Anlage 5c: Langzeitkonten
Präambel
Ziel eines Langzeitkontos nach dieser Anlage ist es, den Dienstgebern
und Mitarbeitern die Möglichkeit einer flexibleren Nutzung der
Arbeitszeit zu eröffnen.
§ 1 Geltungsdauer
Diese Regelung gilt für Dienstvertragsänderungen die ab
dem 01. April 2001 abgeschlossen werden.
§ 2 Langzeitkonto
(1) Das Langzeitkonto tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraums gemäß
§ 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR.
(2) Soweit in einer Einrichtung eine Mitarbeitervertretung besteht,
sind im Fall einer Anwendung der Anlage 5 c zu den AVR die Bestimmungen
zum Langzeitkonto durch eine Dienstvereinbarung entsprechend den §§
3 - 7 dieser Anlage zu konkretisieren.
Besteht keine Mitarbeitervertretung, erfolgt die Anwendung der Anlage
5 c zu den AVR aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag.
In der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag sind der Beginn und das
Ende der Dienstvertragsänderung festzulegen.
(3) Das Langzeitarbeitskonto soll auf Antrag des Mitarbeiters eingerichtet
werden, wenn eine entsprechende Dienstvereinbarung besteht oder, soweit
keine Mitarbeitervertretung vorhanden ist, vom Dienstgeber eine allgemeine
Regelung zum Langzeitkonto getroffen wurde. Der Dienstgeber hat dem
Antrag des Mitarbeiters auf Einrichtung eines Langzeitkontos zuzustimmen,
soweit keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe der Einrichtung
entgegenstehen. Der Mitarbeiter hat den Antrag auf Einrichtung des Langzeitkontos
mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Ansparphase
zu stellen.
§ 3 Ansparphase (Aufbau von Zeitguthaben)
(1) In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Zeitgutschriften, die
dem Langzeitkonto zugeführt werden, festzulegen. Dem Langzeitkonto
können Zeitgutschriften zugeführt werden
a) für Arbeitsstunden, die über die dienstvertraglich vereinbarte
Arbeitszeit des Mitarbeiters hinausgehen und die dienstplanmäßig
oder betriebsüblich festgesetzt sind;
b) für Plusstunden, die sich auf Wunsch des Mitarbeiters durch
vorübergehende Reduzierung der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit unter Beibehaltung der tatsächlich zu leistenden
Arbeitszeit (Wahlarbeitszeit) ergeben; die Differenz zwischen der
vertraglich vereinbarten und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit
wird dem Langzeitkonto zugeführt;
alternativ 1) :
aa) dies gilt nur, soweit der Mitarbeiter die Stunden tatsächlich
erbringt (Referenzprinzip)
oder
bb) eine Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bleibt unberücksichtigt,
solange der Dienstgeber nach Abschnitt XII Abs. b) der Anlage 1
zu den AVR zur Zahlung von Krankenbezügen verpflichtet ist
(modifiziertes Ausfallprinzip),
c) für Plusstunden, die sich aufgrund einer Vereinbarung des
Mitarbeiters mit dem Dienstgeber daraus ergeben, dass der Mitarbeiter
für einen im voraus begrenzten Zeitraum über die vertraglich
vereinbarte Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 5 zu
den AVR hinaus eine bestimmte Zahl zusätzlicher Arbeitsstunden
leistet; diese zusätzlichen Arbeitsstunden werden als zuschlagsfreie
Plusstunden dem Langzeitkonto zugeführt;
alternativ 1) :
aa) dies gilt nur, soweit der Mitarbeiter die Stunden tatsächlich
erbringt (Referenzprinzip)
oder
bb) eine Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bleibt unberücksichtigt,
solange der Dienstgeber nach Abschnitt XII Abs. b) der Anlage 1
zu den AVR zur Zahlung von Krankenbezügen verpflichtet ist
(modifiziertes Ausfallprinzip),
d) anstelle von Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst- und
Rufbereitschaftszeiten;
e) anstelle von Urlaubstagen, die über den gesetzlichen Mindesturlaub
hinausgehen, wobei diese in entsprechende Arbeitsstunden umzurechnen
sind;
f) durch Faktorisierung von Urlaubsgeld (§§ 6 bis 9 der
Anlage 14 zu den AVR) und Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV der Anlage
1 zu den AVR);
g) durch Faktorisierung weiterer, noch nicht erdienter Vergütungsbestandteile;
h) durch Faktorisierung von Zeitzuschlägen nach § 4 der
Anlage 5b zu den AVR.
(2) In den Fällen b) und c) ist auf Antrag des Mitarbeiters der
ursprüngliche Dienstvertrag nach einer Ankündigungsfrist von
mindestens drei Monaten weiterzuführen.
(3) Soweit das Zeitguthaben in Verbindung mit einem Altersteilzeitdienstverhältnis
nach Anlage 17 zu den AVR genutzt werden soll, darf das Zeitguthaben
nicht im Teilzeitmodell der Altersteilzeit angespart werden.
(4) Die dem Langzeitkonto zugeführten Stunden sind keine zuschlagspflichtigen
Überstunden. Bei der Festlegung der Arbeitszeit sind im übrigen
die Bestimmungen der Anlage 5 zu den AVR und die gesetzlichen Regelungen
zur Arbeitszeit zu beachten.
§ 4 Freizeitphase (Abbau von Zeitguthaben)
(1) In der Vereinbarung ist festzulegen, wie der Ausgleich des Langzeitkontos
erfolgt. Der Ausgleich erfolgt in einer längeren Freizeitphase
zu einem, im voraus festgelegten Zeitpunkt oder nach Ankündigung
des Mitarbeiters mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei
Monaten. Soll der Ausgleich nach Ankündigung durch den Mitarbeiter
erfolgen, können Ankündigungsfristen auch einvernehmlich festgelegt
werden. Soweit die Freizeitphase zum angekündigten Zeitpunkt aus
dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich
ist, kann der Dienstgeber sie einmal ablehnen.
Der Dienstgeber kann von sich aus, soweit dringende betriebliche Gründe
dies erfordern, dem Mitarbeiter den Ausgleich des Langzeitkontos vorschlagen.
Der Mitarbeiter hat wohlwollend zu prüfen, ob er dem Vorschlag
des Dienstgebers nachkommt.
Während der Freizeitphase
alternativ 1) :
a) wirken sich Urlaubs- und Krankheitstage kontenneutral aus. Die
Freizeitphase wird um die Urlaubs- und Krankheitstage verlängert
(Referenzprinzip).
Zur Feststellung der Krankheitstage hat der Mitarbeiter dem Dienstgeber
seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Es gelten
die für den Krankheitsfall während des Urlaubs geltenden
Bestimmungen entsprechend § 1 Abs. 7 der Anlage 14 zu den AVR.
oder
b) sind Zeiten, die über den in Abschnitt XII Abs. b) der Anlage
1 zu den AVR genannten Zeitraum hinausgehen, bei Vorlage eines ärztlichen
Attestes über die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters unter
entsprechender Verlängerung des Berechnungszeitraums nachzugewähren
(modifiziertes Ausfallprinzip).
(2) Das Zeitguthaben kann auch zum vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand
oder in Verbindung mit einem Altersteilzeitdienstverhältnis genutzt
werden. In diesem Fall ist als Ausnahme von § 4 Abs. 1 a) oder
b) zu vereinbaren, dass die Freizeitphase pro Freistellungsjahr um den
durchschnittlichen jährlichen Krankenstand in der Einrichtung erhöht
wird, im übrigen aber Krankheit und Urlaub nicht berücksichtigt
werden.
(3) In Ausnahmefällen kann das Zeitguthaben auf Antrag des Mitarbeiters
auch zur Überbrückung von Notsituationen (wie der sozialversicherungsrechtlichen
Aussteuerung bei langfristiger Krankheit) verwendet werden oder die
Freizeitphase vor der Ansparphase liegen. Diese Ausnahmefälle bedürfen
der Zustimmung des Dienstgebers.
(4) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Dienstgeber
den Mitarbeiter ab dem Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Abschlusses
eines Aufhebungsvertrages unter Anrechnung des Zeitguthabens von der
Arbeitspflicht freistellen. Ist ein völliger Abbau des Guthabens
nicht möglich, wird der Rest des Guthabens in Geld abgegolten.
Im Todesfall wird den Erben der Wert des Zeitguthabens ausgezahlt. Müssen
Stunden im Ausnahmefall ausgezahlt werden, ist als Bewertungsfaktor
der jeweils geltende individuelle Stundensatz des Mitarbeiters anzusetzen
(Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR).
§ 5 Status und Vergütung während
der Freizeitphase
Während der Freizeitphase zum Abbau des Zeitguthabens bleibt das
Dienstverhältnis bestehen. Der Mitarbeiter wird unter Fortzahlung
der Dienstbezüge und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
von der Arbeit freigestellt.
§ 6 Nachweis
Der Mitarbeiter erhält einmal im Jahr oder auf Antrag einen Nachweis
über das aktuelleZeitguthaben seines Langzeitkontos.
§ 7 Sicherung des Zeitguthabens
Der Wert des Zeitguthabens des Mitarbeiters, einschließlich des
darauf entfallenden Dienstgeberanteils an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen,
ist gegen eine Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers zu sichern.
Die Sicherung des Wertes der Zeitguthaben ist dem Mitarbeiter gegenüber
schriftlich nachzuweisen.
Hochziffer 1:
Den Parteien ist es grundsätzlich freigestellt, zwischen dem Referenzprinzip
und dem modifizierten Ausfallprinzip zu wählen. Zwingend ist jedoch,
dass das einmal gewählte Prinzip in der Ansparphase und der Freizeitphase
gleichermaßen angewandt wird.