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Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit in der stationären Jugendhilfe

 

Informationen bzw. Erläuterungen zu dieser Dienstvereinbarung erhalten Sie von der MAV St. Konradihaus Schelklingen.
e-mail: MAV@St.Konradihaus.de

 

V o r s t a n d
Mitarbeitervertretung

 

Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit im St. Konradihaus
zwischen dem Vorstand und der Mitarbeitervertretung
des St. Konradihauses Schelklingen.

 

Ziel dieser Dienstvereinbarung ist die Schaffung des Rahmens für einen bedarfsorientierten und ökonomischen Arbeitseinsatz.

Berücksichtigt werden sollen sowohl die berechtigten Interessen der Einrichtung als die der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem Hintergrund der unzureichenden Refinanzierungssituation im Jugendhilfebereich.

 

1. Allgemein

1.1 Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der AVR.

1.2 Die tägliche Höchstarbeitszeit sind 10 Stunden, die wöchentliche Höchstarbeitszeit sind 50 Stunden, mit Zustimmung der MAV 60 Stunden. Im Nachtdienst und in der Land- und Viehwirtschaft ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Stunden.
Der Arbeitsauftrag der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist so zu bemessen, daß er in der vorgesehenen Zeit nach einem normalen Maßstab zu leisten ist.

1.3.Vorstand und Mitarbeitervertretung legen spätestens im November in einer Dienstvereinbarung die Lage der kurzen und langen Freitage, die der zusätzlichen Ausgleichstage sowie die Lage des Betriebsurlaubes für das folgende Jahr fest.

 

2. Ausgleichszeiten

In den Bereichen

    • der Schülerwohnheime Ehingen und Munderkingen,
    • des Hofgutes Oberschelklingen (nur Land- und Viehwirtschaft) und
    • des Nachtdienstes im St. Konradihaus

ist der Ausgleichszeitraum gemäß Anlage 5 § 1 zu den AVR auf 52 Wochen vereinbart.

In allen anderen Bereichen beträgt der Ausgleichszeitraum gemäß Anlage 5 § 1zu den AVR 13 Wochen.

Die Arbeit ist bei Vollzeitbeschäftigten durchschnittlich auf fünf Tage in der Woche verteilt.

 

3. Wöchentliche und tägliche Arbeitszeiten, Überstunden

3.1. Ausbildungsbereich, Verwaltung, Förderlehrgang, Küche, Bäckerei, Hauswirtschaft

Die wöchentliche Arbeitszeit (kurz) beträgt:

37,25 Std,

die wöchentliche Arbeitszeit (lang) beträgt:

40,75 Std.

tägliche Arbeitszeit allgemein
(Monag bis Donnerstag)

07.30 - 09.00
09.15 - 12.00
13.00 - 17.00

Verwaltung

07.30 - 09.00
09.30 - 12.15
13.00 - 17.00

Förderlehrgang

07.30 - 09.00
09.15 - 12.15
13.00 - 16.45

Küche

06.00 - 08.15
08.30 - 12.15
12.45 - 14.45

Bäckerei

05.30 - 08.15
08.30 - 12.15
12.45 - 14.15

 

tägliche Arbeitszeit allgemein
(kurzer Freitag)

07.30 - 09.00
09.15 - 12.00

Verwaltung

07.30 - 09.00
09.30 - 12.15

Förderlehrgang

07.30 - 09.00
09.15 - 12.00

Küche

06.00 - 08.15
08.30 - 12.15
12.45 - 13.45

Bäckerei

05.00 - 08.15
08.30 - 12.15

 

 

tägliche Arbeitszeit allgemein
(langer Freitag)

07.30 - 09.00
09.15 - 12.00
13.00 - 16.30

Verwaltung

07.30 - 09.00
09.30 - 12.15
13.00 - 16.30

Förderlehrgang

07.30 - 09.00
09.15 - 12.00
13.00 - 16.30

Küche

06.00 - 08.15
08.30 - 12.15
12.45 - 14.45

Bäckerei

05.00 - 08.15
08.30 - 12.15

 

Überstunden (Überschreitung der Wochenarbeitszeit) müssen im voraus vom Vorstand oder seinem Beauftragten angeordnet bzw. genehmigt werden.
Bei unvorhergesehenem notwendigen Arbeitsanfall muß die Genehmigung am nächsten Arbeitstag rückwirkend eingeholt werden.

 

 

3.2. Erziehungsleitung, Ausbildungsleitung, gruppenübergreifender Dienst und Betreutes Jugendwohnen

Für die Erziehungsleitung, die Ausbildungsleitung, den gruppenübergreifenden Dienst und das Betreute Jugendwohnen gilt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden.

Überstunden (Überschreitung des Monatssolls, Zahl der Arbeitstage x 7,7 Std) müssen von der Heimleitung oder ihrer Beauftragten angeordnet bzw. genehmigt werden.

 

 

3.3. Wohngruppen (Innen- und Außenwohngruppen, Hofgut)

Die abzudeckenden Kernbetreuungszeiten sind in der Regel an Werktagen:

06.30 - 07.45 Uhr
11.45 - 13.15 Uhr
16.30 - 22.00 Uhr

an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen:

 

11.00 - 13.00 Uhr
(innerhalb dieses Rahmens eine Stunde Anwesenheitspflicht)
16.00 - 22.00 Uhr

 

Die Kernarbeitszeiten können bei entsprechender Gruppenkonstellation nach Absprache mit der Erziehungs- bzw. Heimleitung auch durch Kooperation mit den Partnerschaftsgruppen abgedeckt werden.

Die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wohngruppenbereich ist so zu planen und zu verteilen, daß zum jeweiligen Quartalsende Ist- und Sollarbeitszeit übereinstimmen.

Zum ersten und zweiten Monatsende innerhalb des jeweiligen Quartals können die Monatssollzeiten um ingesamt max. 25 Stunden pro Mitarbeiterin / Mitarbeiter über- oder unterschritten werden.

Die Zahl der Quartalsollstunden (Berechnung: Arbeitstage im Quartal x 7,7 Std.) kann im angemessenen Umfang nur in folgenden Fällen überschritten werden:

  • wenn in der Gruppe, in der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter tätig ist, die Personalbesetzung gemäß Stellenplan nicht gegeben ist,
  • bei Mutterschutz- oder Erziehungsurlaubszeiten ohne Personalersatz,
  • bei Sonderurlaub mit einer Dauer von mehr als zwei Wochen,
  • bei Krankheit oder Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in einer Gruppe mit einer Dauer von mehr als zwei Wochen,
  • bei angeordneter Arbeitszeit von Vorgesetzten, wenn dadurch die Arbeitszeitplanung nicht eingehalten werden kann.

Diese Überschreitungszeiten der Quartalssollstunden gelten als angeordnete Überstunden.

Von der Heimleitung oder ihrer Beauftragten angeordnete oder genehmigte Überschreitungszeiten sind Überstunden.

Überstunden sind innerhalb des folgenden Quartals durch Freizeit auszugleichen; ist dies nicht möglich, wird der noch bestehende Anspruch abgegolten.

Auf ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters kann der Zeitraum für den Freizeitausgleich um ein weiteres Quartal velängert werden.

 

3.4. Nachtdienst

Die pädagogische Fachkraft arbeitet in der Regel von 21.30 bis 05.30 Uhr; die Mitarbeiter im Nachtdienst arbeiten in der Regel in der Zeit zwischen 22.00 bis 06.00 Uhr nach gesondertem Dienstplan (Pause von 30 Minuten nach spätestens sechs Stunden gemäß Arbeitszeitgesetz im Wechsel).
Die Pausen werden wie Arbeitszeit vergütet.

Die Arbeitszeit der Mitarbeiter im Nachtdienst ist so zu planen und zu verteilen, daß zum Ende des Kalenderjahres Ist- und Sollarbeitszeit übereinstimmen.

 

3.5. Johann B. Sproll Schule

Für den Schulbereich gelten die entsprechenden Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg.

 

3.6. Schülerwohnheime und Hofgut (nur Land- und Viehwirtschaft)

Die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Schülerwohnheimen und auf dem Hofgut (Land- und Viehwirtschaft) ist so zu planen und zu verteilen, daß zum Ende des Kalenderjahres Ist- und Sollarbeitszeit übereinstimmen.

 

3.7. Mitarbeitervertretung

Die Tätigkeiten in dieser Funktion findet in der Regel während der Arbeitszeit statt. Nicht ausgleichbare Zeiten aus notwendigen Tätigkeiten in der Mitarbeitervertretung gelten als angeordnete Überstunden.

Die MAV-Zeiten sind im Dienstplan und bei der Zeitabrechnung zu kennzeichnen.

 

4. Ferienmaßnahmen

Bei der Durchführung von Ferienmaßnahmen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 24 Stunden am Tag in der Verantwortung.

Dabei werden bei jedem Mitarbeiter bzw. bei jeder Mitarbeiterin 9 Stunden täglich als Arbeitszeit angerechnet, für die verbleibenden 15 Stunden gilt die Bereitschaftsdienstregelung; diese werden als zwei Arbeitsstunden gewertet.

 

5. Schlußbestimmungen

Die MAV wird über alle angeordneten bzw. genehmigten Überschreitungszeiten bzw. Überstunden auf Wunsch informiert. Die Mitwirkung findet gemäß MAVO statt.

Diese Dienstvereinbarung tritt zum 01.10.1997 in Kraft; ab diesem Zeitpunkt treten die noch wirksamen Inhalte der Dienstvereinbarungen vom 04.12.1989 und vom 19.10.1995 außer Kraft.

 

 

Schelklingen, den 16.09.1997

 

 

Joachim Landthaler

Vorstand

Wolfram Schiering

MAV-Vorsitzender