Anlage 4 Regelungen der Beschäftigungssicherung
nach § 10 Abs. 3 AK-Ordnung in dem Gebiet der Regionalkommission
Baden-Württemberg
Hinweis: Gilt nur in den (Erz-)Bistümern
Freiburg und Rottenburg-Stuttgart
Die Regionalkommission Baden-Württemberg ist sich einig, dass
aufgrund schwerwiegender Veränderung der Marktssituation bzw.
der wirtschaftlichen Situation Einrichtungsteile in ihrem Bestand gefährdet
sein können. Um Outsourcing und betriebsbedingte Kündigungen
in solchen Einrichtungsteilen zu vermeiden, beschließt die Regionalkommission
Baden-Württemberg gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. § 11
AK-Ordnung die nachfolgenden Schritte.
I. Vermeidung von Outsourcing
II. Regelung für geringfügig Beschäftigte
I. Vermeidung von Outsourcing
Für das Gebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg
der Arbeitsrechtlichen Kommission wird zur Sicherung der Beschäftigung
und Wettbewerbsfähigkeit und zur Stabilisierung der wirtschaftlichen
Situation folgendes beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für Einrichtungen, die der Regelungszuständigkeit
der Regionalkommission Baden-Württemberg gem. § 2 Abs. 5
AK-Ordnung unterliegen und für die ein entsprechender Antrag gem. § 11
AK-Ordnung gestellt ist. Für die Maßnahmen, die zum 01.02.2010
in Kraft treten und umgesetzt werden sollen, muss der Antrag bis spätestens
zum 15.01.2010 der Regionalkommission Baden-Württemberg vorliegen.
Für Maßnahmen, die später wirksam werden sollen, sind
Anträge für die folgenden Sitzungen der Regionalkommission
fristgerecht (vier Wochen vor dem Sitzungstermin) einzureichen.
§ 2 Verzicht auf Outsourcing und betriebsbedingte Kündigungen
Die Regionalkommission Baden-Württemberg wird in einem Sonderverfahren
die unter § 3 und § 4 genannten Maßnahmen für
die Zeit vom frühestens 01.02.2010 bis zunächst längstens
zum 31.12.2010 beschließen. Während der Laufzeit eines Beschlusses
sind für die betroffenen Einrichtungen sowohl Outsourcing als
auch betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen bzw. letztere
nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Mitarbeitervertretung zulässig.
§ 3 Wöchentliche Arbeitszeit
Für alle Mitarbeiter einer Einrichtung nach § 1 Satz. 1,
die von einer Maßnahme nach § 1 Satz 2 und 3 direkt betroffen
sind, kann in Abweichung von § 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR
für den Zeitraum vom frühestens 01.02.2010 bis zunächst
längstens zum 31.12.2010 die regelmäßige, wöchentliche
Arbeitszeit auf 40 Stunden/Woche ohne Gehaltsausgleich erhöht
werden. Teilzeitbeschäftigte haben ein Wahlrecht: entweder eine
anteilige, dem individuell vereinbarten Arbeitsumfang entsprechende
Arbeitszeiterhöhung ohne Gehaltsausgleich oder eine entsprechende
Kürzung der Dienstbezüge.
§ 4 Regelvergütung
Für alle Mitarbeiter einer Einrichtung, die von einer Maßnahme
nach § 1 Abs. 1 direkt betroffen sind, kann die Regelvergütung
i. S. v. Abschnitt II Ziffer 1 der Anlage 1 zu den AVR um bis zu 10
v. H. abgesenkt werden für den Zeitraum vom frühestens 01.02.2010
bis zunächst längstens zum 31.12.2010.
Werden einschlägige gesetzliche Mindestlöhne hierdurch unterschritten,
so gelten mindestens diese.
§ 5 Darlegung
Eine Outsourcingsabsicht muss begründet werden. Dazu ist insbesondere
erforderlich, dass mindestens ein Angebot eines einschlägigen
Dienstleisters außerhalb des Geltungsbereichs der AVR und eine
Stellungnahme der Mitarbeitervertretung vorgelegt werden. Weiter muss
der Träger der Einrichtung schriftlich versichern, dass er während
der Laufzeit des Beschlusses in der Einrichtung nicht ausgründet
und nicht betriebsbedingt kündigt bzw. letzteres nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
II. Regelung für geringfügig Beschäftigte
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle geringfügig beschäftigten Mitarbeiter,
die bis zum 31.10.2009 nach Anlage 18 AVR vergütet wurden, und
auch ab dem 01.11.2009 weiterhin beschäftigt sind, wird in einem
Sonderverfahren nach § 10 Abs. 3 i. V. m. § 11 AK-Ordnung
nachfolgendes beschlossen. Weiterhin beschäftigt sind auch Mitarbeiter,
deren befristetes Dienstverhältnis verlängert wird oder die
den Dienstgeber innerhalb des Geltungsbereichs der AVR wechseln. Unterbrechungen
von bis zu sieben Wochen sind unschädlich.
(2) Für die Maßnahmen, die zum 01.02.2010 in Kraft treten
und umgesetzt werden sollen, muss der Antrag bis spätestens zum
15.01.2010 der Regionalkommission Baden- Württemberg vorliegen.
Für Maßnahmen, die später wirksam werden sollen, sind
Anträge für die folgenden Sitzungen der Regionalkommission
fristgerecht (vier Wochen vor dem Sitzungstermin) einzureichen.
§ 2 Regelvergütung
(1) Frühestens ab dem 01.02.2010 kann die Regelvergütung
gem. Abschnitt II Ziffer 1 der Anlage 1 zu den AVR abgesenkt werden,
mindestens jedoch ist ein Mindestlohn im Bereich von Anlage 2, 2b und
2d AVR von 8,40 € pro Stunde und im Bereich von Anlage 2a und
2c AVR von 10,- € pro Stunde zu zahlen.
(2) Die Regionalkommission wird Zeitstufen und Steigerungsschritte
festlegen, innerhalb derer die Mitarbeiter nach § 1 spätestens
das dann geltende AVR-Niveau erreicht haben müssen.