Anlage 1
I Eingruppierung
(a) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen
der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR. Der Mitarbeiter erhält
Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert
ist.
(b) Der Mitarbeiter ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert,
deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend
auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen
einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte
Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen
eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale
dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung
einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge
festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge
für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit
zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt,
gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen
auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes
zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung
in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung
erfüllt sein.
(c) Tätigkeitskombinationen, die in den Anlagen 2, 2a, 2b, 2c
oder 2d zu den AVR genannt sind, gelten als ein Tätigkeitsmerkmal,
mit der Maßgabe, dass in diesen Fällen nicht nach Absatz
b Unterabs. 2 zu prüfen ist, welche der kombinierten Tätigkeiten
überwiegt.
(d) Die Vergütungsgruppe des Mitarbeiters ist im Dienstvertrag
anzugeben.
Ia Anrechnung von Zeiten auf die
Zeit einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder
Berufsausübung auf die in den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen
2 bis 2d geforderten Zeiten
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung oder die Zahlung
einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage von der Zurücklegung
einer Zeit der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit
oder Berufsausübung abhängig, erfolgt die Anrechnung der Zeit
nach folgenden Grundsätzen:
(a) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden auf die im Tätigkeitsmerkmal
geforderten Zeiten entsprechend ihrer Bezeichnung voll angerechnet.
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 AT bleiben
unberücksichtigt.
(b) Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit
oder Berufsausübung müssen nicht ununterbrochen zurückgelegt
sein. Die Zeiten einer Unterbrechung sind jedoch nicht auf die im Tätigkeitsmerkmal
geforderten Zeiten der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit
oder Berufsausübung anzurechnen.
(c) Folgende Zeiten einer Unterbrechung sind auf die im Tätigkeitsmerkmal
geforderten Zeiten anzurechnen: Zeiten eines Urlaubs nach den §§
3 und 4 der Anlage 14 zu den AVR, des § 10 Abs. 3 der Anlage 14
zu den AVR in der bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Fassung und
nach dem Schwerbehindertengesetz, Zeiten einer Dienstbefreiung nach
§ 10 Abs. 2 und 3 AT, Zeiten einer Freistellung zur Fort- und Weiterbildung
nach § 10a AT, Zeiten einer Dienstunfähigkeit nach Abschnitt
XII Abs. a der Anlage 1 zu den AVR bis zu 26 Wochen, in den Fällen
des Abschnitts XII Abs. d Unterabs. 3 der Anlage 1 zu den AVR bis zu
28 Wochen und Zeiten der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs.
2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.
Betragen die Zeiten der Dienstunfähigkeit oder der Beschäftigungsverbote
nach dem Mutterschutzgesetz mehr als ein Viertel der im Tätigkeitsmerkmal
geforderten Zeiten der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit
oder Berufsausübung, sind diese Zeiten nicht anzurechnen.
(d) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung von der
Erfüllung einer Bewährungszeit abhängig, so ist das Erfordernis
der Bewährung erfüllt, wenn sich der Mitarbeiter während
der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen
Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Die
Anforderungen ergeben sich aus dem Tätigkeitsmerkmal, dessen Voraussetzungen
die dem Mitarbeiter übertragene Tätigkeit erfüllt und
die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Mitarbeiter eingruppiert
ist.
(e) Auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten der Bewährung,
Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung sind alle
im Geltungsbereich der AVR verbrachten Zeiten in dem für das Aufrücken
jeweils maßgebenden Tätigkeitsmerkmal zusammenzurechnen.
(f) Dies gilt auch für Zeiten, die bei vergleichbarer Tätigkeit
und entsprechender Eingruppierung in einem den AVR vergleichbaren Vergütungssystem
im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche, der evangelischen
Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem
Diakonischen Werk angeschlossen ist, verbracht worden sind.
(g) Außerhalb der genannten Bereiche verbrachte Berufsjahre können
bei vergleichbarer Tätigkeit und entsprechender Eingruppierung
auf die vorgenannten Zeiten entsprechend ihrer Benennung angerechnet
werden.
(h) Eine anderweitige berufliche Tätigkeit kann ganz oder teilweise
angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die
Einstellung war und dies im Dienstvertrag vereinbart wird.
(i) Der Mitarbeiter ist nach Ablauf der im Tätigkeitsmerkmal geforderten
Zeit einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder
Berufsausübung höhergruppiert. Die sich aus der Höhergruppierung
ergebende Vergütung erhält der Mitarbeiter vom Beginn des
Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird.
Anmerkung zu Abs. (a)
Für die Dauer des über den 30.11.1994 hinaus bestehenden
Dienstverhältnisses bleiben die vor dem 1.12.1994 erreichten Zeiten
einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung
unberührt. Abweichend von Satz 1 werden auf Antrag des Mitarbeiters
Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder
Berufsausübung in der ab 1.12.1994 geltenden Fassung ab 1.12.1994
berücksichtigt, wenn dies für die Mitarbeiter günstiger
ist. Der Antrag ist spätestens bis zum 30.6.1995 schriftlich zu
stellen. Ansprüche, die vom Dienstgeber anerkannt worden sind,
bleiben unberührt; Ansprüche, die schriftlich geltend gemacht
worden sind oder nach dem 30.11.1994 geltend gemacht werden, sind gemäß
§ 23 AT zu erfüllen.
Ib Vorübergehende Ausübung
einer höherwertigen Tätigkeit
(a) Wird dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere Tätigkeit
übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren
als seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hat er sie mindestens
einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat,
in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat,
und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit
eine persönliche Zulage.
Wird dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere Tätigkeit übertragen,
die dem Tätigkeitsmerkmal einer höheren als seiner Vergütungsgruppe
entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert,
erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage
für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden
vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei der Berechnung der
Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als
jeweils drei Wochen unschädlich. Auf die Frist von drei Monaten
sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
nach Unterabs. 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt
oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und
der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen
liegt.
(b) Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied
zwischen den Dienstbezügen (Abschnitt II), einschließlich
der Zulage nach Anlage 10 zu den AVR, die dem Mitarbeiter bei einer
Höhergruppierung in die höhere Vergütungsgruppe zustehen
würde, und den Dienstbezügen (Abschnitt II) einschließlich
der Zulage nach Anlage 10 zu den AVR, die ihm in der Vergütungsgruppe
zustehen, in die er eingruppiert ist.
(c) Zeiten, in denen die vorübergehend auszuübende Tätigkeit
den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe
entspricht als der, in der der Mitarbeiter eingruppiert ist, und für
die der Mitarbeiter eine persönliche Zulage erhält, werden
bei einem Aufrücken aus der höheren Vergütungsgruppe
in die Aufstiegsvergütungsgruppe angerechnet.
II b Öffnungsklauseln für
die Vergütung 2003 bis 2005
A
(a) Ist eine Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung
in einer wirtschaftlich schwierigen Situation, können zur Vermeidung
betriebsbedingter Kündigungen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen
durch Dienstvereinbarung folgende Maßnahmen zur Reduzierung der
Personalkosten vereinbart werden:
- eine Absenkung des Urlaubsgeldes (§§ 6 bis 9 der Anlage
14 zu den AVR);
- eine Absenkung der Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV der Anlage
1 zu den AVR);
- eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit
auf bis zu 40 Wochenstunden (die veränderte Arbeitszeit gilt
für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung als regelmäßige
Arbeitszeit im Sinne des § 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR);
- eine Verkürzung der Arbeitszeit um bis zu 10 v.H. mit einer
entsprechenden Herabsetzung der Vergütung (die herabgesetzte
Arbeitszeit gilt für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung
als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 Absatz
1 der Anlage 5 zu den AVR).
(b) Eine Dienstvereinbarung nach dieser Regelung ist
nur zulässig, wenn
1. der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung in
Schriftform über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der
Einrichtung so umfassend informiert, dass ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist
auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung für den Rechtsträger
und die Einrichtung einzugehen.
2. der Dienstgeber die Anwendung der Öffnungsklausel
und das Vorliegen einer wirtschaftlich schwierigen Situation begründet;
dabei hat der Dienstgeber der Mitarbeitvertretung insbesondere folgende
Informationen schriftlich vorzulegen:
(aa) die testierte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung
des abgeschlossenen Wirtschaftsjahres (bei nicht zur Bilanzierung
verpflichteten Einrichtungen entsprechende aussagefähige Unterlagen),
den Wirtschaftsplan des laufenden Jahres, die aktuelle Lage mit
den Ist-Zahlen und den weiteren Risiken sowie die Darstellung der
Ursachen, die zu der wirtschaftlich schwierigen Situation der Einrichtung
geführt haben;
(bb) die Darlegung, dass die Anwendung der Öffnungsklausel
geeignet ist, die wirtschaftlich schwierige Situation zu überwinden
und andere Maßnahmen nicht zu demselben Erfolg führen;
(cc) die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen
Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft
aus der wirtschaftlich schwierigen Situation herauszuführen;
(dd) die Darlegung, welchen Beitrag leitende Mitarbeiter zur Sanierung
leisten;
(ee) die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers, die die vom
Dienstgeber zu (aa) bis (dd) vorgelegten Informationen auf ihre
Richtigkeit überprüft und die Eignung der nach Absatz
(a) vereinbarten Maßnahmen zur Abwendung der wirtschaftlich
schwierigen Situation bewertet.
(c) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, sachkundige
Dritte im erforderlichen Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen
erläutern und die Mitarbeitervertretung bei den Verhandlungen beraten.
Der Dienstgeber trägt die dafür notwendigen Kosten. Zur Verhandlung
von Dienstvereinbarungen gemäß Absatz (a) soll die Mitarbeitervertretung
Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
beratend hinzuziehen. Besteht beim Dienstgeber eine Gesamtmitarbeitervertretung,
ist dieser die Aufnahme der Verhandlungen anzuzeigen.
(d) In die Dienstvereinbarung ist die Verpflichtung
des Dienstgebers aufzunehmen, bei Ablauf der Dienstvereinbarung entstandene
Überschüsse bis zum Gesamtumfang der nach Absatz (a) Nr. 1-3
einbehaltenen Vergütungsbestandteile an die beteiligten Mitarbeiter
auszuschütten. Die Ausschüttung soll in abrechnungstechnisch
einfacher Weise an diejenigen beteiligten Mitarbeiter erfolgen, die
zum Zeitpunkt des Ablaufs der Dienstvereinbarung noch in der Einrichtung
tätig sind. Die Überschüsse können mit Zustimmung
der Mitarbeitervertretung auch in eine Rücklage für das Folgejahr
zur Vermeidung zukünftiger, betriebsbedingter Kündigungen
eingestellt werden.
(e) Von der Dienstvereinbarung sind Mitarbeiter auszunehmen,
die durch eine der vereinbarten Maßnahmen nach Absatz (a) eine
unbillige Härte erleiden.
(f) Während der Laufzeit der Dienstvereinbarung
informiert der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung mindestens vierteljährlich
entsprechend Absatz (b) Nr.1.
(g) Die Laufzeit ist in der Dienstvereinbarung festzulegen.
Dienstgeber und Mitarbeitervertretung können jederzeit vereinbaren,
zu einem früheren Zeitpunkt, ggfs. auch rückwirkend, zu den
zu diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitszeit- und Vergütungsbestimmungen
zurückzukehren.
(h) Werden trotz Abschluss der Dienstvereinbarung
betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen, kann die Mitarbeitervertretung
die Dienstvereinbarung innerhalb von vier Wochen fristlos kündigen.
Diese 4-Wochenfrist beginnt, sobald die Mitarbeitervertretung von der
Erklärung der betriebsbedingten Kündigung Kenntnis erhält.
(i) Die Dienstvereinbarung ist der Arbeitsrechtlichen
Kommission über den Geschäftsführer (Deutscher Caritasverband,
Karlstraße 40, 79104 Freiburg) zur Prüfung vorzulegen. Dazu
sind folgende Unterlagen einzureichen:
- eine Ausfertigung der Dienstvereinbarung;
- die Aufstellung des Dienstgebers, welche Unterlagen der Mitarbeitervertretung
vorgelegt worden sind, sowie eine Bestätigung, dass die Anzeige
an die Gesamtmitarbeitervertretung erfolgt ist;
- die Bestätigung der Mitarbeitervertretung, dass sie diese
Unterlagen erhalten hat und dass sie ihre Rechte nach Absatz (c) wahrnehmen
konnte.
Die Arbeitsrechtliche Kommission prüft, ob die
Wirksamkeitsvoraussetzungen des Absatz (b) erfüllt sind und teilt
das Ergebnis den Parteien der Dienstvereinbarung mit.
(j) Für den Fall, dass der Dienstgeber gegen
die Bestimmungen der Öffnungsklausel verstößt, kann
die Mitarbeitervertretung die Dienstvereinbarung kündigen.
B
(a) Durch Dienstvereinbarung können bei günstiger
Entwicklung der Wirtschafts- und Finanzlage einer Einrichtung bzw. des
Rechtsträgers einer Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung
folgende Maßnahmen zur Erhöhung der Vergütung vereinbart
werden:
- eine Erhöhung des Urlaubsgelds (§§ 6 bis 9 der Anlage
14 zu den AVR),
- eine Erhöhung der Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV der Anlage
1 zu den AVR),
- eine Erhöhung der allgemeinen Zulage (Anlage 10 zu den AVR),
- die Vereinbarung einer allgemeinen Leistungszulage.
(b) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, den Abschluss
einer solchen Dienstvereinbarung beim Dienstgeber zu beantragen.(c)
Verschlechtert sich während der Laufzeit der Dienstvereinbarung
die Wirtschafts- und Finanzlage der Einrichtung bzw. des Rechtsträgers
der Einrichtung in erheblichem Umfang, kann der Dienstgeber die Dienstvereinbarung
kündigen.
C
Die Öffnungsklauseln sind bis zum 31. Januar
2005 befristet. Dienstvereinbarungen nach diesen Öffnungsklauseln
beginnen frühestens am 1. Juli 2003 und enden spätestens am
31. Dezember 2005.
Ic Eingruppierung bei nicht erfüllter
Ausbildungsvoraussetzung
Wird für die Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Vergütungsgruppe
eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt und übt er die Tätigkeit
dieser Vergütungsgruppe aus, ohne die Ausbildungsvoraussetzung
hierfür zu erfüllen, so ist er bei der Einstellung (Abschnitt
I der Anlage 1 zu den AVR) bzw. bei einer Höhergruppierung (Abschnitt
Ia der Anlage 1 zu den AVR) eine Vergütungsgruppe niedriger als
im Vergütungsgruppenverzeichnis (Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d
zu den AVR) vorgeschrieben, eingruppiert, sofern im Vergütungsgruppenverzeichnis
im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
II Dienstbezüge
(a) Die dem Mitarbeiter monatlich zu gewährenden Dienstbezüge
bestehen aus:
- der Grundvergütung (Abschnitt III und IV)
- dem Ortszuschlag (Abschnitt V)
- den sonstigen Zulagen (Abschnitt VIII)
(b) Mitarbeitern, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, wird anstelle der Grundvergütung und des Ortszuschlages
eine Gesamtvergütung (Abschnitt VI) gewährt.
(c) (entfällt)
(d) (entfällt)
IIa Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter
Mitarbeiter
(a) Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von den Dienstbezügen,
die für entsprechende Vollbeschäftigte festgelegt sind, den
Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit entspricht. Arbeitsstunden, die der Mitarbeiter darüber
hinaus leistet, können durch entsprechende Freizeit unter Fortzahlung
der Dienstbezüge und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
ausgeglichen werden. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält
der Mitarbeiter für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf
eine Stunde entfallenden Anteil der Dienstbezüge eines entsprechenden
vollbeschäftigten Mitarbeiters.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Dienstbezüge
sind die Dienstbezüge des entsprechenden vollbeschäftigten
Mitarbeiters durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ( 1 Abs. 1, 2 und 4 der Anlage 5 zu den AVR) des entsprechenden
vollbeschäftigten Mitarbeiters zu teilen.
(b) Absatz a gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte
Mitarbeiter vorgesehen sind.
III Grundvergütung
A Mitarbeiter, die unter die Anlagen 2, 2b und
2d zu den AVR fallen
(a) Vom Beginn des Monats an, in dem ein Mitarbeiter der Vergütungsgruppen
1 und 2 das 23. Lebensjahr, der Vergütungsgruppen 3 bis 12 das
21. Lebensjahr vollendet, erhält er die Anfangsgrundvergütung
(1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß Anlage 3 zu
den AVR.
Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der
Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren
Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(b) Wird der Mitarbeiter höher gruppiert, erhält er vom Beginn
des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der
Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz
mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsgrundvergütung
(1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe
höher ist als seine bisherige Grundvergütung, höchstens
jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe,
bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 2 jedoch
die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, mindestens
aber die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe).
Wird der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in
eine darüber liegende Vergütungsgruppe höhergruppiert,
so ist die Grundvergütung für jede dazwischenliegende Vergütungsgruppe
nach Satz 1 zu berechnen.
Würde dem Mitarbeiter als Neueingestelltem nach Absatz c Unterabs.
1 eine höhere Grundvergütung als die nach Unterabsatz 1 oder
2 errechnete zustehen, so erhält er die Grundvergütung nach
Absatz c Unterabs. 1.
Fällt der Zeitpunkt einer Steigerung der Grundvergütung nach
Absatz a Satz 2 mit dem einer Höhergruppierung des Mitarbeiters
zusammen, so ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe
vorzunehmen und danach die Höhergruppierung durchzuführen.
Nach der Höhergruppierung erhält der Mitarbeiter erstmals
vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes
Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen
der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der
nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(c) Der Mitarbeiter, der bei der Einstellung das 23. bzw. das 21. Lebensjahr
überschritten hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren
Stufe als der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung
des 23. bzw. 21. Lebensjahres in der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe
liegenden Vergütungsgruppe beschäftigt und am Tage der Einstellung
höhergruppiert worden wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung
(1. Stufe) der Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in die Vergütungsgruppe
12 erhält der Mitarbeiter die Grundvergütung der Stufe, die
er erreicht hätte, wenn er seit Vollendung des 21. Lebensjahres
in dieser Vergütungsgruppe beschäftigt worden wäre.
Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluß 1 an ein Dienstverhältnis
im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt
oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Grundvergütung
der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses
am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
bb) wenn seine bisherige Grundvergütung in Abweichung von
den Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden Regelung
bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, die er am Einstellungstag
von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn seine
Grundvergütung ab dem Zeitpunkt, seit dem er ununterbrochen
im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt oder
einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre,
cc) wenn seine bisherige Grundvergütung nach Anhang C der
AVR oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Grundvergütung
der Stufe, deren Satz mindestens der Grundvergütung entspricht,
die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag
vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, mindestens jedoch
die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). Würde dem Mitarbeiter
als Neueingestelltem nach Absatz c Unterabs. 1 eine höhere
Grundvergütung als nach vorstehender Regelung zustehen, erhält
der Mitarbeiter die Grundvergütung nach Absatz c Unterabs.
1;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der
bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt
und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der
bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt
und gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Unterabsatz 2 gilt entsprechend, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem
Anschluß an eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages
eingestellt wird.
Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn
des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr
vollendet und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der
Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der
nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge
beurlaubt gewesen ist oder dessen Dienstverhältnis aus einem
anderen Grunde geruht hat, erhält
aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in derselben Vergütungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe, die für ihn mit Ablauf des
Tages vor dem Beginn der Beurlaubung bzw. des Ruhens des Dienstverhältnisses
maßgebend war, mindestens jedoch die ihm nach Unterabsatz
1 zustehende Grundvergütung,
bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihm
zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe,
seine Grundvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig
höhergruppiert worden wäre,
cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihm
zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe,
seine Grundvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig
herabgruppiert worden wäre.
Unterabsatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung
bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes
oder des Zivildienstes sowie für die Zeit eines Sonderurlaubes,
die nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der Beschäftigungszeit
berücksichtigt wird. Unterabsatz 3 gilt entsprechend.
(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Differenzbetrag
zwischen der Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe
und der Herabgruppierungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Grundvergütung,
bei einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe 3 jedoch die
Grundvergütung der nächsthöheren Stufe, höchstens
jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe). Wird der Mitarbeiter
nicht in die nächstniedrigere, sondern in eine darunter liegende
Vergütungsgruppe herabgruppiert, so ist die Grundvergütung
für jede dazwischenliegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu
berechnen.
Würde dem Mitarbeiter als Neueingestelltem nach Absatz c Unterabs.
1 eine höhere als die nach Unterabs. 1 errechnete Grundvergütung
zustehen, so erhält er die Grundvergütung nach Absatz c Unterabs.
1.
Nach der Herabgruppierung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn
des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr
vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe
seiner Vergütungsgruppe.
(e) Das Lebensjahr gilt mit dem Beginn des Monats als vollendet, in
den der Geburtstag des Mitarbeiters fällt.
Bemerkung
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von
Abschnitt III A steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen
Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem
Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung
Ein unmittelbarer Anschluß liegt nicht vor, wenn zwischen den
Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein
arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen das Dienstverhältnis
nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter
in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraum
dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines
Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung
des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum
zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn
des neuen Dienstverhältnisses einen Monat nicht übersteigt.
B Mitarbeiter, die unter die Anlage 2a und die
Anlage 2c zu den AVR fallen
(a) Vom Beginn des Monats an, in dem der Mitarbeiter das 20. Lebensjahr
vollendet, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe)
seiner Vergütungsgruppe. Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter
bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung
der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(b) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn
des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der
Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er
sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.
(c) Der Mitarbeiter, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten
hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren
Stufe als der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung
des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe beschäftigt gewesen
wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe).
Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluß 1 an ein Dienstverhältnis
im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt
oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Grundvergütung
der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am
Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
bb) wenn seine bisherige Grundvergütung in Abweichung von den
Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden Regelung
bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, die er am Einstellungstag
von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn seine
Grundvergütung ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im
Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der
katholischen Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer
entsprechenden Regelung bemessen worden wäre;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der
bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt
und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
entsprechend Buchst. a) eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert
worden wäre.
Unterabsatz 2 gilt entsprechend, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem
Anschluß an eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages
eingestellt wird.
Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn
des Monats an, in dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr
vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe
seiner Vergütungsgruppe.
Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge
beurlaubt gewesen ist oder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen
Grunde geruht hat, erhält
aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in derselben Vergütungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe, die für ihn mit Ablauf des
Tages vor dem Beginn der Beurlaubung bzw. des Ruhens des Dienstverhältnisses
maßgebend war, mindestens jedoch die ihm nach Unterabsatz 1
zustehende Grundvergütung,
bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände,
wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Grundvergütung
nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert
worden wäre,
cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände,
wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Grundvergütung
nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden
wäre.
Unterabsatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung
bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes
oder des Zivildienstes sowie für die Zeit eines Sonderurlaubes,
die nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der Beschäftigungszeit
berücksichtigt wird. Unterabsatz 3 gilt entsprechend.
(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen
Vergütungsgruppe befand.
(e) In den Fällen der Absätze b bis d erhält der Mitarbeiter
erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes
Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen
der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der
nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(f) Das Lebensjahr gilt mit dem Beginn des Monats als vollendet, in
den der Geburtstag des Mitarbeiters fällt.
Bemerkung
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von
Abschnitt III B steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen
Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem
Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung
Ein unmittelbarer Anschluß liegt nicht vor, wenn zwischen den
Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein
arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen das Dienstverhältnis
nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter
in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraum
dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines
Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung
des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum
zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn
des neuen Dienstverhältnisses einen Monat nicht übersteigt.
IIIa Einmalzahlung für die Jahre
2006, 2007 und 2008
(a) Die Mitarbeiter, die nicht dem
Geltungsbereich des § 2a
des Allgemeinen Teils der AVR unterfallen, erhalten
für
die Jahre 2006 und 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt
450 Euro, die mit den Bezügen
für den Monat Dezember 2007 ausgezahlt wird.
Die Mitarbeiter, die nicht dem
Geltungsbereich des § 2a des Allgemeinen Teils der AVR unterfallen,erhalten
für das Jahr 2008
eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro, die mit den Bezügen
für
den Monat Dezember 2008 ausgezahlt wird.
(b) Durch Dienstvereinbarung können für den Fälligkeitstermin
der Einmalzahlungen andere Zeitpunkte, die vor dem 31.12.2008 liegen
müssen,
vereinbart werden.
(c) Durch Dienstvereinbarung kann nach Information
der Mitarbeitervertretung die Kürzung oder Streichung der Einmalzahlung
vereinbart werden. Dabei hat der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung
in Schriftform über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der
Einrichtung so umfassend zu informieren, dass ein den tatsächlichen
Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt wird.
Bestehen für die
Einrichtung oder den Träger nach den Vorschriften des Handels-
oder Steuerrechts Rechnungs-, Buchführungs-
und Aufzeichnungspflichten, sind der Jahresabschluss
nach den jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften sowie der
Anhang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht vorzulegen. Ist die
Einrichtungen eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts, sind der auf die Einrichtung bezogene Teil des Verwaltungshaushalts
und der Jahresrechnung vorzulegen. Der Text dieser Dienstvereinbarung
ist der zuständigen
Unterkommission unter Mitteilung der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter
zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(d) Soweit für Mitarbeiter zum Fälligkeitstermin nach Abdatz
a der Beschluss einer Unterkommission gilt, kann der Anspruch auf Einmalzahlungen
ganz oder teilweise auch ohne Verpflichtung zur Vorlage der nach Absatz
c Sätze 2 und 3
genannten Unterlagen für die Laufzeit des Beschlusses
der Unterkommission durch Dienstvereinbarung ausgeschlossen werden.
(e) Ein Anspruch auf die Zahlungen nach Absatz a besteht, wenn der
Mitarbeiter an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats
Anspruch auf Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder
Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für
Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen
des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt
wird. Die jeweiligen Zahlungen werden auch geleistet, wenn die Mitarbeiterin
wegen der Beschäftigungsverbote
nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs.1 des Mutterschutzgesetzes in
dem jeweiligen Fälligkeitsmonat
keine Bezüge erhalten hat.
(f) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der
Einmalzahlungen, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten
entspricht. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse zum
Fälligkeitszeitpunkt
nach Absatz a.
(g) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen
nicht zu berücksichtigen.
IV Grundvergütung der Mitarbeiter
zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren
Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr, jedoch nicht das in Abschnitt
III Buchst. A Abs. a bzw. Abschnitt III Buchst. B Abs. a bezeichnete
Lebensjahr vollendet haben, erhalten ab dem 1. Mai 1995 bis zum Beginn
des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 100 v.H. der Anfangsgrundvergütung
(Abschnitt III Buchst. A Abs. a bzw. Buchst. B Abs. a). Abschnitt III
Buchst. A Abs. e bzw. Abschnitt III Buchst B Abs. f gilt entsprechend.
V Ortszuschlag
(a) Der Ortszuschlag wird gemäß Anlage 4 zu den AVR gewährt.
(b) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse,
der die Vergütungsgruppe des Mitarbeiters zugeordnet ist, und nach
der Stufe, die den Familienverhältnissen des Mitarbeiters entspricht.
(c) Die Vergütungsgruppen werden wie folgt den Tarifklassen für
den Ortszuschlag zugeordnet:
Vergütungsgruppen |
Tarifklasse |
3 bis 5b, Kr 12 bis Kr 7 Ic |
Ic |
3 bis 5b, Kr 12 bis Kr 7 Ic |
Ic |
5c bis 12, Kr 6 bis Kr 1 II |
II |
(d) Unverheiratete und geschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiter, deren
Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, erhalten den
Ortszuschlag der Stufe 1.
(e) Den Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten
- verheiratete Mitarbeiter,
- verwitwete Mitarbeiter,
- geschiedene Mitarbeiter, Mitarbeiter, deren Ehe aufgehoben oder
für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt
verpflichtet sind,
- andere Mitarbeiter, die nicht nur vorübergehend eine andere
Person in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren,
weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der
Mitarbeiter sie auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat,
ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihnen aufgehoben
werden soll.
(f) Den Ortszuschlag der Stufe 3 und der folgenden Stufen erhalten
die Mitarbeiter der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung
des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3
oder § 4 Bundeskindergeldgesetz zustehen würde. Die Stufe
richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Kinder.
(g) Mitarbeiter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung
des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3
oder § 4 Bundeskindergeldgesetz zustehen würde, erhalten zusätzlich
zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe
2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Kinder entspricht. Absatz i gilt entsprechend.
(h) Sind beide Ehegatten im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen
Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche vollbeschäftigt
und stünde ihnen der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden
Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse
Ib zu, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages zur Hälfte. Ist
einer der Ehegatten vollbeschäftigt und der andere teilzeitbeschäftigt,
erhält der vollbeschäftigte Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden
Ortszuschlages ungekürzt; der teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter
erhält den Ortszuschlag der Stufe 1. Sind beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt
und beträgt der gemeinsame Beschäftigungsumfang nicht mehr
als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit,
so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe
1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages
anteilig. Sind beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt
der gemeinsame Beschäftigungsumfang mehr als die durchschnittliche
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, so erhält
der Mitarbeiter abweichend von Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR
den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für
ihn maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe, die dem Anteil
seines Beschäftigungsumfangs an dem Gesamtbeschäftigungsumfang
beider Ehegatten entspricht. Einer Beschäftigung steht eine Versorgungsberechtigung
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gleich. Entsprechendes gilt
auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen
ein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich
gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen
zusteht (Insichkonkurrenz).
Ist der Ehegatte des Mitarbeiters außerhalb der in Unterabs.
1 Satz 1 genannten Bereiche tätig oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt und hat er Anspruch auf Ortszuschlag
oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe
der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder auf Familienzuschlag
der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende
Leistung in Höhe von mindestens dem Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse
Ib, so erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe
1. Erreicht der Anspruch des Ehegatten den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse
Ib nicht, beträgt
er aber mindestens die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen
der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse Ib,
so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der
Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages
zur Hälfte. Erreicht der Anspruch des Ehegatten wegen Teilzeitbeschäftigung
nicht die Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen,
so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der
Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages
in der Höhe gewährt, dass der Mitarbeiter und sein Ehegatte
den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 insgesamt
einmal erhalten. Dies gilt entsprechend auch für den Mitarbeiter,
dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag
oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in
Höhe
der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).
Ist der Ehegatte eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters
außerhalb
der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt
und erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und
der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages anteilig
zu seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält der Mitarbeiter
den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für
ihn maßgebenden Ortszuschlags in der Höhe, dass der Mitarbeiter
und sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und
der Stufe 2 insgesamt in der Höhe erhalten, als wenn beide
im Geltungsbereich der AVR teilzeitbeschäftigt wären.
(i) Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die im
Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer der
folgenden Stufen oder auf Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der
folgenden Stufen oder ein Sozialzuschlag, oder eine entsprechende Leistung
wesentlich gleichen Inhalts zu, so wird der auf das Kind entfallende
Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlags dem Mitarbeiter
gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung
des § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 4 Bundeskindergeldgesetz
vorrangig zu gewähren wäre. Auf das Kind entfällt derjenige
Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes
oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der
Kinder ergibt. Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR findet auf den
Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten
im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt ist; das gilt auch, wenn mehrere
Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind, mit der Maßgabe,
dass dann der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe
3 oder einer der folgenden Stufen in Höhe des Gesamtbeschäftigungsumfangs
der Anspruchsberechtigten gewährt wird, höchstens jedoch der
auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des
Ortszuschlages. Entsprechendes gilt auch für den Mitarbeiter, dem
aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag
oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe
der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).
Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die außerhalb
der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche tätig oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, ein Anspruch
auf Ortszuschlag oder Familienzuschlag oder Sozialzuschlag, oder entsprechende
Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder
einer der folgenden Stufen zu, so erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag
der Stufe 1; erreicht der Anspruch der anderen Person nicht die Höhe
der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen, so erhält der Mitarbeiter
den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer
der folgenden Stufen des für ihn maßgebenden Ortszuschlages
in der Höhe gewährt, dass der Mitarbeiter und die andere Person
den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer
der folgenden Stufen insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend
auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen
ein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich
gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen
zusteht (Insichkonkurrenz). Ist der Ehegatte eines teilzeitbeschäftigten
Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche
ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen
des Ortszuschlages anteilig zu seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält
der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der
Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen des Ortszuschlages in der Höhe,
dass der Mitarbeiter und sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen insgesamt
in der Höhe erhalten, als wenn beide im Geltungsbereich der AVR
teilzeitbeschäftigt wären.
(k) Der Mitarbeiter erhält den Ortszuschlag der Tarifklasse, der
seiner im Dienstvertrag festgesetzten Vergütungsgruppe (Abschnitt
I Abs. c der Anlage 1 zu den AVR) entspricht. Ändert sich bei einer
Höher- oder Herabgruppierung mit der Vergütungsgruppe auch
die Tarifklasse des Ortszuschlages, so ist der Ortszuschlag der neuen
Tarifklasse von demselben Tag an zu zahlen wie die Grundvergütung
der neuen Vergütungsgruppe.
(l) Erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag einer höheren
Stufe, so wird dieser ihm vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das
für die Erhöhung des Ortszuschlages maßgebende Ereignis
fällt. Der Ortszuschlag wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in
dem die Anspruchsvoraussetzungen mindestens noch an einem Tag vorgelegen
haben.
Anmerkung 1
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von
Abschnitt V steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche,
in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen
Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2
entfällt
Anmerkung 3
Sind beide Ehegatten in einem Tätigkeitsbereich der katholischen
Kirche beschäftigt und wendet der Dienstgeber des Ehegatten eine
andere Konkurrenzregelung zum Ortszuschlag als die nach Abschnitt V
an, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der
Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages
in der Höhe gewährt, dass die Ehegatten den Unterschiedsbetrag
in Höhe ihres Gesamtbeschäftigungsumfangs, höchstens
jedoch einmal erhalten.
Übergangsregelung 1
Gemäß Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom
7. Mai 1976 (vgl. "Caritas-Korrespondenz", Heft 6/1976, S. 22) wurde
zu der ab 1.1.1976 gültigen Fassung des Abschnitts V der Anlage
1 zu den AVR eine Übergangsregelung erlassen. Sie hat folgenden
Wortlaut:
a) Unverheiratete Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1976 das 40. Lebensjahr
vollendet haben und am 1. Januar 1976 in einem Dienstverhältnis
im Geltungsbereich der AVR gestanden haben, erhalten für die Dauer
dieses Dienstverhältnisses den Ortszuschlag der Stufe 2 gewährt.
Satz 1 gilt entsprechend auch für Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar
1976 das 40. Lebensjahr vollendet haben und deren Ehe vor dem 1. Januar
1976 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.
b) Verringert sich durch diesen Kommissionsbeschluß der Ortszuschlag
eines Mitarbeiters zum 1. Januar 1976, so erhält er eine Ausgleichszulage
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Ortszuschlag
und dem neuen Ortszuschlag, soweit die Verringerung nicht durch eine
Erhöhung des Ortszuschlages des Ehegatten oder des anderen Anspruchsberechtigten
im Sinne des Abschnitt V Abs. i der Anlage 1 zu den AVR ausgeglichen
wird. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie die bisherigen
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlages
der Stufe 2 oder der folgenden Stufen weiterhin erfüllt wären.
Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an um jeweils
die Hälfte des Betrages, um den sich die Dienstbezüge aufgrund
einer allgemeinen Verbesserung der Dienstbezüge erhöhen. Sie
verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge.
Die Ausgleichszulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
Übergangsregelung 2
Verringert sich durch die unter Buchst. A Nr. 2 und Nr. 3 der in der
"Caritas-Korrespondenz", Heft 11/1976, S. 29, abgedruckten Beschlüsse
der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 30. September 1976 der Ortszuschlag
eines Mitarbeiters, so erhält er eine Ausgleichszulage in der Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Ortszuschlag und dem
ihm ab 1.10.1976 zustehenden Ortszuschlag. Die Ausgleichszulage verringert
sich vom 1.10.1976 an um jeweils die Hälfte des Betrages, um den
sich die Dienstbezüge aufgrund einer allgemeinen Verbesserung der
Dienstbezüge erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige
Erhöhung der Dienstbezüge. Die Ausgleichszulage ist nicht
zusatzversorgungspflichtig.
Gemäß Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom
21. November 1978 (vgl. "Caritas-Korrespondenz", Heft 1/1979, S. 13)
wurde zu der ab 1.1.1979 gültigen Fassung des Abschnitts V der
Anlage 1 zu den AVR eine Übergangsregelung erlassen; sie hat folgenden
Wortlaut:
Übergangsregelung 3
Verringert sich durch die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 21. November 1978 der Ortszuschlag eines Mitarbeiters, so erhält
er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
dem bisherigen Ortszuschlag und dem ihm ab 1.1.1979 zustehenden Ortszuschlag.
Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1.1.1979 an um jeweils die
Hälfte des Betrags, um den sich die Dienstbezüge aufgrund
einer allgemeinen Verbesserung der Dienstbezüge erhöhen. Sie
verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge.
Die Ausgleichszulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
VI Gesamtvergütung der Mitarbeiter
unter 18 Jahren
Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten
ab dem 1. Mai 1995 von der Anfangsgrundvergütung und dem Ortszuschlag
eines ledigen Mitarbeiters der gleichen Vergütungsgruppe 85 v.H.
als Gesamtvergütung.
VII Wechselschicht- und Schichtzulage
(a) Die Mitarbeiter erhalten eine Wechselschicht- oder Schichtzulage
nach Maßgabe dieses Abschnitts.
(b) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan)
eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Anlage
5 zu den AVR) vorsieht, erhält eine Wechselschichtzulage
1) in Höhe von 102,26 EUR monatlich, wenn er dabei in je fünf
Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen
oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet,
2) in Höhe von 61,36 EUR monatlich, wenn er dabei in je sieben
Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen
oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet.
(c) Der Mitarbeiter, der ständig Schichtarbeit ( § 2 Abs.
2 Unterabs. 2 der Anlage 5 zu den AVR) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechung
(geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält eine Zulage
1) in Höhe von 46,02 EUR monatlich, wenn die Schichtarbeit oder
der geteilte Dienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden
erbracht wird,
2) in Höhe von 35,79 EUR monatlich, wenn die Schichtarbeit oder
der geteilte Dienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden
erbracht wird.
Anmerkung zu Absatz c
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und
dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte
Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen
Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf
Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger
ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich
zugrunde gelegt werden.
VIIa Heim- und Werkstattzulage
(a) Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter,
die aufgrund eines Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe
3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert sind, in
1. Heimen der Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen, Heimen für
Kinder und Jugendliche, Jugendwohnheimen, Internaten), in denen überwiegend
Kinder oder Jugendliche oder junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
ständig leben,
2. Heimen der Behindertenhilfe,
3. Heimen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
(§ 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 72
Bundessozialhilfegesetz),
erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Zulage
von 61,36 EUR. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter in der Pflege,
Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung
tätig sind. Leben in diesen Heimen nicht überwiegend ständig
solche Personen, beträgt die Zulage 30,68 EUR monatlich.
(b) Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter,
die aufgrund eines Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe
3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert sind,
1. in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten oder Berufsförderungswerkstätten
2. oder in Werkstätten für behinderte Menschen
erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in der beruflichen
Anleitung/Ausbildung oder im begleitenden sozialen Dienst eine monatliche
Zulage von 40,90 EUR.
Die Zulage erhalten auch Mitarbeiter in Versorgungsbetrieben für
die Dauer ihrer Tätigkeit, wenn sie in der beruflichen Anleitung/Ausbildung
von Menschen mit Behinderungen tätig sind.
(c) Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die
Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge)
zustehen. Sie ist bei der Bemessung der Zuwendungen im Todesfall (Abschnitt
XV der Anlage 1 zu den AVR) und des Übergangsgeldes (Anlage 15
zu den AVR) zu berücksichtigen.
VIII Sonstige Zulagen
(a) Mitarbeiter, die durch die Art ihrer Tätigkeit aus ihrer Vergütungsgruppe
hervorgehoben sind, können für die Dauer dieser Tätigkeit
eine Stellenzulage erhalten.
(b) Bei besonders hochwertigen Leistungen des Mitarbeiters kann eine
widerrufliche Leistungszulage gewährt werden.
(c) Die Stellenzulage und die Leistungszulage sollen als prozentualer
Zuschlag berechnet werden. Grundlage der Berechnung ist die Grundvergütung.
(d) Mitarbeiter, die einen Anspruch gemäß Abschnitt V Abs.
c der Anlage 1 zu den AVR in der Fassung vom 1.10.1966 erworben haben
oder noch erwerben, behalten für ihre Person unter den dort gegebenen
Voraussetzungen ihren Anspruch bei.
(e) Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage unter der Voraussetzung,
dass die zulageberechtigende Tätigkeit mindestens 25 v.H. ihrer
Arbeitszeit ausmacht. Zulagen erhalten:
Die genannten Zulagen werden mit Ausnahme der Zulage nach Ziffer 8
beim Vorliegen der Voraussetzungen neben der monatlichen Zulage nach
Ziffer 1 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen
Kr 1 bis Kr 14 (Anlage 2a zu den AVR) gezahlt.
Beginnt die zulageberechtigende Tätigkeit nicht am Ersten, sondern
im Laufe eines Kalendermonats, so ist in diesem Monat für jeden
Kalendertag ab Beginn dieser Tätigkeit 1/30 des Monatsbetrages
zu zahlen.
Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage weggefallen sind.
VIIIa Besondere Zulage
Durch Dienstvereinbarung kann eine besondere Zulage gezahlt werden,
wenn auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse für
vergleichbare Mitarbeiter in anderen Einrichtungen und Diensten eine
Zulage wegen erhöhter Lebenshaltungskosten (sog. Ballungsraumzulage)
gewährt wird.
IX Sachbezüge
(a) Eine Verpflichtung des Mitarbeiters an der Anstaltsverpflegung
ganz oder teilweise teilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich
zu nehmen, wenn dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist, kann
im Dienstvertrag vereinbart werden.
(b) Die dem Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird mit dem aufgrund
des 17 Satz 1 Nr. 3 des SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein
festgesetzten Wert auf die Dienstbezüge angerechnet. Bei Diätverpflegung
können dienstvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.
(c) Eine dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährte
Unterkunft wird nach Maßgabe der Anlage 12 zu den AVR auf die
Dienstbezüge angerechnet.
IXa Werkdienstwohnungen
(a) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Werkdienstwohnung
zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Im
übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich
der Absätze b und c die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden
Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.
(b) Bezieht der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von
der Einrichtung Energie oder Brennstoff, so hat er die anteiligen Gestehungskosten
zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt
wird.
(c) Beim Tode des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung
zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit
bis zu 6 Monaten dem Ehegatten oder den Kindern, für die dem Mitarbeiter
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zugestanden hat oder ohne
Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 Bundeskindergeldgesetz
zugestanden hätte, nach Maßgabe der im Bereich des Dienstgebers
jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Auch der
Dienstgeber soll sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinterbliebenen
bemühen.
X Zusatzbestimmungen zu den Bezügen
(a) Die Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind
für den Kalendermonat zu berechnen und dem Mitarbeiter so rechtzeitig
zu zahlen, dass er am letzten Werktag des Kalendermonats über sie
verfügen kann. Die Bezüge sollen auf ein von dem Mitarbeiter
eingerichtetes inländisches Konto gezahlt werden. Die Kosten der
Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die
Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstgeber;
die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren
trägt der Empfänger.
Die Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind,
sind für den Kalendermonat zu berechnen. Sie sind dem Mitarbeiter,
soweit Unterabsatz 3 nichts anderes bestimmt, so rechtzeitig zu zahlen,
dass er über sie verfügen kann am letzten Werktag des Kalendermonats,
der auf den folgt, in dem die für die Bezüge maßgebliche
Arbeitsleistung erbracht worden ist.
Der Zeitzuschlag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 6 zu den AVR
und die Überstundenvergütung nach § 3 Abs. 2 der Anlage
6 zu den AVR sind dem Mitarbeiter so rechtzeitig zu zahlen, dass er
über die Überstundenabgeltung am letzten Werktag des Kalendermonats
verfügen kann, der auf den folgt, in dem der im Einzelfall gemäß
§ 3 der Anlage 6 zu den AVR angewandte Ausgleichszeitraum endet.
Stehen dem Mitarbeiter Urlaubsbezüge nach § 2 der Anlage 14
zu den AVR oder Krankenbezüge nach Abschnitt XII der Anlage 1 zu
den AVR für einen vollen Kalendermonat oder für Tage desselben
zu und hat er Anspruch auf den Aufschlag nach § 2 Abs. 1 und 3
der Anlage 14 zu den AVR, so gilt für die Zahlung des Aufschlags
Unterabsatz 2 Satz 2 entsprechend.
Für einen Kalendermonat, für den dem Mitarbeiter weder Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) noch Urlaubsbezüge noch
Krankenbezüge nach Abschnitt XII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR
zustehen, stehen ihm auch keine Bezüge zu, die nicht in Monatsbeträgen
festgelegt sind; ausgenommen ist der Zuschuß nach Abschnitt XII
Abs. d der Anlage 1 zu den AVR. Stehen dem Mitarbeiter aus dem Vormonat
oder Vorvormonat noch Bezüge nach Unterabsatz 2 Satz 2 oder nach
Unterabsatz 3 und 4 dieses Absatzes zu, so sind diese so rechtzeitig
zu zahlen, dass der Mitarbeiter über sie verfügen kann am
letzten Werktag des Kalendermonats, an dem er erstmals wieder Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) oder Urlaubsbezüge ( §
2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge nach Abschnitt XII
der Anlage 1 zu den AVR erhält.
Endet das Dienstverhältnis in einem Kalendermonat, in dem dem Mitarbeiter
weder Dienstbezüge noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge
nach Abschnitt XII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR zustehen, so sind
ihm aus einem Vormonat noch zustehende Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen
festgelegt sind, nach Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich
zu zahlen.
Im Sinne des Unterabsatzes 6 steht der Beendigung des Dienstverhältnisses
gleich der Beginn
a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) des Ruhens des Dienstverhältnisses nach 18 Abs. 4 Satz 2
AVR,
c) der Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz,
d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als
zwölf Monaten;
nimmt der Mitarbeiter die Tätigkeit wieder auf, wird er bei der
Anwendung des Absatz (a) wie ein neueingestellter Mitarbeiter behandelt.
(b) Besteht der Anspruch auf Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage
1 zu den AVR) und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf
Urlaubsvergütung oder auf Krankenbezüge nicht alle Tage eines
Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum
entfällt. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden
für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche
Arbeitsstunde die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den
AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf
eine Stunde entfallenden Anteil vermindert. Zur Ermittlung des auf eine
Stunde entfallenden Anteils sind die Dienstbezüge (Abschnitt II
der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ( § 1 Abs. 1, 2 und 4 der Anlage 5 zu den AVR) zu teilen.
Ändert sich die Höhe der Dienstbezüge (Abschnitt II
der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen im Laufe des Kalendermonats, so gilt Unterabsatz 1 entsprechend.
(c) Dem Mitarbeiter wird eine Abrechnung zur Verfügung gestellt,
in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen,
und die Abzüge getrennt aufgeführt sind. Der Mitarbeiter hat
sich bei der Auszahlung der Dienstbezüge sofort zu vergewissern,
dass die Höhe der ausgezahlten Bezüge mit der Abrechnung übereinstimmt,
und die etwaige Nichtübereinstimmung unverzüglich zu beanstanden.
Unterläßt der Mitarbeiter eine unverzügliche Beanstandung,
so kann er diese später nicht mehr geltend machen. Hiervon bleibt
die Nachprüfung der Richtigkeit der Berechnung der Dienstbezüge
unberührt. Für Beanstandungen wegen nichtzutreffender Berechnung
der Dienstbezüge ist die Ausschlussfrist des § 23 AT einzuhalten.
(d) Hat der Mitarbeiter bei den Dienstbezügen eine Überzahlung
erhalten, so ist er verpflichtet, diese dem Dienstgeber zurückzuerstatten.
Die überzahlten Dienstbezüge können gegen zukünftig
auszuzahlende Dienstbezüge aufgerechnet werden. Das gilt auch für
Überzahlungen bei Bezügen nach Abschnitt XII bis XV der Anlage
1 zu den AVR, in Monatsbeiträgen festgelegte Zulagen und bei überhöhten
sonstigen Leistungen sowie für alle dem Mitarbeiter ohne Rechtsgrund
gewährten Bestandteile der Dienstbezüge (Abschnitt II Abs.
a der Anlage 1 zu den AVR) bzw. der Bezüge nach Abschnitt XII bis
XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
und sonstigen Leistungen.
(e) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil
eines Cent von mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von
weniger als 0,5 ist abzurunden.
(f) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen
(§ 399 BGB). Im Einzelfall kann der Mitarbeiter mit dem Dienstgeber
die Abtretbarkeit seiner Vergütungsansprüche schriftlich vereinbaren.
Anmerkung
Die Regelung des Absatz a Unterabs. 7 gilt nur, wenn der maßgebende
Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
XI Vergütung für Sonderleistungen
der Mitarbeiter
(a) Die Mitarbeiter haben Gutachten, die ihnen dienstlich übertragen
werden, anzufertigen oder bei der Anfertigung behilflich zu sein. Erhält
der Dienstgeber vom Auftraggeber des Gutachtens eine besondere Bezahlung,
durch die auch die Leistung des Mitarbeiters vergütet wird, so
hat der das Gutachten anfertigende Mitarbeiter Anspruch auf Vergütung
seiner Leistung entsprechend dem Maß seiner Beteiligung, soweit
er das Gutachten außerhalb der Dienstzeit erstellt hat.
(b) Falls Oberärzte oder Assistenzärzte im Einvernehmen mit
dem Dienstgeber für Leitende Ärzte (Chefärzte) tätig
werden, haben sie für diese Tätigkeit keinen Anspruch auf
Vergütung gegenüber dem Dienstgeber.
(c) Bei der Beteiligung an der Weiterbildung der Mitarbeiter oder am
Unterricht an den Schulen des Dienstgebers ( § 5 Abs. 3 AT) erhält
der Mitarbeiter nur dann eine besondere Vergütung, wenn er diese
Tätigkeit einschließlich einer angemessenen Vorbereitungszeit
nicht im Rahmen der für ihn maßgebenden wöchentlichen
Arbeitszeit ausüben kann.
(d) Für jeden Einsatz im Rettungsdienst ( § 5 Abs. 3 Unterabs.
4 AT) erhält der Mitarbeiter einen nicht zusatzversorgungspflichtigen
Einsatzzuschlag vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 in Höhe von
15,11 EUR und vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 von 15,26 EUR und
ab 1. November 2004 von 15,41 EUR. Dieser Betrag verändert sich
zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie die Stundenvergütung
der Vergütungsgruppe 2 der Anlage 2 zu den AVR. Der Einsatzzuschlag
steht nicht zu, wenn dem Mitarbeiter wegen der Teilnahme am Rettungsdienst
außer den Vergütungen nach den AVR sonstige Leistungen vom
Dienstgeber oder von einem Dritten (z.B. private Unfallversicherung,
für die der Dienstgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes
die Beiträge ganz oder teilweise trägt; Liquidationsansprüche
usw.) zustehen. Der Mitarbeiter kann auf die Leistungen verzichten.
(e) Besteht nach den vorstehenden Bestimmungen ein Anspruch auf Sondervergütung,
so wird diese auf die Dienstbezüge nicht angerechnet.
XII Krankenbezüge
(a) Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden
trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze
b bis i.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes
1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der
gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde
der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger
bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. Bei Mitarbeitern,
die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses
Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und
stationär in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt
wird.
(b) Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge
in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde,
wenn er Erholungsurlaub hätte.Der Anspruch nach Satz 1 entsteht
erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses.
Wird der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Absatz a) erneut
arbeitsunfähig, hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen weiteren
Zeitraum von sechs Wochen, wenn
aa) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs
Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
bb) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen
1 und 2 wird nicht dadurch berührt, dass der Dienstgeber das Dienstverhältnis
aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche
gilt, wenn der Mitarbeiter das Dienstverhältnis aus einem vom Dienstgeber
zu vertretenden Grund kündigt, der den Mitarbeiter zur Kündigung
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen
1 oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung
aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet
der Anspruch mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(c) Nach Ablauf des nach Absatz b maßgebenden Zeitraumes erhält
der Mitarbeiter für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld
oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder
Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden,
als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß.
Dies gilt nicht,
aa) wenn der Mitarbeiter Rente wegen voller Erwerbsminderung ( 43
SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erhält,
bb) für den Zeitraum, für den die Mitarbeiterin Anspruch
auf Mutterschaftsgeld nach 200 RVO oder nach 13 Abs. 2 MuSchG hat.
Steht dem Mitarbeiter Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung für den Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit
ärztlich festgestellt wird, nicht zu, erhält er für diesen
Tag einen Krankenzuschuß in Höhe von 100 v.H. des Nettoarbeitsentgelts,
wenn für diesen Tag infolge der Arbeitsunfähigkeit ein Vergütungsausfall
eintritt.
(d) Der Krankengeldzuschuß wird bei einer Beschäftigungszeit
( § 11 AT AVR)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über
den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt.
Vollendet der Mitarbeiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine
Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei
Jahren, wird der Krankengeldzuschuß gezahlt, wie wenn er die maßgebende
Beschäftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet
hätte.
In den Fällen des Absatzes a Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme
bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes
1 angerechnet.
(e) Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach
Absatz b Unterabs. 1 oder 2 und der Krankengeldzuschuß bei einer
Beschäftigungszeit
von mehr als einen Jahr längstens für die Dauer von 13
Wochen,
von mehr als drei Jahren längstens für die Dauer von 26
Wochen
bezogen werden; Absatz d Unterabs. 3 gilt entsprechend.
Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr
in das nächste Kalenderjahr oder erleidet der Mitarbeiter im neuen
Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit
einen Rückfall, bewendet es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden
Jahr.
Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der
sich aus Absatz b ergebende Anspruch.
(f) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen
bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem
Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuß
ohne Rücksicht auf die Beschäftigungszeit bis zum Ende der
26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht
über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses
hinaus, gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger
den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
(g) Krankengeldzuschuß wird nicht über den Zeitpunkt hinaus
gezahlt, von dem an der Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung
aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines
rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI
in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhält, zu der der Dienstgeber oder ein anderer Dienstgeber, der
die AVR, eine vergleichbare kircheneigene Regelung, den Bundesangestelltentarifvertrag
oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat,
die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.
Überzahlter Krankengeldzuschuß und sonstige überzahlte
Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge
im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche des Mitarbeiters gehen
insoweit auf den Dienstgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt.
Der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten
Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung
zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden
ist, absehen, es sei denn, der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber die Zustellung
des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.
(h) Der Krankengeldzuschuß wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen
Beitragsanteile des Mitarbeiters zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-
und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger
gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge
verminderte Urlaubsvergütung ( § 2 Abs. 1 der Anlage 14 zu
den AVR).
(i) Anspruch auf Krankengeldzuschuß nach den Absätzen c
bis h hat auch der Mitarbeiter, der in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für die Anwendung des
Absatzes h die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Mitarbeiter als
Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(j) Abweichend von Absatz c Unterabsatz 1 und Absatz d erhält
der Mitarbeiter in den ersten vier Wochen einer ununterbrochenen Dauer
seines Dienstverhältnisses für den Zeitraum, für den
ihm Krankengeld oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Renten-
oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt
werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß.
Anmerkung zu Absatz a
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes a liegt nur dann vor, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
wurde.
Anmerkung zu Absatz f
Hat der Mitarbeiter in einem Fall des Absatzes f die Arbeit vor Ablauf
der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf
von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit
erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies
für den Mitarbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit
hinausgeschoben.
Übergangsregelung
Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1995 in einem Dienstverhältnis
stehen, das am 1. Januar 1996 bei demselben Dienstgeber fortbesteht,
gilt für die Anwendung der vorstehenden Regelungen die zu diesem
Zeitpunkt erreichte Dienstzeit als Beschäftigungszeit.
XII a Anzeige- und Nachweispflichten
(a) In den Fällen des Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 1 ist der
Mitarbeiter verpflichtet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert
die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der
Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen
der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens
an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag dem Dienstgeber vorzulegen.
Der Dienstgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der
ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Mitarbeiter
verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Hält sich der Mitarbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit
im Ausland auf, ist er darüber hinaus verpflichtet, dem Dienstgeber
die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse
am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung
mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Dienstgeber
zu tragen. Darüber hinaus ist der Mitarbeiter, wenn er Mitglied
einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt
ein arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter in das Inland zurück,
ist er verpflichtet, dem Dienstgeber seine Rückkehr unverzüglich
anzuzeigen.
Der Dienstgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu
verweigern, solange der Mitarbeiter die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende
ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz
2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass der
Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht
zu vertreten hat.
(b) In den Fällen des Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 2 ist der
Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts
der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung
der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme
durch einen Sozialleistungsträger nach Abschnitt XII Abs. a Unterabs.
2 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit
der Maßnahme im Sinne Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz
2
unverzüglich vorzulegen.
XII b Forderungsübergang
bei Dritthaftung
(a) Kann der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem
Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der
ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch
insoweit auf den Dienstgeber über, als dieser dem Mitarbeiter Krankenbezüge
und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, vom Dienstgeber
zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile
an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung
sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen
der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt
hat.
(b) Der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber unverzüglich die zur Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(c) Der Forderungsübergang nach Absatz a kann nicht zum Nachteil
des Mitarbeiters geltend gemacht werden.
(d) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge
und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn der Mitarbeiter den Übergang
eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Dienstgeber
verhindert, es sei denn, dass der Mitarbeiter die Verletzung dieser
ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
XIII Zusätzliche Altersversorgung
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für
Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen
der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung A / Versorgungsordnung
B) zu veranlassen. Grundsätzlich findet Versorgungsordnung A Anwendung.
Versorgungsordnung B ist anzuwenden, sofern der Dienstgeber nicht Beteiligter
einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist.
Anmerkung
Soweit ein Dienstgeber die Versorgung der Mitarbeiter für Alter
und Invalidität abweichend von Anlage 8 zu den AVR über eine
kommunale Zusatzversorgungskasse veranlaßt, findet § 1a Versorgungsordnung
A der Anlage 8 zu den AVR Anwendung.
XIV Weihnachtszuwendung
(a) Anspruchsvoraussetzungen
Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtszuwendung,
wenn er
- am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
(Buchst. A bis E der Anlage 7 zu den AVR) steht und
- seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche gestanden hat oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Dienstgeber
in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gestanden hat oder
steht und
- nicht in der Zeit vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres
aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem am 1. Dezember
bestehenden Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, es
sei denn, dass er im unmittelbaren Anschluß daran in ein Dienst-
oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in
einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eintritt.
Dem Mitarbeiter, der für den gesamten Monat Dezember keine Dienstbezüge
erhält, weil er zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit vom Dienst befreit ist, wird die Weihnachtszuwendung
nicht gewährt.
(b) Anteilige Weihnachtszuwendung
Der Mitarbeiter, dessen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vor
dem 1. Dezember endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres
an ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im
Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche gestanden hat, erhält die anteilige Weihnachtszuwendung,
1. wenn er wegen
a) Erreichens der Altersgrenze ( 19 Abs. 3 und 4 AT) oder
b) verminderter Erwerbsfähigkeit ( 18 AT) oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchstabe
a) oder b) derAnlage 17 zu den AVR aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden
ist oder
d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach
36 oder 37 SGB VI oder § 236 oder § 236a SGB VI oder
e) eines mit Sicherheit zu erwartenden Personalabbaues gekündigt
oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat oder
f) wenn er im unmittelbaren Anschluß an sein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem anderen Dienstgeber
im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche übertritt.
2. Die Mitarbeiterin außerdem, wenn sie wegen
a) Schwangerschaft oder
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder
c) Aufnahme eines Kindes in ihre Obhut mit dem Ziel der Annahme als
Kind in den letzten drei Monaten oder
d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach
237a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Satz
1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Dezember das Ruhen des Dienstverhältnisses
nach 18 Abs. 4 AVR eintritt. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. b gilt auch, wenn
ein Mitarbeiter wegen der Niederkunft der Ehefrau in den letzten drei
Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen
hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. c gilt für Mitarbeiter entsprechend.
(c) Rückzahlungsverpflichtung
Hat ein Mitarbeiter die Weihnachtszuwendung nach Absatz a erhalten
und scheidet er vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres aus
seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus, so hat er sie in voller
Höhe zurückzuzahlen. Die Pflicht zur Rückzahlung entfällt,
wenn
- der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluß an sein Dienst-
oder Ausbildungsverhältnis in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
zu einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich der AVR oder in einem
anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übertritt
oder
- der Mitarbeiter aus einem der in Absatz b Ziffer 1 Buchst. d und
e genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag
geschlossen hat oder
- der Mitarbeiter aus einem der in Absatz b Ziffer 2 genannten Gründe
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
(d) Höhe der Weihnachtszuwendung
Die Weihnachtszuwendung beträgt - unbeschadet des Absatz e - 100
v.H. der dem Mitarbeiter nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR während
des Erholungsurlaubs zustehenden Bezüge, die diesem zugestanden
hätten, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub
gehabt hätte. Dabei sind bei der Anwendung des § 2 Abs. 1
Satz 4 der Anlage 14 zu den AVR bei der 5-Tage-Woche 22 Urlaubstage,
bei der 6-Tage-Woche 26 Urlaubstage und bei anderer Verteilung der Arbeitszeit
die entsprechende Zahl von Urlaubstagen zugrunde zu legen.
In den Fällen, in denen am Tag vor Eintritt des Elternzeits Anspruch
auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestehen und
während des Elternzeits eine Erziehungsgeld unschädliche Teilzeitbeschäftigung
bei demselben Dienstgeber ausgeübt wird, bemisst sich die Weihnachtszuwendung
abweichend von Unterabs. 1. Für jeden Kalendermonat bis zur Vollendung
des 12. Lebensmonats des Kindes erhält der Mitarbeiter ein Zwölftel
der Weihnachtszuwendung, deren Höhe sich aus dem Beschäftigungsumfang
am Tage vor Beginn des Elternzeits ergibt, wenn dies für ihn günstiger
ist. Für jeden Kalendermonat nach Vollendung des 12. Lebensmonats
des Kindes erhält der Mitarbeiter ein Zwölftel der Weihnachtszuwendung,
deren Höhe sich aus dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat
(Abs. (d) Unterabs. 1 und 3 entsprechend) ergibt.
Für den Mitarbeiter, dessen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
später als am 1. September des laufenden Kalenderjahres begonnen
hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat
des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
Für den Mitarbeiter, der unter Absatz b fällt und der im
Monat September nicht mehr im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle
Kalendermonat, in dem das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vor
dem Monat September bestanden hat.
Die Weihnachtszuwendung nach Absatz d und e erhöht sich um 25,56
EUR für jedes Kind, für das dem Mitarbeiter für den Monat
September bzw. nach Absatz d Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des
§ 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder des § 4
Bundeskindergeldgesetz zugestanden hätte. Abschnitt V Abs. i der
Anlage 1 zu den AVR ist entsprechend anzuwenden. Für das Jahr 2003
beläuft sich der Betrag nach Satz 1 auf 50,00 EUR
Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit
des Mitarbeiters in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechend
vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich die Weihnachtszuwendung
statt um den Bezug nach Unterabsatz 4 um den Anteil des Betrages, der
dem Maße der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.
(e) Gekürzte Weihnachtszuwendung
Der Mitarbeiter, der im laufenden Kalenderjahr nicht für alle
Kalendermonate einen Anspruch auf Bezüge aus einem Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis bei demselben Dienstgeber hat, erhält
eine gekürzte Weihnachtszuwendung. Sie beträgt für jeden
Kalendermonat, für den der Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr
Anspruch auf Bezüge hat, ein Zwölftel der Weihnachtszuwendung
gemäß Absatz d.
Angerechnet werden jedoch Kalendermonate, für die ein Mitarbeiter
Krankenbezüge nach Abschnitt XII der Anlage I zu den AVR erhält
oder keine Bezüge erhalten hat wegen
- der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor
dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit
unverzüglich wieder aufgenommen hat,
- der Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
- der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz
bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn
am Tage vor Eintritt des Elternzeits Anspruch auf Bezüge oder
auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
(f) Zahlung der Weihnachtszuwendung
Die Weihnachtszuwendung soll spätestens am 1. Dezember des laufenden
Kalenderjahres gezahlt werden. Bei Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
bzw. bei Eintritt des Ruhens des Dienstverhältnisses ( § 18
Abs. 4 AT) soll die Weihnachtszuwendung bei Beendigung bzw. bei Eintritt
des Ruhens des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden.
(g) Anrechnung von Leistungen
Hat ein Mitarbeiter nach Absatz b oder entsprechenden Vorschriften
einer anderen arbeitsrechtlichen Ordnung bereits eine Weihnachtszuwendung
erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren
Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung, vermindert sich diese Weihnachtszuwendung
um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die
Weihnachtszuwendung gezahlt worden ist. Dies gilt auch für eine
Weihnachtszuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit
nach dem Bundeselterngeldgesetz. Der Erhöhungsbetrag wird für
das nach Absatz d Unterabs. 4 zu berücksichtigende Kind in jedem
Kalenderjahr nur einmal bezahlt.
Anmerkung 1
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine
Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk
oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2
Wegen der am 16. Juni 1994, am 24. Oktober 1996, am 22. Oktober 1998,
am 17. Juni 1999 ", am 13. September 2000 und 02. Oktober 2003
beschlossenen Festschreibung der Weihnachtszuwendung beträgt abweichend
von Absatz d Unterabs. 1 Satz 1 der Bemessungssatz für die Weihnachtszuwendung
vom vom 1. September 2001 an 85,80 von Hundert für die Vergütungsgruppen
12 bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 83,79
von Hundert, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 82,96 von Hundert
und ab 1. November 2004 82,14 von Hundert - und für die Vergütungsgruppen
3 bis 1 bzw. Kr 12 bis Kr 14 vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 83,79
von Hundert, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 82,96 von Hundert
und ab 1. November 2004 82,14 von Hundert. Für Auszubildende gemäß
Abschnitt E der Anlage 7 zu den AVR beträgt der Bemessungssatz
vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 84,87 von Hundert, vom 1. Juli 2004
bis 31. Oktober 2004 84,03 von Hundert und ab 1. November 2004 83,20
von Hundert.
Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt
an, von dem an vor dem 1. Februar 2005 die Vergütungen der Mitarbeiter
allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner
Berechnung zugrunde liegen.
Anmerkung 3:
Der Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes in Abschnitt XIV Abs.
(d) Unterabs. 2 und Abs. (e) Unterabs. 2 Nr. 3 ist im Falle der Annahme
als Kind nach § 1752 BGB die Zeitspanne gleichzusetzen, die seit
der Aufnahme des Kindes in die Obhut der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters
verstrichen ist. Der Anspruch besteht im übrigen längstens
bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres.
XV Zuwendungen im Todesfall
(a) Beim Tode des Mitarbeiters, der sich nicht im Sonderurlaub nach
§ 10 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR befindet und dessen Dienstverhältnis
nicht nach § 18 Abs. 4 AT ruht, erhalten
a) der überlebende Ehegatte,
b) die Abkömmlinge des Mitarbeiters
Sterbegeld.
Als Sterbegeld werden für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats
und für zwei weitere Monate die Dienstbezüge (Abschnitt II
der Anlage 1 zu den AVR) des Verstorbenen gewährt.
(b) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes a nicht vorhanden,
ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern
sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Mitarbeiters mit
diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der
Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist;
b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder
der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
c) Hat der Mitarbeiter im Sterbemonat keinen Anspruch auf Dienstbezüge
wegen Elternzeit oder auf Krankenbezüge wegen Ablauf der Fristen
des Abschnitts XII der Anlage 1 zu den AVR oder hat die Mitarbeiterin
zur Zeit ihres Todes Mutterschaftsgeld nach 13 Mutterschutzgesetz bezogen,
werden als Sterbegeld für den Sterbetag und die restlichen Kalendertage
des Sterbemonats sowie für zwei weitere Monate die Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) des Verstorbenen gewährt.
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.
(d) Sind an den Verstorbenen Dienstbezüge oder Vorschüsse
über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das
Sterbegeld angerechnet.
(e) Die Zahlung an einen der nach Absatz a oder Absatz b Berechtigten
bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Dienstgeber
zum Erlöschen. Sind Berechtigte nach Absatz a oder Absatz b nicht
vorhanden, werden über den Sterbetag hinausbezahlte Bezüge
für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.
(f) Wer den Tod des Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt
hat, hat keinen Anspruch auf das Sterbegeld.
(g) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die nach Absatz
a oder Absatz b Berechtigten als Sterbegeld aus einer zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung
erhalten.
Anmerkung
Vergütungsgruppenzulagen gelten bei der Berechnung des Sterbegeldes
als Bestandteil der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu
den AVR).