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Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

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Anlage 6a: Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

 

 

 

§ 1 Zeitzuschläge

(1) Der Mitarbeiter erhält neben seinen Dienstbezügen (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen

1 bis 4b, Kr 14 bis Kr 9

15 v.H.

5b, Kr 8 und Kr 7

20 v.H.

5c bis 12, Kr 6 bis Kr 1

25 v.H.

b) für Arbeit an Sonntagen 25 v.H.,

c) für Arbeit

aa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, ohne Freizeitausgleich 135 v.H.

bb) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, bei Freizeitausgleich 35 v.H.

cc) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v.H.

dd) am Ostersonntag, Pfingstsonntag 35 v.H.

d) soweit nach § 3 Abs. 2 der Anlage 5 zu den AVR kein Freizeitausgleich erteilt wird,

aa) an dem Tage vor dem Ostersonntag und Pfingstsonntag für die Arbeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr 25 v.H.,

bb) an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor dem Neujahrstag für die Arbeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr 135 v.H.

der Stundenvergütung,

e) Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,28 EUR.

f) für Arbeiten an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr 0,64 EUR.

 

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist.

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2, Buchst. e wird nicht gezahlt für Bürodienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche Dienstgeschäfte, für die, ohne dass eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungsgeld gezahlt wird.

 

(3) Die Stundenvergütung ergibt sich für jede Vergütungsgruppe aus § 2 der Anlage 6a zu den AVR.

Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlags nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a ist die Überstundenvergütung.

 

(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich der Stundenvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1 aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung, die schriftlich abzufassen ist, oder einer betrieblichen Vereinbarung pauschaliert werden.

 

(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f gilt nicht für Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 1 bis 4b der Dienststellen, in denen Anhang C der AVR Anwendung findet; der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e beträgt 0,38 EUR je Stunde. Für die bei diesen Dienststellen beschäftigten übrigen Mitarbeiter gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d mit der Maßgabe, dass der Zeitzuschlag jeweils 0,38 EUR je Stunde beträgt.

 

 

§ 2 Stundenvergütung

 


§ 2 Stundenvergütung (Ost)

anlage 6a