Anlage 20: Besondere
Regelungen für Alltagsbegleiter in der ambulanten
Altenpflege
Präambel
Mit dieser Regelung soll hilfe- und pflegebedürftigen alten Menschen
und deren Angehörigen ein finanzierbares Angebot für
personen- und haushaltsnahe Unterstützungsleistungen einschließlich
sozialer Betreuung bei ambulanten Diensten eröffnet werden. Hilfe
und pflegebedürftigen alten Menschen soll ermöglicht werden,
so lange wie möglich zu Hause leben zu können. Gleichzeitig
will die Regelung ein erster Schritt zur Eindämmung der Schwarzarbeit
im Bereich der häuslichen Pflege sein. In Ergänzung zu den
vorhandenen Angeboten der Caritas-Sozialstationen wird zudem für
unausgebildete Kräfte ein Angebot an neuen, sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen geschaffen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Regelung für Alltagsbegleiter in der ambulanten Altenpflege
gilt ausschließlich in Ergänzung zu pflegefachlichen und
Pflegehilfstätigkeiten in der ambulanten Altenpflege.
§ 2 Alltagsbegleitung in der ambulanten Altenpflege
(1) Unter Alltagsbegleitung in der ambulanten Altenpflege sind folgende
Tätigkeiten zu verstehen:
- Betreuung und Beaufsichtigung,
- Unterstützung bei der Alltagsgestaltung (z.B. beim Gehen
und Lesen, bei der Unterstützung von sozialen und kulturellen
Kontakten),
- Unterstützung bei der Alltagsbewältigung (darunter fallen
z.B. einfache Tätigkeiten im Haushalt, einfache Alltagsverrichtungen,
wie Essen und Trinken sowie Hygiene),
- Botengänge und begleitende Tätigkeiten, wie Begleitung
bei Arztbesuchen, bei Physiotherapie, bei Amtsgängen,
soweit diese Tätigkeiten nicht in die Zuständigkeit qualifizierter
Pflegeberufe und hauswirtschaftlicher Berufsgruppen fallen.
Diese Tätigkeiten erfordern keine Vorkenntnisse. Sie können
nach kurzer Einweisung (bis zu einer Woche) ausgeführt werden.
(2) Die Alltagsbegleitung kann von hilfe- und pflegebedürftigen
Menschen sowie ihren Angehörigen stundenweise angefordert werden.
Der konkrete Leistungsinhalt und -umfang wird individuell zwischen
dem Leistungsnehmer und dem ambulanten Dienst als Leistungserbringer
vereinbart. Die Einsatzzeit liegt in der Regel zwischen 6:00 und 22:00
Uhr an Werk, Sonn- und Feiertagen, bei Bedarf aber auch darüber
hinaus.
(3) Bei der Alltagsbegleitung handelt es sich nicht um eine Pflegesachleistung
nach § 36 SGB XI, nicht um ein Angebot nach § 45b Abs. 1
Nr. 1 und 2 SGB XI und nicht um eine Leistung der häuslichen Krankenpflege
nach § 37
SGB V.
§ 3 Anforderungsprofil an den Träger
(1) Träger des Angebotes "Alltagsbegleiter" sind nach
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassene ambulante Pflegedienste.
(2) Sie erklären im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung
ihre Bereitschaft, folgende Mindeststandards einzuhalten und
umzusetzen:
- ein zeitumfängliches, qualitätsgesichertes und verlässliches
Unterstützungsangebot für hilfe und pflegebedürftige
Menschen im häuslichen Bereich in Ergänzung zu dem bestehenden
pflegefachlichen Angebot aufzubauen;
- für den Bereich Alltagsbegleitung nur Mitarbeiter ohne einschlägige
fachliche Qualifikation und ohne einschlägige Vorkenntnisse
einzustellen und nur in diesem Tätigkeitsfeld einzusetzen;
- eine Einarbeitung und regelmäßige fachliche Begleitung
orientiert an den Einarbeitungsempfehlungen des Deutschen Caritasverbandes sowie eine Kontrolle der geleisteten Arbeit
zu gewährleisten;
- eine telefonische Erreichbarkeit für Leistungsempfänger
und Alltagsbegleiter sicherzustellen;
- bei Krankheit und Urlaub der Alltagsbegleiter und in Notfällen
eine Vertretung zu gewährleisten.
§ 4 Anforderungsprofil an Bewerber
(1) Anforderungen an Bewerber sind:
- Mindestalter 18 Jahre
- Hinreichende
Deutschkenntnisse (d h. situationsbezogen)
- Erfahrung in der Haushaltsführung
- Vorlage eines aktuellen polizeilichen
Führungszeugnisses
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung.
(2) Die Festlegung der Eignung erfolgt durch den Träger des
ambulanten Dienstes hinsichtlich
- der körperlichen und psychischen Belastbarkeit
- der sozialen und emotionalen Kompetenz
- der Alltagskompetenz.
§ 5 Vergütung
(1) Die monatliche Vergütung beträgt für Mitarbeiter
i.S.d. § 2a des Allgemeinen Teils zu den AVR 1202,05 EUR und
für alle sonstigen Mitarbeiter 1.285,62 EUR.
(2) Zeitzuschläge werden nach Anlage 6a zu den AVR gezahlt.
In Abweichung von § 2 der Anlage 6a zu den AVR richtet sich
die Stundenvergütung nach der in Abs. 1 festgelegten Monatsvergütung.
Die zeitzuschläge für Überstunden betragen je Stunde
25 v.H.
(3) Die Erstattung der Fahrtkosten richtet sich nach der entsprechenden
Regelung des zuständigen Pflegedienstes.
§ 6 Sonstige Bestimmungen
Die Bestimmungen des § 2a Absätze 3 bis 6, 10, 13, 21
und 22 Allgemeiner Teil, der Anlage 1 Abschnitte Il, Ill, IV, V,
VI, VII, Vlla, VIII, Villa und XIV, der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c, 2d,
3, 3a, 3b, 3c, 3 (Ost), 3a (Ost), 3b (Ost), 3c (Ost), 4, 4 (Ost),
7, 10, 14 Abschnitt II sowie der Anlagen 18 und 19 zu den AVR finden
keine Anwendung auf Alltagsbegleiter in der ambulanten Altenpflege.
Ansonsten finden die AVR entsprechende Anwendung, soweit vorstehend
keine abweichende Regelung vorgesehen ist.
§ 7 Geltungsdauer
Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2007.