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Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

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Anlage 21: Besondere Regelungen für Lehrkräfte


§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Eingruppierung
§ 3 Vergütung
§ 4 Jahressonderzahlungen
§ 5 Arbeitszeit
§ 6 Urlaub
§ 7 In Kraft treten

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Anlage findet Anwendung für Lehrkräfte in Schulen und für sonstige pädagogische, therapeutische und pflegerische Mitarbeiter in diesen Schulen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über die Förderung von Privatschulen refinanziert werden.
Davon ausgenommen sind Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiter an Krankenpflege-, Krankenpflegehilfe-, Kinderkrankenpflege-, und Hebammenschulen.

(2) Die Regelung gilt für Mitarbeiter im Sinne des Abs. 1, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Juli 2007 und vor dem 01. August 2008 erstmals bei diesem Dienstgeber neu beginnt.

Anmerkung 1 zu § 1 Abs. 1 S. 1:

Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Anmerkung 2 zu § 1 Abs. 2:

Die Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses ist keine Neueinstellung. Besteht mit einem Mitarbeiter lediglich für die Dauer der Schulferien kein Dienstverhältnis, liegt keine Neueinstellung vor.

 

§ 2 Eingruppierung

Für die Eingruppierung gelten in Abweichung zu den Anlagen 1, 2, 2a und 2d zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen. Sind entsprechende Vorschriften nicht vorhanden, gelten die AVR.

 

§ 3 Vergütung

(1) Für die Vergütung gelten in Abweichung zu den Anlagen 1 Abschnitte I, la, ib, Ic, II, lla, III, lila, IV, V, VI, VII, Vlla, VIII, Villa, IX, IXa und XIV, den Anlagen 3, 3 (Ost), 3a, 3a (Ost), 4, 4 (Ost), 10 zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen. Sehen diese Regelungen ein Leistungsentgelt vor, erhalten die Mitarbeiter mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember ab dem Jahr 2007 12 v.H. des Tabellenentgelts ausgezahlt, das für den Monat September desselben Jahres jeweils zusteht.

(2) Soweit diese Regelungen hinsichtlich der Stufenzuordnung auf die Berufserfahrung abstellen, sind die Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei anderen Dienstgebern im Geltungsbereich der AVR sowie im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist, der Berufserfahrung beim selben Dienstgeber gleichgestellt.

(3) Sind entsprechende Vorschriften nicht vorhanden, gelten die AVR.


§ 4 Jahressonderzahlungen

Für Jahressonderzahlungen gelten in Abweichung zu Anlage 1 Abschnitt XIV zu den AVR (Weihnachtszuwendung) und zu Anlage 14 Abschnitt II zu den AVR (Urlaubsgeld) die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen. Sind entsprechende Vorschriften nicht vorhanden, gelten die AVR.

 

§ 5 Arbeitszeit

Für die Arbeitszeit, die Überstundenregelung, die Zeitzuschläge und die Überstundenvergütung gelten in Abweichung zu den Anlagen 5, 6 und 6a zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen. Sind entsprechende Vorschriften nicht vorhanden, gelten die AVR.

 

§ 6 Urlaub

Für den Urlaub gelten in Abweichung zu Anlage 14 Abschnitt I zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen. Sind entsprechende Vorschriften nicht vorhanden, gelten die AVR.

 

§ 7 In Kraft treten

Diese Anlage tritt zum 01. Juni 2007 in Kraft