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Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

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Anlage 20: Besondere Regelungen für Alltagsbegleiter in der ambulanten Altenpflege

 

 

Präambel

Mit dieser Regelung soll hilfe- und pflegebedürftigen alten Menschen und deren Angehörigen ein finanzierbares Angebot für personen- und haushaltsnahe Unterstützungsleistungen einschließlich sozialer Betreuung bei ambulanten Diensten eröffnet werden. Hilfe und pflegebedürftigen alten Menschen soll ermöglicht werden, so lange wie möglich zu Hause leben zu können. Gleichzeitig will die Regelung ein erster Schritt zur Eindämmung der Schwarzarbeit im Bereich der häuslichen Pflege sein. In Ergänzung zu den vorhandenen Angeboten der Caritas-Sozialstationen wird zudem für unausgebildete Kräfte ein Angebot an neuen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen geschaffen.

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung für Alltagsbegleiter in der ambulanten Altenpflege gilt ausschließlich in Ergänzung zu pflegefachlichen und Pflegehilfstätigkeiten in der ambulanten Altenpflege.

 

§ 2 Alltagsbegleitung in der ambulanten Altenpflege

(1) Unter Alltagsbegleitung in der ambulanten Altenpflege sind folgende Tätigkeiten zu verstehen:

  • Betreuung und Beaufsichtigung,
  • Unterstützung bei der Alltagsgestaltung (z.B. beim Gehen und Lesen, bei der Unterstützung von sozialen und kulturellen Kontakten),
  • Unterstützung bei der Alltagsbewältigung (darunter fallen z.B. einfache Tätigkeiten im Haushalt, einfache Alltagsverrichtungen, wie Essen und Trinken sowie Hygiene),
  • Botengänge und begleitende Tätigkeiten, wie Begleitung bei Arztbesuchen, bei Physiotherapie, bei Amtsgängen,

soweit diese Tätigkeiten nicht in die Zuständigkeit qualifizierter Pflegeberufe und hauswirtschaftlicher Berufsgruppen fallen.

Diese Tätigkeiten erfordern keine Vorkenntnisse. Sie können nach kurzer Einweisung (bis zu einer Woche) ausgeführt werden.

(2) Die Alltagsbegleitung kann von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen sowie ihren Angehörigen stundenweise angefordert werden. Der konkrete Leistungsinhalt und -umfang wird individuell zwischen dem Leistungsnehmer und dem ambulanten Dienst als Leistungserbringer vereinbart. Die Einsatzzeit liegt in der Regel zwischen 6:00 und 22:00 Uhr an Werk, Sonn- und Feiertagen, bei Bedarf aber auch darüber hinaus.

(3) Bei der Alltagsbegleitung handelt es sich nicht um eine Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI, nicht um ein Angebot nach § 45b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI und nicht um eine Leistung der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V.

 

§ 3 Anforderungsprofil an den Träger

(1) Träger des Angebotes "Alltagsbegleiter" sind nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassene ambulante Pflegedienste.

(2) Sie erklären im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung ihre Bereitschaft, folgende Mindeststandards einzuhalten und umzusetzen:

  • ein zeitumfängliches, qualitätsgesichertes und verlässliches Unterstützungsangebot für hilfe und pflegebedürftige Menschen im häuslichen Bereich in Ergänzung zu dem bestehenden pflegefachlichen Angebot aufzubauen;
  • für den Bereich Alltagsbegleitung nur Mitarbeiter ohne einschlägige fachliche Qualifikation und ohne einschlägige Vorkenntnisse einzustellen und nur in diesem Tätigkeitsfeld einzusetzen;
  • eine Einarbeitung und regelmäßige fachliche Begleitung orientiert an den Einarbeitungsempfehlungen des Deutschen Caritasverbandes sowie eine Kontrolle der geleisteten Arbeit zu gewährleisten;
  • eine telefonische Erreichbarkeit für Leistungsempfänger und Alltagsbegleiter sicherzustellen;
  • bei Krankheit und Urlaub der Alltagsbegleiter und in Notfällen eine Vertretung zu gewährleisten.

 

§ 4 Anforderungsprofil an Bewerber

(1) Anforderungen an Bewerber sind:

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Hinreichende Deutschkenntnisse (d h. situationsbezogen)
  • Erfahrung in der Haushaltsführung
  • Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses
  • Nachweis der gesundheitlichen Eignung.

(2) Die Festlegung der Eignung erfolgt durch den Träger des ambulanten Dienstes hinsichtlich

  • der körperlichen und psychischen Belastbarkeit
  • der sozialen und emotionalen Kompetenz
  • der Alltagskompetenz.

 

§ 5 Vergütung

(1) Die monatliche Vergütung beträgt für Mitarbeiter i.S.d. § 2a des Allgemeinen Teils zu den AVR 1202,05 EUR und für alle sonstigen Mitarbeiter 1.285,62 EUR.

(2) Zeitzuschläge werden nach Anlage 6a zu den AVR gezahlt. In Abweichung von § 2 der Anlage 6a zu den AVR richtet sich die Stundenvergütung nach der in Abs. 1 festgelegten Monatsvergütung. Die zeitzuschläge für Überstunden betragen je Stunde 25 v.H.

(3) Die Erstattung der Fahrtkosten richtet sich nach der entsprechenden Regelung des zuständigen Pflegedienstes.

 

§ 6 Sonstige Bestimmungen

Die Bestimmungen des § 2a Absätze 3 bis 6, 10, 13, 21 und 22 Allgemeiner Teil, der Anlage 1 Abschnitte Il, Ill, IV, V, VI, VII, Vlla, VIII, Villa und XIV, der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 3, 3a, 3b, 3c, 3 (Ost), 3a (Ost), 3b (Ost), 3c (Ost), 4, 4 (Ost), 7, 10, 14 Abschnitt II sowie der Anlagen 18 und 19 zu den AVR finden keine Anwendung auf Alltagsbegleiter in der ambulanten Altenpflege. Ansonsten finden die AVR entsprechende Anwendung, soweit vorstehend keine abweichende Regelung vorgesehen ist.

 

§ 7 Geltungsdauer

Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2007.