Anhang C
Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR ist in dem folgenden Wortlaut
anzuwenden:
III Grundvergütung
A Mitarbeiter, die unter die Anlage 2 zu den AVR
fallen
(a) Die Höhe der Grundvergütung ergibt sich aus Anlage 1
zu Abschnitt III A. Die Grundvergütung ist in den Vergütungsgruppen
nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Vom Beginn des Monats an, in dem
ein Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 2 das 23. Lebensjahr,
der Vergütungsgruppen 3 bis 10 das 21. Lebensjahr vollendet, erhält
er die Grundvergütung der ersten Lebensaltersstufe (Anfangsgrundvergütung)
gezahlt. Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen
der Grundvergütung der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung)
die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(b) Erfolgt die Einstellung eines Mitarbeiters in den Vergütungsgruppen
1 bis 2 spätestens am Ende des Monats, in dem er das 35. Lebensjahr
vollendet, in den Vergütungsgruppen 3 bis 10 spätestens am
Ende des Monats, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet, erhält
er die Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe. Wird der Mitarbeiter
zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung
der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung
vollendete Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre vermindert
wird, die der Mitarbeiter seit Vollendung des 35. bzw. 31. Lebensjahres
zurückgelegt hat. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Mitarbeiter
ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum
Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden
Lebensaltersstufe.
(c) Wird ein Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn
des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der
höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung, die dem
für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen
Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Abs. b) entspricht.
Abweichend hiervon erhält der Mitarbeiter bei der Höhergruppierung
aus der Vergütungsgruppe 3 oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe
in die Vergütungsgruppe 2 oder in eine höhere Vergütungsgruppe
jedoch mindestens die Grundvergütung, die ihm zustehen würde,
wenn er bereits bei der Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe
eingruppiert worden wäre. Jeweils zu Beginn des Monats, in dem
der Mitarbeiter ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält
er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung
der folgenden Lebensaltersstufe.
(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er vom Beginn
des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Herabgruppierung
wirksam wird, in der niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung,
die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen
Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Abs. b) entspricht.
Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Mitarbeiter ein Lebensjahr
mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(e) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht
darauf, an welchem Monatstag der Mitarbeiter geboren ist, die Vollendung
eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag
fällt.
(f) Scheidet ein Mitarbeiter aus einem Dienstverhältnis aus, auf
das die AVR angewendet worden sind, und tritt er unmittelbar in ein
anderes Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR ein, gilt als
Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Mitarbeiter ununterbrochen
im Geltungsbereich der AVR gestanden hat. Wird der Mitarbeiter nach
dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis, auf das die AVR angewendet
worden sind, in nicht unmittelbarem Anschluß an ein Arbeitsverhältnis
im Geltungsbereich der AVR eingestellt, erhält er mindestens die
Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe, die für die zuletzt
nach den AVR bezogene Grundvergütung maßgebend gewesen ist
oder gewesen wäre, wenn auf sein früheres Arbeitsverhältnis
die Vorschriften dieses Abschnitts III A der Anlage 1 zu den AVR angewendet
worden wäre.
Wird der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluß an ein Dienstverhältnis,
auf das die AVR angewendet worden sind, im Geltungsbereich der AVR eingestellt,
ist die Grundvergütung nach Satz 2 festzusetzen, wenn dies günstiger
ist als nach Satz 1.*
* Eine Unterbrechung der Tätigkeit sowie kein unmittelbarer
Anschluß des Dienstverhältnisses liegen vor, wenn zwischen
den Dienstverhältnissen im Sinne des Abs. (f) ein oder mehrere
Werktage - mit Ausschluss allgemein freier Werktage - liegen, in denen
das Dienstverhältnis nicht bestand. War der Mitarbeiter jedoch
in dem zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeiträumen
arbeitsunfähig krank oder benötigte er Zeit zur Ausführung
eines Umzuges an einen anderen Ort, so ist das unschädlich.
Abschnitt VI der Anlage 1 zu den AVR ist in dem
folgenden Wortlaut anzuwenden:
VI Gesamtvergütung der unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden
Mitarbeiter vor vollendetem 18. Lebensjahr
(a) Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erhalten ab dem 1. Mai 1995 von der Anfangsgrundvergütung und dem
Ortszuschlag eines ledigen Mitarbeiters der gleichen Vergütungsgruppe
85 v.H. als Gesamtvergütung.
(b) Das Lebensjahr gilt mit Beginn des Monats als vollendet, in den
der Geburtstag fällt.
Anlage 1 zu Abschnitt VI
Anlage 2 zu den AVR ist unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen
anzuwenden
1. Nach dem Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13.
November 1980 können die dort näher bezeichneten Dienststellen
für ihre Mitarbeiter u.a. an Stelle des Vergütungsgruppenverzeichnisses
der Anlage 2 zu den AVR sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen
des öffentlichen Dienstes nach dem BAT/Bund-Länder anwenden.
Die »Ständige arbeitsrechtliche Kommission« hat auf ihrer
33. Tagung hierzu festgelegt, dass auch für Mitarbeiter dieser
Dienststellen die Anlage 2 zu den AVR anzuwenden und ihnen zuzüglich
der Bewährungsaufstieg einzuräumen ist, sofern dieser einem
Mitarbeiter nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes zusteht
(vgl. Niederschrift über die 33. Tagung der »Ständigen
arbeitsrechtlichen Kommission« am 24. Juli 1968 in Frankfurt a.M.,
Kolpinghaus). Hierauf wird ausdrücklich auch in Nr. 9 der Überleitungsbestimmungen
(S. 409) hingewiesen.
2. Die Überleitung der am 31.12.1968 im Dienstverhältnis
stehenden Mitarbeiter in das neue Vergütungsgruppen-Verzeichnis
erfolgt nach der Aufstellung (S. 385 bis S. 404) der Überleitungsbestimmungen.
Hat ein Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Überleitung (1.1.1969) die
Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg bereits erfüllt,
so ist dieser zu vollziehen. Der Mitarbeiter ist abweichend von der
Aufstellung in die nach dem Bewährungsaufstieg maßgebende
Vergütungsgruppe einzugruppieren und seine Grundvergütung
ab 1.1.1969 nach dieser Aufstiegsgruppe aus der »Anlage C zu den
Überleitungsbestimmungen« zu entnehmen. Für die Durchführung
des Bewährungsaufstiegs ist Nr. IV der »Anmerkungen zu den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 12«
zu beachten.
3. In Nr. 9 der Überleitungsbestimmungen (S. 409) sind die für
den Bewährungsaufstieg in Frage kommenden Vergütungsgruppen
aufgeführt. Da nicht alle Mitarbeiter der aufgeführten Vergütungsgruppen
am Bewährungsaufstieg teilnehmen, werden nachstehend auftragsgemäß
die Ziffern der Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vergütungsgruppen
aufgezeigt, die einen Anspruch auf einen besonderen Bewährungsaufstieg
haben. (Soweit in Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 zu den AVR ein
Bewährungsaufstieg geregelt ist, werden im nachfolgenden die entsprechenden
Ziffern nicht genannt. Es gilt insoweit die allgemeine Regelung nach
Anlage 2 zu den AVR.)
Einen Bewährungsaufstieg erhalten
1. aus Vergütungsgruppe 8 nach Vergütungsgruppe 7 nach drei
Jahren die in der Vergütungsgruppe 8 nach den folgenden Ziffern
eingruppierten Mitarbeiter:
- Ziffer 26,
- Ziffer 27,
- Ziffer 28,
2. aus Vergütungsgruppe 7 nach Vergütungsgruppe 6b nach neun
Jahren die in der Vergütungsgruppe 7 nach den folgenden Ziffern
eingruppierten Mitarbeiter:
- Ziffer 36,
- Ziffer 42,
- Ziffer 48,
- Ziffer 52,
3. aus Vergütungsgruppe 5b nach Vergütungsgruppe 4b nach
sechs Jahren die in der Vergütungsgruppe 5b nach den folgenden
Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:
- Ziffer 40,
- Ziffer 46,
- Ziffer 57.