§ 2b Übergangsregelung
für Mitarbeiter in Maßnahmen zu Arbeitsbeschaffung
Für Mitarbeiter, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen
gemäß den §§ 260 bis 279, 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB
III beschäftigt werden und soweit sie nicht vom Geltungsbereich
gemäß § 3 Absatz d) ausgenommen sind, können die
in EUR-Beträgen ausgewiesenen Vergütungs- und Bezügebestandteile
um bis zu 20 v.H. gekürzt werden. Die Kürzung soll nur erfolgen,
wenn sie aufgrund der Förderbedingungen oder der finanziellen Situation
des Trägers unvermeidbar ist.
Diese Regelung gilt für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember
2004 bewilligt werden.
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die AVR gelten nicht für:
a) Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen,
geistigen, seelischen oder sonstigen Behinderung beeinträchtigt
ist und deren Rehabilitation oder Resozialisierung durch Beschäftigungs-
und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt wird;
b) Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gründen der Erwerbstätigkeit
beschäftigt werden, sondern vorwiegend zu ihrer Betreuung, sofern
die Anwendung der AVR nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
ist;
c) Mitarbeiter, die Tätigkeiten nach § 11 Abs. 3 SGB XII
ausüben;
d)
(aa) Mitarbeiter, die im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung
und/oder Qualifizierung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder Erhaltung der
Arbeitsfähigkeit eine fachliche und/oder sozialpädagogische Anleitung erhalten
(insbesondere Maßnahmen nach den §§ 16 Abs. 1
SGB II, 260 bis 271 SGB III und anderen öffentlich geförderten Maßnahmen) und ausschließlich zusätzliche
Aufgaben erfüllen. Zusätzliche
Aufgaben sind solche, die vom Stammpersonal der Einrichtung üblicherweise
nicht übernommen werden oder übernommen werden können;
diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2009;
(bb) Mitarbeiter, die im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung
zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
(insbesondere Maßnahmen nach den §§ 16 Abs. 1 SGB II, 260 bis
271 SGB III und anderen öffentlich geförderten Maßnahmen) ausschließlich zusätzliche
Aufgaben erfüllen. Zusätzliche Aufgaben sind solche, die vom Stammpersonal der Einrichtung üblicherweise
nicht übernommen werden oder übernommen werden können;
diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2009;
(cc) Mitarbeiter, die Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs.
3 SGB II ausüben;
e) Mitarbeiter, die für einen festumgrenzten Zeitraum ausschließlich
zu Ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern nicht
Anlage 7 zu den AVR anzuwenden ist;
f) leitende Ärzte (Chefärzte) und vergleichbare leitende
Mitarbeiter, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders
vereinbart sind oder werden;
g) Mitarbeiter, die über die höchste Vergütungsgruppe
der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten.
§ 4 Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Dienst in der katholischen Kirche fordert vom Dienstgeber und
vom Mitarbeiter die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung
und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart, die
sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfaßtheit
ergibt.
(2) Bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind die allgemeinen
und für einzelne Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und
Vorschriften zu beachten.
(3) Der Dienst in der katholischen Kirche erfordert vom katholischen
Mitarbeiter, dass er seine persönliche Lebensführung nach
der Glaubens- und Sittenlehre sowie den übrigen Normen der katholischen
Kirche einrichtet. Die persönliche Lebensführung des nichtkatholischen
Mitarbeiters darf dem kirchlichen Charakter der Einrichtung, in der
er tätig ist, nicht widersprechen.
(4) Jeder Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen
nach bestem Können bei der Erfüllung des ihm übertragenen
Dienstes einzusetzen. Er soll jederzeit bemüht sein, sein fachliches
Können zu erweitern. Er hat die für seinen Arbeitsbereich
bestehenden Gesetze und Verwaltungsbestimmungen und daneben die durch
Dienstanweisungen oder Anordnungen seiner Vorgesetzten gegebenen Weisungen
zu beachten.
(5) Die Dienstordnung sowie die Haus- und Heimordnung sind für
jeden Mitarbeiter verbindlich.
§ 5 Besondere Dienstpflichten
(1) Das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten
besteht nicht nur während des Dienstverhältnisses, sondern
auch nach dessen Beendigung.
(2) Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist zulässig.
Über die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Dienstgeber
zu unterrichten. Eine Nebentätigkeit ist unzulässig, wenn
dadurch die Arbeitskraft der Mitarbeiter oder berechtigte Interessen
des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt werden. In diesem Fall
kann der Dienstgeber eine Nebentätigkeit untersagen bzw. die Erlaubnis
zur Nebentätigkeit einschränken.
(3) Die Mitarbeiter sind grundsätzlich verpflichtet, sich auf
Verlangen des Dienstgebers in zumutbarem Umfang an der Weiterbildung
der Mitarbeiter und am Unterricht an den Schulen des Dienstgebers zu
beteiligen.
In akademischen Lehrkrankenhäusern sind die Ärzte im Rahmen
ihres Dienstes verpflichtet, sich an der praktischen Ausbildung der
Medizinstudenten in dem Krankenhaus zu beteiligen. Das gilt auch für
sonstige Mitarbeiter, die an der Ausbildung auf Anordnung des Dienstgebers
beteiligt werden.
Die Ärzte sind verpflichtet, ärztliche Bescheinigungen auszustellen
und auf Anordnung des Dienstgebers im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit
des leitenden Arztes oder für einen Belegarzt des Krankenhauses
ärztlich tätig zu werden.
Die ärztlichen Mitarbeiter und die Mitarbeiter im Pflegedienst
sind verpflichtet, am Rettungsdienst im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber
teilzunehmen, wenn das Krankenhaus Träger oder Beteiligter des
Rettungsdienstes ist.
(4) Der Mitarbeiter darf Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine
dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Dienstgebers annehmen.
Werden dem Mitarbeiter Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine
dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Dienstgeber
unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit
in seiner Verwendung gehören zu den selbstverständlichen Pflichten.
(5) Wenn der Mitarbeiter seine Dienstpflicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt, so haftet er dem Dienstgeber für
den dadurch entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen. Beim Rettungsdienst im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber
(Absatz 3 Unterabs. 4) ist der Mitarbeiter in Fällen, in denen
kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt,
von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen.
§ 6 Personalakten
(1) Für jeden Mitarbeiter ist eine Personalakte zu führen.
(2) Der Mitarbeiter hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen
Personalakten. Er kann von seinen Personalakten Abschriften verlangen.
(3) Der Mitarbeiter muss zu Beschwerden und Behauptungen jeder Art,
die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,
vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Seine Äußerungen
sind zu den Personalakten zu nehmen.
§ 7 Einstellung
(1) Der Mitarbeiter wird durch den Rechtsträger der Einrichtung
(Dienstgeber) oder den von diesem Bevollmächtigten eingestellt.
Der Dienstvertrag wird vor Dienstbeginn schriftlich unter Verwendung
eines Musterdienstvertrages des Deutschen Caritasverbandes abgeschlossen.
Mehrere Dienstverhältnisse zu demselben Dienstgeber dürfen
nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten
nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten
sie als ein Dienstverhältnis.
(2) Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Schriftform. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit
das in den AVR vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
(3) Die Einstellung setzt die persönliche Eignung und die notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten, in der Regel die erforderliche Fachausbildung
voraus. Der Dienstgeber kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
von einem Arzt seines Vertrauens verlangen.
(4) Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses sind Probezeit,
sofern im Dienstvertrag nicht auf eine Probezeit verzichtet oder eine
kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der Mitarbeiter im
unmittelbaren Anschluß an ein erfolgreich abgeschlossenes Lehr-
oder Ausbildungsverhältnis bei demselben Dienstgeber eingestellt
wird. Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis beiderseits
ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende
schriftlich gekündigt werden.
(5) Bei Antritt des Dienstes ist der Mitarbeiter auf treue und gewissenhafte
Erfüllung seines Dienstes und die Einhaltung der Verschwiegenheit
zu verpflichten.
§ 8 Ärztliche Untersuchungen
während des Dienstverhältnisses
(1) Der Dienstgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Arzt
seines Vertrauens feststellen lassen, ob der Mitarbeiter dienstfähig
und/oder frei von ansteckenden Krankheiten ist.
(2) Entstehen dem Mitarbeiter aus vom Dienstgeber angeordneten ärztlichen
Untersuchungen Kosten, sind sie vom Dienstgeber zu übernehmen.
Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Mitarbeiter auf
seinen Antrag bekanntzugeben.
(3) Gesetzliche Vorschriften, die den Mitarbeiter verpflichten oder
berechtigen, sich ärztlich untersuchen zu lassen, bleiben unberührt.
§ 9 Versetzung und Abordnung
(1) Der Mitarbeiter kann im Rahmen seiner vertraglich vorgesehenen
Tätigkeit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen in eine
andere Einrichtung desselben Dienstgebers unter Wahrung des Besitzstandes
versetzt oder bis zu sechs Monaten abgeordnet werden. Vor der Versetzung
oder Abordnung ist der Mitarbeiter zu hören. Zu einer Versetzung,
die mit der Zuweisung eines anderen dienstlichen Wohnsitzes verbunden
ist, ist die Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich.
(2) Von einer Versetzung oder Abordnung des Mitarbeiters soll Abstand
genommen werden, wenn sie ihm aus persönlichen Gründen nicht
zumutbar ist (z.B. mit Rücksicht auf seine Familie).
(3) Während der Probezeit ( § 7 Abs. 4) ist eine Versetzung
oder Abordnung nur mit Zustimmung des Mitarbeiters zulässig.
(4) Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in derselben Einrichtung
ist keine Versetzung oder Abordnung im Sinne der Absätze 1 bis
3.
§ 9a Arbeitszeit
Die Arbeitszeit aller Mitarbeiter bestimmt sich nach der Arbeitszeitregelung
der Anlage 5 zu den AVR. Daneben sind die Überstundenregelung in
Anlage 6 zu den AVR und die Bestimmungen über die Zeitzuschläge
und die Überstundenvergütung in Anlage 6a zu den AVR zu beachten.
§ 9b Arbeitsversäumnis
Ein Fernbleiben vom Dienst, soweit es nicht durch Krankheit bedingt
ist, bedarf vorheriger Zustimmung des Dienstgebers. Wenn die rechtzeitige
Einholung der Zustimmung nicht möglich war, hat der Mitarbeiter
seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich über die Gründe
des Fernbleibens zu unterrichten und die nachträgliche Genehmigung
einzuholen. Bei nichtgenehmigtem Dienstversäumnis kann eine entsprechende
Kürzung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den
AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die
versäumte Zeit oder eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub erfolgen,
wobei jedoch der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten werden
darf. Außerdem kann sie die Kündigung des Dienstverhältnisses
nach sich ziehen.
§ 10 Arbeitsbefreiung
(1) Persönliche Angelegenheiten hat der Mitarbeiter außerhalb
der Arbeitszeit zu erledigen.
(2) Als Fälle des § 616 BGB, in denen der Mitarbeiter unter
Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den
AVR) und der in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen in nachstehend
genanntem Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur
die folgenden Anlässe:
a) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem
Grund an einen anderen Ort |
1 Arbeitstag, |
b) Niederkunft der Ehefrau |
1 Arbeitstag, |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils |
2 Arbeitstage, |
d) Kirchliche Eheschließung des Mitarbeiters |
1 Arbeitstag, |
e) Taufe, Erstkommunion, Firmung und entsprechende
religiöse Feiern eines Kindes des Mitarbeiters |
1 Arbeitstag, |
f) Kirchliche Eheschließung eines Kindes des
Mitarbeiters |
1 Arbeitstag, |
g) Schwere Erkrankung |
1 Arbeitstag, |
|
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben
Haushalt lebt |
1 Arbeitstag im Kalenderjahr, |
|
bb) eines Kindes, dass das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB
V besteht oder bestanden hat |
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, |
|
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Mitarbeiter deshalb die
Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss |
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr. |
|
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur
Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und
der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die
Notwendigkeit der Anwesenheit des Mitarbeiters zur vorläufigen
Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage
im Kalenderjahr nicht überschreiten. |
|
h) Ärztliche Behandlung des Mitarbeiters,
wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung während der
Arbeitszeit erfolgen muss |
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich
erforderlicher Wegezeiten. |
(3) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten
nach deutschen Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben
ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit,
gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können,
besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen nur insoweit, als der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz
dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge
gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen
der Kostenträger. Der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch geltend
zu machen und die erhaltenden Beträge an den Dienstgeber abzuführen.
(4) Der Dienstgeber kann aus anderen besonderen Anlässen als den
in Absatz 2 Buchstaben a bis h genannten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung
der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der
in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu 3 Tagen gewähren,
sofern die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(5) Der Mitarbeiter, der im Einverständnis mit dem Dienstgeber
an Exerzitien teilnimmt, erhält hierfür im Kalenderjahr bis
zu 3 Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen
festgelegen Zulagen.
(6) Der Mitarbeiter, der im Einverständnis mit dem Dienstgeber
an fachlichen Fortbildungskursen teilnimmt, erhält hierfür
im Kalenderjahr bis zu 5 Arbeitstage und, wenn er regelmäßig
mehr als 5 Arbeitstage in der Woche arbeitet, bis zu 6 Arbeitstage Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu
den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Diese
ist auf einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub anzurechnen.
(7) Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen erhalten die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für
die Teilnahme an deren Tagungen und an Sitzungen von Kommissionsausschüssen
die Mitglieder von Schlichtungsstellen gemäß § 22 AT
AVR für die Teilnahme an deren Verhandlungen und die Mitglieder
von Organen der Versorgungseinrichtungen der Mitarbeiter für die
notwendige Dauer der Abwesenheit.
Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen
nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in
Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Bezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den
AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährt
werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen
entgegenstehen.
(8) Soweit in einer diözesnen KODA-Regelung eine Arbeitsbefreiung
für die teilnahme an Tagungen von vereinigungen im Sinne des Artikels
6 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
besteht, hat der Mitarbeiter in einer Einrichtung mit Sitz in dieser
Diözese einen Anspruch auf entsprechende freistellung in demselben
Umfang.
(9) In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Dienstbezüge
kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn es die dienstlichen
und betrieblichen Verhältnisse gestatten.
Anmerkung
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch
Monatspauschalen der in § 2 Abs. (3) der Anlage 14 zu den AVR genannten
Bezüge.
§ 10a Fort- und Weiterbildung
(1) Wird ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung
oder des Personalbedarfs des Dienstgebers fort- oder weitergebildet,
werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen,
vom Dienstgeber
a) dem Mitarbeiter, soweit er freigestellt werden muss, für
die notwendige Fort- oder Weiterbildungszeit die bisherigen Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) fortgezahlt und
b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.
(2) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Aufwendungen
für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 zu ersetzen,
wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus
einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Für jeden vollen Monat
der Beschäftigung nach dem Ende der Fort- oder Weiterbildung werden
1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen.
Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Mitarbeiterin
wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsregelung
zugunsten des Mitarbeiters abgewichen werden.
§ 11 Beschäftigungszeit
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Dienstgeber nach
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Dienstverhältnis
zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist.
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 werden
nicht berücksichtigt. Im übrigen werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung
voll angerechnet.
Ist der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf seinen eigenen
Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem
Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit, es sei
denn, dass er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten
Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit
infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung
oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst
hat oder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen
Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.
(2) Übernimmt ein Dienstgeber eine Einrichtung im Geltungsbereich
der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen
Kirche, so werden dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten
Zeiten nach Maßgabe des Absatz 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.
Bei Übernahme einer Einrichtung aus einem anderen Tätigkeitsbereich
können die bei dieser Einrichtung zurückgelegten Zeiten ganz
oder teilweise als Beschäftigungszeit angerechnet werden, wenn
in dieser Einrichtung den AVR entsprechende Regelungen galten.
(3) Bei dem Mitarbeiter, der am 31. Dezember 1987 schon und am 1. Januar
1988 noch in einem Dienstverhältnis gemäß Absatz 1.
Satz 1 steht, gilt Absatz 1 Satz 2 in der ab 1. Januar 1988 geltenden
Fassung, wenn der Mitarbeiter bis zum 31. Dezember 1989 nachweist, dass
aufgrund dieser Vorschrift zusätzliche Beschäftigungszeiten
anzurechnen sind.
Übergangsregelung zu 11 Abs. 1
Innerhalb des über den 31. März 1991 hinaus fortbestehenden
Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters bleibt die vor dem 1. April
1991 erreichte Beschäftigungszeit unberührt.
§ 11a Dienstzeit
(1) Die Dienstzeit umfaßt die Beschäftigungszeit und die
nach den Absätzen 2 bis 5 anzurechnenden Zeiten einer früheren
Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der
Beschäftigungszeit berücksichtigt sind. Für die Anrechnung
nach den Absätzen 2 bis 5 gilt § 11 Abs. 1 Unterabs. 2 entsprechend.
(2) Anzurechnen sind die Zeiten, die ein Mitarbeiter nach Vollendung
des achtzehnten Lebensjahres in einem Dienstverhältnis im Tätigkeitsbereich
des Deutschen Caritasverbandes oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes
oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche
verbrachte.
(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet,
wenn der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch
aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. Dies gilt nicht, wenn
der Mitarbeiter im Anschluß an das bisherige Dienstverhältnis
zu einer anderen Einrichtung desselben Dienstgebers oder zu einem anderen
Dienstgeber im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandes
oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche übergetreten ist oder wenn er das Dienstverhältnis
wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit
zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung
oder in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung
aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige Härte
darstellen würde.
(4) Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres kann ganz oder teilweise angerechnet werden,
wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war.
(5) Anzurechnen sind ferner
a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten
des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst
und Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten
einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr-
oder Zivildienst befreit,
b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten
Zeiten, soweit sie nicht nach Buchst. a) anzurechnen sind; Absatz
3 Sätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von
§ 11a steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche,
in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen
Werk angeschlossen ist.
Übergangsregelung zu § 11a
Innerhalb des über den 31. März 1991 hinaus fortbestehenden
Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters bleibt die vor dem 1. April
1991 erreichte Dienstzeit unberührt.
§ 11b Ausschlussfrist zu
11 und 11a
Der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs-
und Dienstzeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach
Aufforderung durch den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die
der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht
angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden
Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die
Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag
zu verlängern.
§ 12 Dienstbezüge
Maßgebend für die Dienstbezüge
der Mitarbeiter sind unter Berücksichtigung der Kinderzahl
in erster Linie die Tätigkeit und Vorbildung. Die Höhe der
Dienstbezüge
ergibt sich aus der diesen Richtlinien beigefügten Vergütungsordnung
(Anlage 1 zu den AVR).
§ 12a Fürsorge bei
Krankheit
Wer durch Krankheit oder Unfall dienstunfähig wird, erhält
Krankenbezüge nach Maßgabe der Anlage 1 zu den AVR.
§ 13 Erholungsurlaub
Die Ansprüche der Mitarbeiter auf Erholungsurlaub, Urlaubsgeld
und Sonderurlaub regeln sich nach Anlage 14 zu den AVR.
§ 14 Ordentliche Kündigung
(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können
von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber
und den Mitarbeiter in den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses
einen Monat zum Monatsschluß. Darüber hinaus beträgt
sie für den Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer Beschäftigungszeit
a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen
b) von mindestens fünf Jahren 3 Monate
c) von mindestens acht Jahren 4 Monate
d) von mindestens zehn Jahren 5 Monate
e) von mindestens zwölf Jahren 6 Monate
zum Schluß des Kalendervierteljahres.
(3) entfällt
(4) Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis und bietet
er dem Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu geänderten
Arbeitsbedingungen an (Änderungskündigung), so finden die
Kündigungsfristen nach Absatz 2 und Absatz 3 uneingeschränkt
Anwendung. Der Mitarbeiter kann eine Änderungskündigung unter
dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen
nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Mitarbeiter
dem Dienstgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens
jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung
schriftlich erklären. Der Vorbehalt erlischt, wenn der Mitarbeiter
nicht fristgerecht das Arbeitsgericht anruft.
(5) Nach einer Beschäftigungszeit ( § 11) von 15 Jahren bei
demselben Dienstgeber, frühestens jedoch nach dem vollendeten 40.
Lebensjahr des Mitarbeiters, ist eine ordentliche Kündigung durch
den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 15 etwas anderes
bestimmt.
§ 15 Sonderregelung für
unkündbare Mitarbeiter
(1) Dem grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiter kann vom Dienstgeber
außer nach § 16 Abs. 2 gekündigt werden, wenn der Mitarbeiter
nicht weiterbeschäftigt werden kann, weil die Einrichtung, in der
er tätig ist,
a) wesentlich eingeschränkt oder
b) aufgelöst wird.
(2) Liegen keine Kündigungsgründe nach § 15 Abs. 1 oder
§ 16 Abs. 2 vor, ist dem Dienstgeber eine Kündigung des Dienstverhältnisses
aus anderen Gründen nicht gestattet. Der Dienstgeber kann jedoch
beim Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe das Dienstverhältnis
zum Zwecke der Herabgruppierung des Mitarbeiters um eine Vergütungsgruppe
kündigen. Sonstige wichtige Gründe sind dann gegeben, wenn
eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters zu den bisherigen Vertragsbedingungen
aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist oder
der Mitarbeiter dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen
zu erbringen, die er nach seinem Dienstvertrag zu erbringen hat und
die nachweislich für die Einstufung in seine Vergütungsgruppe
maßgebend sind.
(3) Eine Kündigung nach den Bestimmungen des Absatz 1 Buchst.
a) und Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn bei dem Mitarbeiter eine Leistungsminderung
eingetreten ist, die durch einen Arbeitsunfall oder eine anerkannte
Berufskrankheit im Sinne der §§ 8 und 9 SGB VII verursacht
wurde, sofern die Leistungsminderung nicht auf einer vorsätzlichen
oder grobfahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Mitarbeiters
beruht. Eine Kündigung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine
Leistungsminderung auf einer durch langjährige Beschäftigung
verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte
und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit ( § 11)
von mindestens 20 Jahren beruht und der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr
vollendet hat.
(4) Die Kündigung eines grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiters
( § 14 Abs. 5) nach den Bestimmungen des § 15 ist nur mit
einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres
zulässig. Lehnt der Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
zu den ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab, so gilt
das Dienstverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsgemäß
aufgelöst (§ 19 Abs. 2).
§ 16 Außerordentliche
Kündigung
(1) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626
BGB kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen oder groben
Achtungsverletzungen gegenüber Angehörigen der Dienstgemeinschaft,
leitenden Personen oder wesentlichen Einrichtungen der Katholischen
Kirche, bei schweren Vergehen gegen die Sittengesetze der Kirche oder
die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen
der sich aus den AVR ergebenden Dienstpflichten.
Eine Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund
ist zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und
unter Abwägung der Interessen des Dienstgebers und des Mitarbeiters
die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
(§ 14) oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses
(§ 19 Abs. 1, 3 und 4) nicht zugemutet werden kann.
Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte
von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis
erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den
Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(2) Einem Mitarbeiter, dem gegenüber nach § 14 Abs. 5 die
ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann
aus einem in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen
Grunde fristlos gekündigt werden.
§ 17 Schriftform der Kündigung
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis nach Ablauf der
Probezeit (§ 7 Abs. 4), soll er in dem Kündigungsschreiben
den Kündigungsgrund angeben.
§ 18 Beendigung des Dienstverhältnisses
wegen verminderte Erwerbsfähigkeit
(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt,
dass der Mitarbeiter erwerbsgemindert ist, so endet das Dienstverhältnis
mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der
Mitarbeiter eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
bestehende Versorgung durch den Dienstgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung
erhält, zu der der Dienstgeber Mittel beigesteuert hat. Beginnt
die Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit erst nach Zustellung
des Rentenbescheides, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des
dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Der Mitarbeiter hat den Dienstgeber
von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten.
Verzögert der Mitarbeiter schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht
er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist er nicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt anstelle
des Bescheides des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines
Amtsarztes. Das Dienstverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf
des Monats, in dem dem Mitarbeiter das Gutachten bekanntgegeben worden
ist.
(2) Erhält der Mitarbeiter keine außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Dienstgeber oder
durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Dienstgeber Mittel beigesteuert
hat, so endet das Dienstverhältnis des kündbaren Mitarbeiters
nach Ablauf der für ihn geltenden Kündigungsfrist, des unkündbaren
Mitarbeiters (§ 14 Abs. 5) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten
zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen mit
der Zustellung des Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens
des Amtsarztes an den Mitarbeiter. Der Mitarbeiter hat den Dienstgeber
von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten.
Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit erst nach
der Zustellung des Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf
des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.
(3) Das Dienstverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Mitarbeiter,
der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger
festgestellten Leistungsvermögen an seinem bisherigen oder einem
anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden
könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe
nicht entgegenstehen und der Mitarbeiter innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich
beantragt."
(4) Das Dienstverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des
Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Dienstverhältnis
mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Absatz
1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages,
bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch
bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.
(5) Liegt bei einem Mitarbeiter, der schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes
ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Dienstverhältnis
wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit endet, die nach § 22
des Schwerbehindertengesetzes erforderliche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle
noch nicht vor, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages
der Zustellung des Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle.
.
§ 19 Sonstige Beendigung
des Dienstverhältnisses
(1) Befristete Dienstverhältnisse enden ohne Kündigung mit
Ablauf des Zeitraumes, für den sie eingegangen sind, sofern nicht
vorher eine Vertragsverlängerung schriftlich vereinbart worden
ist.
(2) Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einverständnis
jederzeit durch einen Auflösungsvertrag beendigt werden.
(3) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des
Monats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet.
(4) Bei einer ausnahmsweisen Beschäftigung des Mitarbeiters über
den in Absatz 3 genannten Termin hinaus ist ein neuer schriftlicher
Dienstvertrag abzuschließen. In dem Dienstvertrag können
die Bestimmungen der AVR mit Ausnahme dieser Vorschrift ganz oder teilweise
abgedungen werden. Werden diese abgedungen, so hat der Mitarbeiter jedoch
einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe der Dienstbezüge
der Vergütungsgruppe, die seiner Tätigkeit entspricht. Hat
der Mitarbeiter bei einer Weiterbeschäftigung noch keinen Anspruch
auf den Bezug einer für ihn abgeschlossenen Zusatzversorgung gemäß
§ 4 in Verbindung mit § 5 Abs. d letzter Satz VersO erworben,
so ist die Zusatzversorgung fortzusetzen. Das Dienstverhältnis
kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Monats
gekündigt werden, wenn im Dienstvertrag keine anderweitige Vereinbarung
getroffen ist. Der Dienstvertrag kann auch befristet abgeschlossen werden,
jedoch nicht über das vollendete 67. Lebensjahr hinaus.
(5) Absatz 4 Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend für
Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingestellt werden.
Anmerkung zu Absatz 2
Bei Eintritt des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung
vor Vollendung des 65. Lebensjahres soll das Dienstverhältnis mit
dem Ablauf des vorherigen Tages durch Abschluß eines Auflösungsvertrages
beendet werden. Der Mitarbeiter soll dem Dienstgeber rechtzeitig die
Antragstellung anzeigen.
§ 20 Zeugnis
Jeder Mitarbeiter hat nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses durch den Dienstgeber oder
seinen Bevollmächtigten. Er kann in begründeten Fällen
ein vorläufiges Zeugnis verlangen.
§ 21 Schutzkleidung, Dienstkleidung
(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben
oder vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich gestellt.
Sie bleibt Eigentum des Dienstgebers.
(2) Soweit das Tragen von Dienstkleidung vom Dienstgeber angeordnet
ist, wird sie unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum des Dienstgebers.
(3) Die Reinigung der Schutzkleidung und der Dienstkleidung erfolgt
auf Kosten der Einrichtung.
§ 22 Schlichtungsverfahren
(1) Dienstgeber und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten,
die sich bei der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis
ergeben, zunächst die bei dem zuständigen Diözesancaritasverband
errichtete Schlichtungsstelle anzurufen, der es obliegt, aufgetretene
Streitfälle zu schlichten.
(2) Die Schlichtungsstelle kann Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
der beim Deutschen Caritasverband errichteten Zentralen Schlichtungsstelle
zur Begutachtung vorlegen. Die Zentrale Schlichtungsstelle ist unmittelbar
zuständig für solche Meinungsverschiedenheiten, an denen ein
Diözesancaritasverband beteiligt ist.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgeber und einem Mitarbeiter
der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes wird unter Vermittlung des
Erzbischofs von Freiburg eine besondere Schlichtungsstelle gebildet.
(4) Die Behandlung eines Falles vor der Schlichtungsstelle schließt
die fristgerechte Anrufung des Arbeitsgerichtes nicht aus.
§ 23 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie
nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit
vom Mitarbeiter oder vom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden,
soweit die AVR nichts anderes bestimmen.
(2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung
des Anspruches aus, um die Ausschlussfrist auch für später
fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.