Anlage 12: Bewertung der Unterkünfte für
Mitarbeiter
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Anlage 12 zu den AVR gilt für die unter Anlagen 2, 2a,
2b, 2c und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter uneingeschränkt.
(2) Für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu
den AVR) findet die Anlage 12 zu den AVR nach Maßgabe der im Einzelfall
in der Anlage 7 zu den AVR getroffenen Regelung Anwendung. Sie gilt
nicht für Auszubildende.
§ 2 Mitarbeiterunterkünfte
(1) Der Wert einer dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage
gewährten Mitarbeiterunterkunft ist unter Berücksichtigung
in ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattung auf die Dienstbezüge
anzurechnen. Für Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge
besteht, hat der Mitarbeiter dem Dienstgeber den Wert zu vergüten.
(2) Mitarbeiterunterkünfte im Sinne der Anlage 12 zu den AVR sind
möblierte Wohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte
Schlafräume, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in der Nutzung
des Dienstgebers stehen und die dem Mitarbeiter zur alleinigen Benutzung
- bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch festgelegte Personenzahl
- überlassen werden.
§ 3 Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte
(1) Der Wert der Mitarbeiterunterkünfte wird ab 1. Januar 2007
wie folgt festgelegt:
Wertklasse |
Mitarbeiterunterkünfte |
EUR je qm Nutzfläche monatlich |
1 |
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen |
6,65
|
2 |
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen |
7,38
|
3 |
mit eigenem Bad oder Dusche |
8,42
|
4 |
mit eigener Toilette und Bad oder Dusche |
9,38
|
5 |
mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche |
10,00
|
Bei einer Nutzfläche von mehr als 25 qm erhöhen sich für
die über 25 qm hinausgehende Nutzfläche die Quadratmetersätze
um 10 v.H. Bei Mitarbeiterunterkünften mit einer Nutzfläche
von weniger als 12 qm ermäßigen sich die Quadratmetersätze
um 10 v.H.
Wird die Nutzung der Mitarbeiterunterkunft durch besondere Umstände
erheblich beeinträchtigt (z.B. Ofenheizung, kein fließendes
Wasser, Unterbringung in einem Patientenzimmer, das vorübergehend
als Personalunterkunft verwendet wird und in dem die Bewohner erheblichen
Störungen durch den Krankenhausbetrieb ausgesetzt sind), sollen
die Quadratmetersätze um bis zu 10 v.H., beim Zusammentreffen mehrerer
solcher Umstände um bis zu 25 v.H. ermäßigt werden;
beim Zusammentreffen zahlreicher außergewöhnlicher Beeinträchtigungen
kann die Ermäßigung bis zu 33 1/3 v.H. betragen.
(2) Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen
auszugehen. Balkonflächen sind mit 25 v.H. und Flächen unter
Dachschrägen mit 50 v.H. anzurechnen. Die Nutzfläche von Bädern
oder Duschen in Naßzellen, die zwei Mitarbeiterunterkünften
zugeordnet sind, ist den beiden Mitarbeiterunterkünften je zur
Hälfte zuzurechnen.
(3) Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Absatz 1 haben
Mitarbeiterunterkünfte, wenn
a) in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen,
von Toiletten und von Kochgelegenheiten für die Bewohner des
Wohnheimes,
b) in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl
von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von
Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch die Mitarbeiter des Dienstgebers
vorhanden ist.
Die Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenn
a) für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und
ein Bad oder eine Dusche oder
b) für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheit
vorhanden ist.
Bäder oder Duschen in Naßzellen, die zwei Mitarbeiterunterkünften
zugeordnet sind (Zugang von beiden Unterkünften bzw. über
einen gemeinsamen Vorraum), gelten als eigenes Bad oder Dusche im Sinne
des Absatz 1.
(4) Mit dem sich aus Absatz 1 ergebenden Wert sind die üblichen
Nebenkosten abgegolten. Zu diesen gehören die Kosten für Heizung,
Strom, Wasser (einschließlich Warmwasser), die Gestellung sowie
die Reinigung der Bettwäsche und der Handtücher. Werden diese
Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die Mitarbeiterunterkunft
auf eigenen Wunsch von dem Mitarbeiter ganz oder teilweise möbliert,
ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.
Wird die Mitarbeiterunterkunft auf Kosten des Dienstgebers gereinigt
oder werden vom Dienstgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen
erbracht (z.B. besondere Ausstattung mit erheblich höherwertigen
Möbeln, Reinigung der Körperwäsche), ist ein Zuschlag
in Höhe der Selbstkosten zu erheben.
Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche
zur Verfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag ab
01.01.2007 von 3,99 EUR zu erheben, sofern die Waschmaschine nicht
mit einem Münzautomaten
ausgestattet ist.
(5) Wird eine Mitarbeiterunterkunft von mehreren Personen benutzt,
werden dem einzelnen Mitarbeiter bei Einrichtung der Mitarbeiterunterkunft
a) für zwei Personen 66 2/3 v.H.,
b) für drei Personen 40 v.H.
des vollen Wertes angerechnet.
§ 4 Anpassung des Wertes der
Mitarbeiterunterkünfte
Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge
sind jeweils zu demselben Zeitpunkt und demselben Vomhundertsatz zu
erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund des 17 Satz 1 Nr.
3 des SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert
für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert
wird.
(§ 5entfällt)