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Gesetz über die Berufe in der
Altenpflege (Altenpflegegesetz -
AltPflG)
sowie zur Änderung
des Krankenpflegegesetzes
Vom 17. November 2000
- Erlaubnis
- Ausbildung in
der Altenpflege
- Ausbildung in
der Altenpflegehilfe
- Ausbildungsverhältnis
- Kostenregelung
- Zuständigkeiten
- Bußgeldvorschriften
- Keine Anwendung
des Berufsbildungsgesetzes
- Übergangsvorschriften
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen
Artikel 1
Gesetz über die Berufe in
der Altenpflege
(Altenpflegegesetz -
AltPflG)
Abschnitt
1
Erlaubnis
§ 1
Die Berufsbezeichnungen
1. "Altenpflegerin" oder
"Altenpfleger" und
2. "Altenpflegehelferin" oder
"Altenpflegehelfer
dürfen nur Personen führen,
denen die Erlaubnis dazu erteilt worden
ist.
§ 2
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist
auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende
Person
1. die durch dieses Gesetz
vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die jeweils
vorgeschriebene Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens
schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit
zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher
Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet
ist.
(2) Die Erlaubnis ist
zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1
Nr. 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2
weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3
weggefallen ist. Im Übrigen bleiben die den §§ 48
und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden
landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
(3) Eine außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Kenntnisstandes
anerkannt wird. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
erfüllt, wenn die antragstellende Person, die eine Erlaubnis
nach § 1 Nr. 1 anstrebt, in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine
Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den
Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1 Buchstabe a der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden Diploms des
betreffenden Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nachweist. Einem Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein
Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie
92/51/EWG entspricht, wenn die antragstellende Person nach
Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie einen
Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
abgelegt hat Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen
dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 3 zu
wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren
nicht überschreiten. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1
gilt als erfüllt, wenn die antragstellende Person, die eine
Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 anstrebt, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen
hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des
Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden
Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitgliedstaates oder
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einem
Prüfungszeugnis gemäß Artikel 1 Buchstabe b der
Richtlinie 92/51/EWG wird gleichgestellt ein
Befähigungsnachweis, der dem Artikel 1 Buchstabe c der
Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die antragstellende Person
nach Maßgabe des Artikels 7 der genannten Richtlinie einen
Anpassungslehrgang erfolgreich abgeschlossen oder eine
Eignungsprüfung abgelegt hat. Die antragstellende Person hat
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung nach Satz 6 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von einem Jahr nicht
überschreiten.

Abschnitt
2
Ausbildung in der
Altenpflege
§ 3
Die Ausbildung in der Altenpflege soll
die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die
zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege
einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter
Menschen erforderlich sind. Dies umfasst
insbesondere:
1. die sach- und fachkundige,
den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen,
insbesondere den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen
entsprechende, umfassende und geplante Pflege,
2. die Mitwirkung bei der
Behandlung kranker alter Menschen einschließlich der
Ausführung ärztlicher Verordnungen,
3. die Erhaltung und
Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen
geriatrischer und gerontopsychiatrischer
Rehabilitationskonzepte,
4. die Mitwirkung an
qualitätssichernden Maßnahmen in der Pflege, der
Betreuung und der Behandlung,
5. die Gesundheitsvorsorge
einschließlich der
Ernährungsberatung,
6. die umfassende Begleitung
Sterbender,
7. die Anleitung, Beratung und
Unterstützung von Pflegekräften, die nicht
Pflegefachkraft sind,
8. die Betreuung und Beratung alter
Menschen in ihren persönlichen und sozialen
Angelegenheiten,
9. die Hilfe zur Erhaltung und
Aktivierung der eigenständigen Lebensführung
einschließlich der Förderung sozialer Kontakte
und
10. die Anregung und Begleitung von
Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender
Angehöriger.
Darüber hinaus soll die
Ausbildung dazu befähigen, mit anderen in der Altenpflege
tätigen Personen zusammenzuarbeiten und diejenigen
Verwaltungsarbeiten zu erledigen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit den Aufgaben in der AItenpflege
stehen.
§ 4
(1) Die Ausbildung dauert
unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei
Jahre. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem
Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der Anteil der
praktischen Ausbildung überwiegt.
(2) Der Unterricht wird in
Altenpflegeschulen erteilt.
(3) Die praktische Ausbildung wird in
folgenden Einrichtungen vermittelt:
1. in einem Heim im Sinne des
§ 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären
Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung
für alte Menschen handelt, und
2. in einer ambulanten
Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die
Pflege alter Menschen einschließt.
Abschnitte der praktischen Ausbildung
können in weiteren Einrichtungen, in denen alte Menschen
betreut werden, stattfinden. Dazu gehören
insbesondere:
1. psychiatrische Kliniken
mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder andere Einrichtungen
der gemeindenahen Psychiatrie,
2. Allgemeinkrankenhäuser,
insbesondere mit geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischem
Schwerpunkt, oder geriatrische Fachkliniken,
3. geriatrische
Rehabilitationseinrichtungen,
4. Einrichtungen der offenen
Altenhilfe.
(4) Die Gesamtverantwortung für
die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule, es sei denn, sie
wird durch Landesrecht einer anderen Einrichtung übertragen.
Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind
inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die
Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische
Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch
die Einrichtungen nach Absatz 3 sicherzustellen.
(5) Die Ausbildung kann auch in
Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Falle bis zu
fünf Jahre dauern.
(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung
von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der
Pflegeberufe unter Berücksichtigung der
berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können
die Länder von den Absätzen 2, 3 und 4 sowie von der
nach § 9 zu erlassenden Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung abweichen, sofern das Ausbildungsziel
nicht gefährdet wird.
§ 5
(1) Die Altenpflegeschulen nach §
4 Abs. 2 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die
zuständige Behörde, es sei denn, sie sind Schulen im
Sinne des Schulrechts der Länder. Sie müssen die
Gewähr für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Ausbildung bieten
(2) Altenpflegeschulen, die nicht
Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder sind, können
als geeignet für Ausbildungen staatlich anerkannt werden,
wenn sie folgende Mindestanforderungen
erfüllen:
1. die hauptberufliche
Leitung der Altenpflegeschule durch eine pädagogisch
qualifizierte Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im
sozialen oder pflegerischen Bereich und mehrjähriger
Berufserfahrung oder einem abgeschlossenen
pflegepädagogischen Studium,
2. den Nachweis einer im
Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze
ausreichenden Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter
Fachkräfte für den theoretischen und praktischen
Unterricht,
3. die Vorhaltung der für die
Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und
Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und
Lernmittel,
4. den Nachweis darüber, dass
die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung
der praktischen Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1
genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden
können.
Besteht die Leitung aus mehreren
Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr.
1. erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung über Satz 1 hinausgehende
Mindestanforderungen
festzulegen.
§ 6
Voraussetzung für den Zugang zur
Ausbildung ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des
Berufs sowie
1. der Realschulabschluss
oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss
oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung,
die den Hauptschulabschluss erweitert, oder
2. der Hauptschulabschluss oder ein
als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine
erfolgreich abgeschlossene. mindestens zweijährige
Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Altenpflegehelferin,
Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin oder
Krankenpflegehelfer nachgewiesen
wird.
§ 7
(1) Auf Antrag kann die Dauer der
Ausbildung nach § 4 Abs. 1 verkürzt
werden:
1. für
Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern,
Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und
Heilerziehungspfleger mit dreijähriger Ausbildung um bis
zu zwei Jahre,
2. für Altenpflegehelferinnen.
Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen,
Krankenpflegehelfer, Heilerziehungspflegehelferinnen,
Heilerziehungspflegehelfer, Heilerziehungshelferinnen und
Heilerziehungshelfer um bis zu einem Jahr.
(2) Auf Antrag kann die Dauer der
Ausbildung nach § 4 Abs. 1 im Umfang der fachlichen
Gleichwertigkeit um bis zu zwei Jahre verkürzt werden, wenn
eine andere abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen
wird.
(3) Die Verkürzung darf die
Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des
Ausbildungszieles nicht
gefährden.
§ 8
(1) Auf die Dauer einer Ausbildung
nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet
1. ein dem Tarifvertrag
entsprechender Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen
jährlich oder Ferien und
2. Unterbrechungen durch Krankheit
oder aus anderen, von der Altenpflegeschülerin oder dem
Altenpflegeschüler nicht zu vertretenden Gründen bis
zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten
Ausbildungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je
Ausbildungsjahr. Bei Altenpflegeschülerinnen werden auch
Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von
vierzehn Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 7
bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr
angerechnet
(2) Soweit eine besondere Härte
vorliegt, können über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten
auf Antrag angerechnet werden, sofern zu erwarten ist, dass das
Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann
die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert
werden. Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der
Unterbrechungen den Zeitraum von fünf Jahren nicht
überschreiten.
§ 9
(1) Das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der
Altenpflegerin und des Altenpflegers die Mindestanforderungen an
die Ausbildung nach § 4 sowie das Nähere über die
staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis
nach § 1 Nr. 1 zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 ist für Personen, die ein Diplom oder ein
Prüfungszeugnis nachweisen und Staatsangehörige eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, und die eine Erlaubnis
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz
2, 3, 6 oder 7 beantragen, zu regeln:
1. das Verfahren bei der
Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person
zu erbringenden Nachweise und die Ermittlung durch die
zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der
Richtlinie 92/51/EWG,
2. das Recht von Personen, die ein
Diplom nachweisen, nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2
der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer
Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und,
soweit nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates
zulässig, deren Abkürzung in der Sprache dieses
Staates zu führen,
3. die Frist für die Erteilung
der Erlaubnis entsprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
92/51/EWG.

Abschnitt
3
Ausbildung in der
Altenpflegehilfe
§ 10
Die Ausbildung soll die Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine
qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen unter Anleitung
einer Pflegefachkraft erforderlich
sind.
§ 11
(1) Die Ausbildung in der
Altenpflegehilfe dauert mindestens zwölf Monate und
schließt mit einer Prüfung ab. Sie umfasst den
theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 600
Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 900
Stunden.
(2) Die Ausbildung kam in Teilzeitform
durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre
dauern.
(3) Die Ausbildung wird in
Altenpflegeschulen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, sofern
die Länder nichts anderes
bestimmen.
§ 12
Die Länder können das
Nähere über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe
regeln, insbesondere
1. die Voraussetzungen
für den Zugang zur Ausbildung,
2. die Anrechnung anderer
Ausbildungen und Tätigkeiten auf die
Ausbildung,
3. die Mindestanforderungen an die
Ausbildung, die Dauer der Ausbildung sowie das Nähere
über die Prüfung und die Urkunde für die
Erlaubnis nach § 1 Nr. 2,
4. die Anerkennung von
Unterbrechungs- und Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung
und
5. die Anerkennung der Schulen
für die Altenpflegehilfe, die nicht Schulen im Sinne des
Schulrechts der Länder sind.

Abschnitt
4
Ausbildungsverhältnis
§ 13
(1) Der Träger der praktischen
Ausbildung, der eine Person zur Ausbildung nach diesem Gesetz
einstellt, hat mit dieser einen schriftlichen Ausbildungsvertrag
für die gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der
Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen. Träger der
praktischen Ausbildung können sein:
1. der Träger einer
Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, der eine
staatlich anerkannte Altenpflegeschule betreibt,
2. der Träger einer
Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, der mit einer
staatlich anerkannten Altenpflegeschule oder einer
Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts der Länder
einen Vertrag über die Durchführung praktischer
Ausbildungen geschlossen hat.
Die Landesregierungen werden
ermächtigt, das Nähere zur Bestimmung der Träger
der praktischen Ausbildung durch Rechtsverordnung zu
regeln.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss
mindestens enthalten:
1. das Berufsziel, dem die
Ausbildung dient,
2. den Beginn und die Dauer der
Ausbildung,
3. Angaben über die
inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung
gemäß der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung,
4. die Dauer der
regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen
praktischen Ausbildungszeit,
5. die Höhe der monatlichen
Ausbildungsvergütung,
6. die Dauer der
Probezeit,
7. die Dauer des
Urlaubs,
8. die Voraussetzungen, unter denen
der Ausbildungsvertrag gekündigt werden
kann,
9. einen in allgemeiner Form
gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis
anzuwenden sind.
(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind,
soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz
nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden
Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze
anzuwenden.
(4) Der Ausbildungsvertrag ist von
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Trägers der
praktischen Ausbildung sowie der Schülerin oder dem
Schüler und deren gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen.
Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der
Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem
Vertreter unverzüglich auszuhändigen.
(5) Bei Änderungen des
Ausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 4
entsprechend.
(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu
seiner Wirksamkeit im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 der
Zustimmung der
Altenpflegeschule.
§ 14
(1) Eine Vereinbarung, durch die die
Ausübung der beruflichen Tätigkeit für die Zeit
nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt
wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder
der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des
Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen
Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
eingeht.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung
über
1. die Verpflichtung der
Schülerin oder des Schülers, für die praktische
Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die
Beschränkung von
Schadensersatzansprüchen.
4. die Festsetzung der Höhe
des Schadensersatzes in
Pauschbeträgen.
§ 15
(1) Der Träger der praktischen
Ausbildung hat
1. die Ausbildung in einer
durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich
und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das
Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht
werden kann,
2. der Schülerin und dem
Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und
Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen
Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen
Prüfung erforderlich sind,
3. sicherzustellen, dass die
praktische Ausbildung gemäß § 4 Abs. 3
durchgeführt wird.
(2) Der Schülerin und dem
Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden,
die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem
Ausbildungsstand und ihren Kräften angemessen
sein.
§ 16
Die Schülerin und der
Schüler haben sich zu bemühen, die Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich
sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere
verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen
Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der
Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen
sorgfältig auszuführen,
3. die für Beschäftigte
in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen
über die Schweigepflicht einzuhalten und über
Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu
wahren.
§ 17
(1) Der Träger der praktischen
Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler für
die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene
Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht Ansprüche
auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder
Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation
geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare
Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt
werden.
(2) Sachbezüge können in der
Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte
angerechnet werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert der
Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge
während der Zeit, für welche die
Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund
nicht abgenommen werden, so sind sie nach den Sachbezugswerten
abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte
regelmäßige tägliche oder wöchentliche
Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur
ausnahmsweise zulässig und besonders zu
vergüten
§ 18
Das Ausbildungsverhältnis beginnt
mit der Probezeit. Sie beträgt
1. bei Altenpflegerinnen und
Altenpflegern sechs Monate,
2. bei Altenpflegehelferinnen und
Altenpflegehelfern drei
Monate.
§ 19
(1) Das Ausbildungsverhältnis
endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung
mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Wird die jeweils vorgeschriebene
Prüfung nicht bestanden, so verlängert sich das
Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen bis zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,
höchstens jedoch um ein
Jahr.
§ 20
(1) Während der Probezeit kann
das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kam das
Ausbildungsverhältnis nur gekündigt
werden:
1. ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund,
2. von der Schülerin und dem
Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier
Wochen.
(3) Die Kündigung muss
schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter
Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem
wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden
Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei
Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor
einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu
dessen Beendigung der Lauf dieser Frist
gehemmt.
§ 21
Wird die Schülerin oder der
Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas
vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit als
begründet.
§ 22
Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten
der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des
Abschnitts 4 dieses Gesetzes abweicht, ist
nichtig.
§ 23
Die §§ 13 bis 22 finden
keine Anwendung auf Schüler und Schülerinnen, die
Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher
Gemeinschaften sind.

Abschnitt
5
Kostenregelung
§ 24
Der Träger der praktischen
Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung in den
Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen
berücksichtigen.
Ausgenommen sind
1. die Aufwendungen für
die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von
Ausbildungsstätten,
2. die laufenden Betriebskosten
(Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten
sowie
3. die Verwaltungskosten für
ein Ausgleichsverfahren nach § 25.
Bei Einrichtungen, die zur ambulanten,
teil- oder vollstationären Versorgung von
Pflegebedürftigen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
zugelassen sind (zugelassene Pflegeeinrichtungen), sowie bei
Einrichtungen mit Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des
Bundessozialhilfegesetzes richtet sich die Berücksichtigung
der Kosten der Ausbildungsvergütung einschließlich
einer Ausbildungsumlage (§ 25) in den Vergütungen
ausschließlich nach diesen
Gesetzen.
§ 25
(1) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur
Aufbringung der Mittel für die Kosten der
Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 1) von den in § 4
Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge
erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte
der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt
jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um
einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu
beseitigen.
(2) Führt eine Landesregierung
ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthöhe der
Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur
Finanzierung eines angemessenen Angebots an
Ausbildungsplätzen nicht überschreiten. Die
Landesregierungen regeln das Nähere über die Berechnung
des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren. Sie bestimmen
die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige
Stelle. § 24 Satz 2 und 3 bleibt
unberührt.
(3) Hat eine Landesregierung ein
Ausgleichsverfahren nach Absatz 1 eingeführt, so ist sie
verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit
der Fortführung zu überprüfen.

Abschnitt
6
Zuständigkeiten
§ 26
(1) Die Entscheidung über die
Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die
Prüfung abgelegt hat; in den Fällen des § 2 Abs. 3
trifft die Entscheidung über die Erlaubnis die Behörde
des Landes, in dem der Antrag gestellt wurde.
(2) Die Entscheidungen nach den
§§ 6, 7 und 8 trifft die zuständige Behörde
des Landes, in dem die antragstellende Person an einer Ausbildung
teilnehmen will oder teilnimmt.
(3) Die Länder bestimmen die zur
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden.

Abschnitt
7
Bußgeldvorschriften
§27
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne
Erlaubnis nach § 1 eine der folgenden Berufszeichnungen
führt:
1. "Altenpflegerin" oder
"Altenpfleger",
2. "Altenpflegehelferin" oder
"Altenpflegehelfer".
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden.

Abschnitt
8
Keine Anwendung des
Berufsbildungsgesetzes
§ 28
Für die Ausbildung zu den in
diesem Gesetz geregelten Berufen findet das Berufsbildungsgesetz
keine Anwendung

Abschnitt
9
Übergangsvorschriften
§29
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung
als staatlich anerkannte Altenpflegerin oder staatlich anerkannter
Altenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1. Das im Lande
Bremen nach den Richtlinien über die Ausbildung und die
Abschlussprüfung an privaten Fachschulen für
Altenpfleger vom 29. August 1979 (Amtsblatt der Freien Hansestadt
Bremen 1979, S. 545) ausgestellte Abschlusszeugnis gilt ebenfalls
als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes begonnene Ausbildung zur staatlich anerkannten
Altenpflegerin oder zum staatlich anerkannten Altenpfleger wird
nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen.
Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende
Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3
vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
für eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 entsprechend, wenn die
Ausbildung für die Altenpflegehilfe eine vorgeschriebene
Dauer von mindestens zwölf Monaten
hatte.
§ 30
Altenpflegeschulen, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften
die staatliche Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung
erhalten haben, gelten als staatlich anerkannt oder schulrechtlich
genehmigt nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerkennung oder die
schulrechtliche Genehmigung nicht zurückgezogen
wird.
§ 31
In der Freien und Hansestadt Hamburg
wird die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen bis
zum 31. Juli 2006 weiterhin nach dem Berufsbildungsgesetz
durchgeführt

Artikel 2
Änderung des
Krankenpflegegesetzes
Dem § 5 des
Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBL I S. 893), das
zuletzt gemäß Artikel 7 der Verordnung vom 21.
September 1997 (BGBL 1 S. 2390) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Zur zeitlich befristeten
Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der
Pflegeberufe unter Berücksichtigung der
berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können
die Länder von Absatz 1 Satz 3 sowie von der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung nach § 11 abweichen, sofern das
Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit
der Ausbildung mit den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG des
Rates vom 27. Juni 1977 (ABI. EG Nr. L 176 S. 1 und 8)
gewährleistet ist."

Artikel 3
Änderung des
Altenpflegegesetzes
§ 27 Abs. 2 des
Altenpflegegesetzes vom ... (BGBL I S. ...) wird wie folgt
geändert: Die Wörter "fünftausend Deutsche Mark".
werden durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro"
ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt
vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. August 2001 in Kraft.
Artikel 1 § 4 Abs. 6 und § 9 sowie Artikel 2 treten am
Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1.
Januar 2002 in Kraft.

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