichtigen (Ausfallprinzip), ansonsten die durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit (Durchschnittsprinzip).

(10) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto tritt keine Minderung des Zeitguthabens ein.

Hinweis: Hier wird festgelegt, dass bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit während des Zeitausgleiches das Zeitguthaben verfällt / nicht verfällt.

(11) Die Arbeitszeit des Mitarbeiters wird im übrigen unter Beachtung der Anlage 5 zu den AVR und der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit festgesetzt, soweit nicht in dieser Dienstvereinbarung auf der Grundlage der Anlage 5b davon abgewichen wird.

 

3. Dokumentation

Die Führung des individuellen Arbeitszeitkontos findet fortlaufend durch Selbstaufschrieb der einzelnen Mitarbeiter statt; die Kontrolle obliegt der / dem jeweiligen Arbeitszeitverantwortlichen.

 

4. Schlussbestimmungen

(1) Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Inhalte dieser Dienstvereinbarung entsprechend.

(2) Diese Dienstvereinbarung ist befristet bis zum 31. Dezember 2005. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen. Zum Beendigungszeitpunkt gilt Punkt 2 Absatz 8 entsprechend.

(3) Diese Dienstvereinbarung tritt am ................ in Kraft.

 

............................, den

 

 

Dienstgeber
MAV-Vorsitzende(r)