Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit im St. Konradihaus
zwischen dem Vorstand und der Mitarbeitervertretung
des St. Konradihauses Schelklingen.
Ziel dieser Dienstvereinbarung ist die Schaffung des Rahmens für
einen bedarfsorientierten und ökonomischen Arbeitseinsatz.
Berücksichtigt werden sollen sowohl die berechtigten Interessen
der Einrichtung als die der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem
Hintergrund der unzureichenden Refinanzierungssituation im Jugendhilfebereich.
1. Allgemein
1.1 Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der AVR.
1.2 Die tägliche Höchstarbeitszeit sind 10 Stunden, die
wöchentliche Höchstarbeitszeit sind 50 Stunden, mit Zustimmung
der MAV 60 Stunden. Im Nachtdienst und in der Land- und Viehwirtschaft
ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Stunden.
Der Arbeitsauftrag der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist so zu
bemessen, daß er in der vorgesehenen Zeit nach einem normalen
Maßstab zu leisten ist.
1.3.Vorstand und Mitarbeitervertretung legen spätestens im November
in einer Dienstvereinbarung die Lage der kurzen und langen Freitage,
die der zusätzlichen Ausgleichstage sowie die Lage des Betriebsurlaubes
für das folgende Jahr fest.
2. Ausgleichszeiten
In den Bereichen
- der Schülerwohnheime Ehingen und Munderkingen,
- des Hofgutes Oberschelklingen (nur Land- und Viehwirtschaft) und
- des Nachtdienstes im St. Konradihaus
ist der Ausgleichszeitraum gemäß Anlage 5 § 1 zu
den AVR auf 52 Wochen vereinbart.
In allen anderen Bereichen beträgt der Ausgleichszeitraum gemäß
Anlage 5 § 1zu den AVR 13 Wochen.
Die Arbeit ist bei Vollzeitbeschäftigten durchschnittlich auf
fünf Tage in der Woche verteilt.
3. Wöchentliche und tägliche Arbeitszeiten, Überstunden
3.1. Ausbildungsbereich, Verwaltung, Förderlehrgang, Küche,
Bäckerei, Hauswirtschaft
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Die wöchentliche Arbeitszeit (kurz) beträgt:
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37,25 Std,
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die wöchentliche Arbeitszeit (lang) beträgt:
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40,75 Std.
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tägliche Arbeitszeit allgemein
(Monag bis Donnerstag)
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07.30 - 09.00
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09.15 - 12.00
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13.00 - 17.00
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Verwaltung
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07.30 - 09.00
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09.30 - 12.15
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13.00 - 17.00
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Förderlehrgang
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07.30 - 09.00
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09.15 - 12.15
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13.00 - 16.45
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Küche
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06.00 - 08.15
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08.30 - 12.15
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12.45 - 14.45
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Bäckerei
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05.30 - 08.15
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08.30 - 12.15
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12.45 - 14.15
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tägliche Arbeitszeit allgemein
(kurzer Freitag)
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07.30 - 09.00
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09.15 - 12.00
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Verwaltung
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07.30 - 09.00
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09.30 - 12.15
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Förderlehrgang
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07.30 - 09.00
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09.15 - 12.00
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Küche
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06.00 - 08.15
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08.30 - 12.15
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12.45 - 13.45
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Bäckerei
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05.00 - 08.15
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08.30 - 12.15
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tägliche Arbeitszeit allgemein
(langer Freitag)
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07.30 - 09.00
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09.15 - 12.00
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13.00 - 16.30
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Verwaltung
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07.30 - 09.00
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09.30 - 12.15
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13.00 - 16.30
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Förderlehrgang
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07.30 - 09.00
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09.15 - 12.00
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13.00 - 16.30
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Küche
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06.00 - 08.15
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08.30 - 12.15
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12.45 - 14.45
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Bäckerei
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05.00 - 08.15
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08.30 - 12.15
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Überstunden (Überschreitung der Wochenarbeitszeit) müssen
im voraus vom Vorstand oder seinem Beauftragten angeordnet bzw.
genehmigt werden.
Bei unvorhergesehenem notwendigen Arbeitsanfall muß die Genehmigung
am nächsten Arbeitstag rückwirkend eingeholt werden.
3.2. Erziehungsleitung, Ausbildungsleitung, gruppenübergreifender
Dienst und Betreutes Jugendwohnen
Für die Erziehungsleitung, die Ausbildungsleitung, den gruppenübergreifenden
Dienst und das Betreute Jugendwohnen gilt die durchschnittliche
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden.
Überstunden (Überschreitung des Monatssolls, Zahl der
Arbeitstage x 7,7 Std) müssen von der Heimleitung oder ihrer
Beauftragten angeordnet bzw. genehmigt werden.
3.3. Wohngruppen (Innen- und Außenwohngruppen, Hofgut)
Die abzudeckenden Kernbetreuungszeiten sind in der Regel an Werktagen:
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06.30 - 07.45 Uhr
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11.45 - 13.15 Uhr
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16.30 - 22.00 Uhr
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an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen:
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11.00 - 13.00 Uhr
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(innerhalb dieses Rahmens eine Stunde Anwesenheitspflicht)
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Die Kernarbeitszeiten können bei entsprechender Gruppenkonstellation
nach Absprache mit der Erziehungs- bzw. Heimleitung auch durch Kooperation
mit den Partnerschaftsgruppen abgedeckt werden.
Die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wohngruppenbereich
ist so zu planen und zu verteilen, daß zum jeweiligen Quartalsende
Ist- und Sollarbeitszeit übereinstimmen.
Zum ersten und zweiten Monatsende innerhalb des jeweiligen Quartals
können die Monatssollzeiten um ingesamt max. 25 Stunden pro
Mitarbeiterin / Mitarbeiter über- oder unterschritten werden.
Die Zahl der Quartalsollstunden (Berechnung: Arbeitstage im Quartal
x 7,7 Std.) kann im angemessenen Umfang nur in folgenden Fällen
überschritten werden:
- wenn in der Gruppe, in der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
tätig ist, die Personalbesetzung gemäß Stellenplan
nicht gegeben ist,
- bei Mutterschutz- oder Erziehungsurlaubszeiten ohne Personalersatz,
- bei Sonderurlaub mit einer Dauer von mehr als zwei Wochen,
- bei Krankheit oder Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation
einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in einer Gruppe mit
einer Dauer von mehr als zwei Wochen,
- bei angeordneter Arbeitszeit von Vorgesetzten, wenn dadurch
die Arbeitszeitplanung nicht eingehalten werden kann.
Diese Überschreitungszeiten der Quartalssollstunden gelten als
angeordnete Überstunden.
Von der Heimleitung oder ihrer Beauftragten angeordnete oder genehmigte
Überschreitungszeiten sind Überstunden.
Überstunden sind innerhalb des folgenden Quartals durch Freizeit
auszugleichen; ist dies nicht möglich, wird der noch bestehende
Anspruch abgegolten.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters
kann der Zeitraum für den Freizeitausgleich um ein weiteres
Quartal velängert werden.
3.4. Nachtdienst
Die pädagogische Fachkraft arbeitet in der Regel von 21.30
bis 05.30 Uhr; die Mitarbeiter im Nachtdienst arbeiten in der Regel
in der Zeit zwischen 22.00 bis 06.00 Uhr nach gesondertem Dienstplan
(Pause von 30 Minuten nach spätestens sechs Stunden gemäß
Arbeitszeitgesetz im Wechsel).
Die Pausen werden wie Arbeitszeit vergütet.
Die Arbeitszeit der Mitarbeiter im Nachtdienst ist so zu planen
und zu verteilen, daß zum Ende des Kalenderjahres Ist- und
Sollarbeitszeit übereinstimmen.
3.5. Johann B. Sproll Schule
Für den Schulbereich gelten die entsprechenden Bestimmungen
des Landes Baden-Württemberg.
3.6. Schülerwohnheime und Hofgut (nur Land- und Viehwirtschaft)
Die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Schülerwohnheimen
und auf dem Hofgut (Land- und Viehwirtschaft) ist so zu planen und
zu verteilen, daß zum Ende des Kalenderjahres Ist- und Sollarbeitszeit
übereinstimmen.
3.7. Mitarbeitervertretung
Die Tätigkeiten in dieser Funktion findet in der Regel während
der Arbeitszeit statt. Nicht ausgleichbare Zeiten aus notwendigen
Tätigkeiten in der Mitarbeitervertretung gelten als angeordnete
Überstunden.
Die MAV-Zeiten sind im Dienstplan und bei der Zeitabrechnung zu
kennzeichnen.
4. Ferienmaßnahmen
Bei der Durchführung von Ferienmaßnahmen stehen die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter 24 Stunden am Tag in der Verantwortung.
Dabei werden bei jedem Mitarbeiter bzw. bei jeder Mitarbeiterin 9
Stunden täglich als Arbeitszeit angerechnet, für die verbleibenden
15 Stunden gilt die Bereitschaftsdienstregelung; diese werden als
zwei Arbeitsstunden gewertet.
5. Schlußbestimmungen
Die MAV wird über alle angeordneten bzw. genehmigten Überschreitungszeiten
bzw. Überstunden auf Wunsch informiert. Die Mitwirkung findet
gemäß MAVO statt.
Diese Dienstvereinbarung tritt zum 01.10.1997 in Kraft; ab diesem
Zeitpunkt treten die noch wirksamen Inhalte der Dienstvereinbarungen
vom 04.12.1989 und vom 19.10.1995 außer Kraft.
Schelklingen, den 16.09.1997
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Joachim Landthaler
Vorstand
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Wolfram Schiering
MAV-Vorsitzender
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