§ 1 Hintergrund
Es besteht der begründete Verdacht, dass die Telefonapparate auf
der
missbräuchlich genutzt werden; deutlich wird dies an überproportional
hohen Verbindungsentgelten. Daher sollen die Verbindungsdaten über
einen begrenzten Zeitraum erfasst und ausgewertet werden.
§ 2 Durchführung
(1) In dem Zeitraum vom 22.11.2002 bis zum 31.03.2003 können die
Verbindungsdaten der Telefonanlage mit dem Ziel der Ermittlung des Missbrauches
erfasst werden; der tatsächliche Zeitraum der Erfassung ist vorab
dem MAV-Vorsitzenden mitzuteilen.
(2) Die Daten der
sind aus technischen Gründen nicht separat zu erfassen; daher ist
festgelegt, dass sich die Auswertung ausschließlich auf die Verbindungsdaten
der
erstreckt. Eine Auswertung bzw. Verwertung der Verbindungsdaten aller
anderen Telefone findet nicht statt; diese Daten sind bis spätestens
zum 31.03.2003 zu löschen bzw. zu vernichten.
(3) Die MAV wird über die Ergebnisse der Auswertung der Verbindungsdaten
der
unverzüglich informiert.
§ 3 Schlussbestimmungen
(1) Sollten Informationen unter Verstoß gegen diese Dienstvereinbarung
erhoben oder verarbeitet werden, so sind sie als Beweismittel zur Begründung
personeller Maßnahmen nicht zulässig.
(2) Soweit Inhalte der Dienstvereinbarungen vom 10.05.1996
und 23.09.2002 dieser
Vereinbarung entgegenstehen, ruhen diese bis zum 31.03.2003; zum 01.04.2003
gelten die Inhalte der genannten Dienstvereinbarungen wieder uneingeschränkt.
(3) Die Dienstvereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in
Kraft.
Schelklingen, den 15.11.2002
Joachim Landthaler
Vorstand
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Wolfram Schiering
MAV-Vorsitzender
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