Logo

Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz


Pfeil


Sie befinden sich hier: Home - Arbeitshilfen - Dienstvereinbarungen - Arbeitszeit - Urlaub

 

Dienstvereinbarung zum Abbau von Urlaubsrückständen

 

V o r s t a n d
Mitarbeitervertretung

 

Dienstvereinbarung zum Abbau von Urlaubsrückständen
zwischen dem Vorstand und der Mitarbeitervertretung
des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.

 

 

Mit dieser Dienstvereinbarung soll als Regelung festgeschrieben werden, dass Urlaubsansprüche aus den vergangenen Jahren nicht ab dem 30.04.2000 gemäß AVR Anlage 14 § 1 Absatz 5 verfallen, sondern innerhalb einer Übergangsfrist bis 30.04.2001 abgebaut werden können.
  1. Aufgelaufener Urlaub aus den Jahren 2000 und früher soll bis zum 31.12.2000 angetreten werden; spätestens am 30.04.2001 muss dieser angetreten sein.

  2. Ab dem 01.05.2001 gelten die Bestimmungen der Anlage 14 zu den AVR. Resturlaub aus den Kalenderjahren 2000 und früher ist verfallen.

  3. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruches ist nur bei Ausscheiden aus der Einrichtung möglich.

  4. Für den Erholungsurlaub im Kalenderjahr 2001 und die folgenden Kalenderjahre gelten die Bestimmungen der Anlage 14 zu den AVR.

    Der Urlaub muss spätestens zum 31. Dezember angetreten sein. Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr (Kalenderjahr) können nur bis zum 30. April des Folgejahres übertragen werden, wenn dringende dienstliche Gründe oder Gründe, die in der Person des Mitarbeiters liegen (Krankheit, Rehabilitation) gegeben sind.

    Ein dringender dienstlicher Grund wird grundsätzlich bei einem Resturlaub von bis zu fünf Tagen pro Mitarbeiter angenommen.

    Bei Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub sollte der Erholungsurlaub vor Antritt genommen sein.

 

................, den 23.03.2000

 

 

Vorstand
MAV-Vorsitzender