Anlage7a: Besitzstandsregelungen zu Anlage
7 zu den AVR
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Überleitungsregelung gilt für alle Praktikanten
nach Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR, die am 30. Juni 2008 in einem
Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 2008 im Geltungsbereich
der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden
Dienstverhältnisses. Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen
fort, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie
bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen
von bis zu einem Monat sind unschädlich.
(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den
jeweiligen Teilbetrag der Besitzstandszulage, die dem Verhältnis
der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden
Vollbeschäftigten
entspricht.
§ 2 Zulage aufgrund des
Wegfalls des Verheiratetenzuschlags in Abschnitt D der Anlage 7 zu
den AVR
(1) Praktikanten,
die bis zum 30. Juni 2008 einen Anspruch auf Verheiratetenzuschlag
gemäß Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR gehabt haben,
erhalten ab dem 1. Januar 2008 stattdessen eine monatliche Zulage in
Höhe von 65,45 Euro und ab dem 1. Januar 2009 in Höhe von
68,26 Euro.
Abweichend davon
erhalten Praktikanten im Gebiet der Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.
(2) Die Zulage
entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen
für die Gewährung des Verheiratetenzuschlags gemäß Abschnitt
D der Anlage 7 zu den AVR bzw. gemäß § 2a Absatz (10)
Ziffer 3 des Allgemeinen Teils der AVR entfallen.
(3) Bei der Bemessung der Zulage finden
die Konkurrenzregelungen in
Abschnitt V Abs. (h) der Anlage 1 zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember
2007 sinngemäß Anwendung.