Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz



Nach dem Download: Die aktuelle Originaldatei finden Sie unter

Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

Euro-Währungsrechner

Anhang C

 

Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR ist in dem folgenden Wortlaut anzuwenden:

III Grundvergütung

A Mitarbeiter, die unter die Anlage 2 zu den AVR fallen

(a) Die Höhe der Grundvergütung ergibt sich aus Anlage 1 zu Abschnitt III A. Die Grundvergütung ist in den Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 2 das 23. Lebensjahr, der Vergütungsgruppen 3 bis 10 das 21. Lebensjahr vollendet, erhält er die Grundvergütung der ersten Lebensaltersstufe (Anfangsgrundvergütung) gezahlt. Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Grundvergütung der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.

(b) Erfolgt die Einstellung eines Mitarbeiters in den Vergütungsgruppen 1 bis 2 spätestens am Ende des Monats, in dem er das 35. Lebensjahr vollendet, in den Vergütungsgruppen 3 bis 10 spätestens am Ende des Monats, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet, erhält er die Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe. Wird der Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre vermindert wird, die der Mitarbeiter seit Vollendung des 35. bzw. 31. Lebensjahres zurückgelegt hat. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Mitarbeiter ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.

(c) Wird ein Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Abs. b) entspricht. Abweichend hiervon erhält der Mitarbeiter bei der Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe 3 oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe in die Vergütungsgruppe 2 oder in eine höhere Vergütungsgruppe jedoch mindestens die Grundvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er bereits bei der Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wäre. Jeweils zu Beginn des Monats, in dem der Mitarbeiter ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.

(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Herabgruppierung wirksam wird, in der niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Abs. b) entspricht. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Mitarbeiter ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.

(e) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem Monatstag der Mitarbeiter geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.

(f) Scheidet ein Mitarbeiter aus einem Dienstverhältnis aus, auf das die AVR angewendet worden sind, und tritt er unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR ein, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Mitarbeiter ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR gestanden hat. Wird der Mitarbeiter nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis, auf das die AVR angewendet worden sind, in nicht unmittelbarem Anschluß an ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich der AVR eingestellt, erhält er mindestens die Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe, die für die zuletzt nach den AVR bezogene Grundvergütung maßgebend gewesen ist oder gewesen wäre, wenn auf sein früheres Arbeitsverhältnis die Vorschriften dieses Abschnitts III A der Anlage 1 zu den AVR angewendet worden wäre.

Wird der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluß an ein Dienstverhältnis, auf das die AVR angewendet worden sind, im Geltungsbereich der AVR eingestellt, ist die Grundvergütung nach Satz 2 festzusetzen, wenn dies günstiger ist als nach Satz 1.*

* Eine Unterbrechung der Tätigkeit sowie kein unmittelbarer Anschluß des Dienstverhältnisses liegen vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen im Sinne des Abs. (f) ein oder mehrere Werktage - mit Ausschluss allgemein freier Werktage - liegen, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand. War der Mitarbeiter jedoch in dem zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeiträumen arbeitsunfähig krank oder benötigte er Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort, so ist das unschädlich.

 

 

Abschnitt VI der Anlage 1 zu den AVR ist in dem folgenden Wortlaut anzuwenden:

VI Gesamtvergütung der unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden Mitarbeiter vor vollendetem 18. Lebensjahr

(a) Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ab dem 1. Mai 1995 von der Anfangsgrundvergütung und dem Ortszuschlag eines ledigen Mitarbeiters der gleichen Vergütungsgruppe 85 v.H. als Gesamtvergütung.

(b) Das Lebensjahr gilt mit Beginn des Monats als vollendet, in den der Geburtstag fällt.

 

Anlage 1 zu Abschnitt VI

 

Anlage 2 zu den AVR ist unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen anzuwenden

1. Nach dem Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. November 1980 können die dort näher bezeichneten Dienststellen für ihre Mitarbeiter u.a. an Stelle des Vergütungsgruppenverzeichnisses der Anlage 2 zu den AVR sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen des öffentlichen Dienstes nach dem BAT/Bund-Länder anwenden. Die »Ständige arbeitsrechtliche Kommission« hat auf ihrer 33. Tagung hierzu festgelegt, dass auch für Mitarbeiter dieser Dienststellen die Anlage 2 zu den AVR anzuwenden und ihnen zuzüglich der Bewährungsaufstieg einzuräumen ist, sofern dieser einem Mitarbeiter nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes zusteht (vgl. Niederschrift über die 33. Tagung der »Ständigen arbeitsrechtlichen Kommission« am 24. Juli 1968 in Frankfurt a.M., Kolpinghaus). Hierauf wird ausdrücklich auch in Nr. 9 der Überleitungsbestimmungen (S. 409) hingewiesen.

2. Die Überleitung der am 31.12.1968 im Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter in das neue Vergütungsgruppen-Verzeichnis erfolgt nach der Aufstellung (S. 385 bis S. 404) der Überleitungsbestimmungen. Hat ein Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Überleitung (1.1.1969) die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg bereits erfüllt, so ist dieser zu vollziehen. Der Mitarbeiter ist abweichend von der Aufstellung in die nach dem Bewährungsaufstieg maßgebende Vergütungsgruppe einzugruppieren und seine Grundvergütung ab 1.1.1969 nach dieser Aufstiegsgruppe aus der »Anlage C zu den Überleitungsbestimmungen« zu entnehmen. Für die Durchführung des Bewährungsaufstiegs ist Nr. IV der »Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 12« zu beachten.

3. In Nr. 9 der Überleitungsbestimmungen (S. 409) sind die für den Bewährungsaufstieg in Frage kommenden Vergütungsgruppen aufgeführt. Da nicht alle Mitarbeiter der aufgeführten Vergütungsgruppen am Bewährungsaufstieg teilnehmen, werden nachstehend auftragsgemäß die Ziffern der Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vergütungsgruppen aufgezeigt, die einen Anspruch auf einen besonderen Bewährungsaufstieg haben. (Soweit in Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 zu den AVR ein Bewährungsaufstieg geregelt ist, werden im nachfolgenden die entsprechenden Ziffern nicht genannt. Es gilt insoweit die allgemeine Regelung nach Anlage 2 zu den AVR.)

Einen Bewährungsaufstieg erhalten

1. aus Vergütungsgruppe 8 nach Vergütungsgruppe 7 nach drei Jahren die in der Vergütungsgruppe 8 nach den folgenden Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:

- Ziffer 26,
- Ziffer 27,
- Ziffer 28,

2. aus Vergütungsgruppe 7 nach Vergütungsgruppe 6b nach neun Jahren die in der Vergütungsgruppe 7 nach den folgenden Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:

- Ziffer 36,
- Ziffer 42,
- Ziffer 48,
- Ziffer 52,

3. aus Vergütungsgruppe 5b nach Vergütungsgruppe 4b nach sechs Jahren die in der Vergütungsgruppe 5b nach den folgenden Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:

- Ziffer 40,
- Ziffer 46,
- Ziffer 57.