Dienstvereinbarung zum Abbau von Urlaubsrückständen
V o r s t a n d
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Mitarbeitervertretung
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Dienstvereinbarung zum Abbau von Urlaubsrückständen
zwischen dem Vorstand und der Mitarbeitervertretung
des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Mit dieser Dienstvereinbarung soll als Regelung
festgeschrieben werden, dass Urlaubsansprüche aus den vergangenen
Jahren nicht ab dem 30.04.2000 gemäß AVR Anlage 14 § 1
Absatz 5 verfallen, sondern innerhalb einer Übergangsfrist bis 30.04.2001
abgebaut werden können.
- Aufgelaufener Urlaub aus den Jahren 2000 und früher
soll bis zum 31.12.2000 angetreten werden; spätestens am 30.04.2001
muss dieser angetreten sein.
- Ab dem 01.05.2001 gelten die Bestimmungen der
Anlage 14 zu den AVR. Resturlaub aus den Kalenderjahren 2000 und früher
ist verfallen.
- Eine Abgeltung des Urlaubsanspruches ist nur bei
Ausscheiden aus der Einrichtung möglich.
- Für den Erholungsurlaub im Kalenderjahr 2001
und die folgenden Kalenderjahre gelten die Bestimmungen der Anlage
14 zu den AVR.
Der Urlaub muss spätestens zum 31. Dezember angetreten sein.
Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr (Kalenderjahr) können
nur bis zum 30. April des Folgejahres übertragen werden, wenn
dringende dienstliche Gründe oder Gründe, die in der Person
des Mitarbeiters liegen (Krankheit, Rehabilitation) gegeben sind.
Ein dringender dienstlicher Grund wird grundsätzlich bei einem
Resturlaub von bis zu fünf Tagen pro Mitarbeiter angenommen.
Bei Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub sollte der Erholungsurlaub
vor Antritt genommen sein.
................, den 23.03.2000
Vorstand
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MAV-Vorsitzender
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