Anlage 14: Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub
I. Erholungsurlaub
II. Urlaubsgeld
III. Sonderurlaub
§ 10 Sonderurlaub
I. Erholungsurlaub
§ 1 Entstehung des Anspruchs
(1) Die Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten
erhalten in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist
das Kalenderjahr.
(2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit. Der Mitarbeiter
ist deshalb verpflichtet, den Erholungsurlaub tatsächlich zu nehmen
und darf während des Erholungsurlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende
Erwerbstätigkeit leisten.
(3) Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub
zeitlich fest. Dabei hat er die Urlaubswünsche des Mitarbeiters
zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende dienstliche Belange
oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten
den Vorrang verdienen, diesen entgegenstehen.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Mitarbeiter dies im Anschluß
an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
(Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR) verlangt.
(4) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend
gewährt werden. Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen
Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden oder ist
eine Teilung des Erholungsurlaubs aus Gründen gerechtfertigt, die
in der Person des Mitarbeiters liegen, so ist diese zulässig. Bei
einer Teilung muss jedoch ein Teil des Erholungsurlaubs so bemessen
sein, dass der Mitarbeiter mindestens für 14 aufeinanderfolgende
Werktage vom Dienst befreit ist.
(5) Der Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres
anzutreten. Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen
oder aus Gründen, die in der Person des Mitarbeiters liegen, bis
zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30.
April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Hat der Mitarbeiter den
ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht
vollständig erhalten, so ist ihm der Resturlaub nach der Elternzeit
im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Wird die Wartezeit (Absatz 6) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt,
ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres
anzutreten.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.
(6) Der Erholungsurlaub kann erstmalig nach Ablauf von sechs Monaten
seit Einstellung (Wartezeit) geltend gemacht werden.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres,
so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden
vollen Beschäftigungsmonat. Entsprechendes gilt, wenn gemäß
§ 18 Abs. (4) AT das Ruhen des Dienstverhältnisses eintritt.
Scheidet der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§
18 Abs. 1 und § 2 AT AVR) oder durch Erreichung der Altersgrenze
( § 19 Abs. 3 AT) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt
der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis
in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel,
wenn das Dienstverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres
endet.
Der Urlaubsanspruch vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat
der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung und eines Sonderurlaubs
nach § 10 jeweils um ein Zwölftel. Die Verminderung unterbleibt
für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen
Fortbildung, wenn der Dienstgeber ein dienstliches oder betriebliches
Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat."
Ergeben sich bei der Berechnung des anteiligen Jahresurlaubs Bruchteile
eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind
diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden. Vor Anwendung der Unterabsätze
2 und 3 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub, mit
Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem Neunten Sozialgesetzbuch, zusammenzurechnen.
(7) Erkrankt der Mitarbeiter während des Erholungsurlaubs und
zeigt er dies unverzüglich an, so werden ihm die durch ärztliches
Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Mitarbeiter arbeitsunfähig
war, auf den Urlaub nicht angerechnet; Abschnitt XIIa Abs. a der Anlage
1 zu den AVR gilt entsprechend. Der Mitarbeiter hat nach Ablauf des
Erholungsurlaubs seinen Dienst an dem im voraus festgelegten Tag wieder
aufzunehmen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt
hinaus an, so hat er nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
unverzüglich den Dienst aufzunehmen. Die wegen Arbeitsunfähigkeit
nachzugewährenden Urlaubstage werden vom Dienstgeber auf Antrag
des Mitarbeiters erneut festgesetzt.
§ 2 Bezüge während
des Erholungsurlaubs
(1) Während des Erholungsurlaubs erhält der Mitarbeiter die
Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich
der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, die er erhalten
würde, wenn er sich nicht im Urlaub befände. Haben sich die
Dienstbezüge und die Zulagen oder eine dieser Leistungen während
der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn des Erholungsurlaubs
zuungunsten des Mitarbeiters verändert, so bemessen sich diese
während des Erholungsurlaubs nach den durchschnittlichen Dienstbezügen
bzw. Zulagen, die der Mitarbeiter im genannten Berechnungszeitraum erhalten
hat. Dabei bleiben Kürzungen der Dienstbezüge bzw. der Zulagen,
die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen
oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die
Berechnung der Dienstbezüge bzw. Zulagen außer Betracht.
Beim Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Mitarbeiter zusätzlich
pro Urlaubstag einen Aufschlag nach Absatz 3.
(2) Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten
auch Monatspauschalen der in Absatz 3 genannten Bezüge. Solange
dem Mitarbeiter die Monatspauschale zusteht, sind die entsprechenden
Bezüge bei der Errechnung des Aufschlages nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Aufschlag ermittelt sich aus dem Tagesdurchschnitt der Zeitzuschläge
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f der Anlage 6a zu den AVR,
der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs.
2 der Anlage 6a zu den AVR, dem Zeitzuschlag nach § 1 Abs.
1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR für ausgeglichene Überstunden,
der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
nach § 7 Abs. 5 und Abs. 6, § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5
der Anlage 5 zu den AVR, der Mehrarbeitsvergütung für
teilzeitbeschäftigte
Mitarbeiter nach Abschnitt IIa Satz 3 der Anlage 1 zu den AVR
sowie den Aufschlagszahlungen nach dieser Vorschrift während
der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn des Urlaubs.
(4) Der Tagesdurchschnitt nach Absatz 3 beträgt bei der Verteilung
der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf
Tage 1/65, bei einer Verteilung auf sechs Tage 1/78 aus der Summe
der in den dem Urlaubsbeginn vorangegangenen drei Kalendermonaten
gezahlten Zeitzuschläge nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst.
b bis f der Anlage 6a zu den AVR, der Überstundenvergütung
nach § 1 Abs.
3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR, des Zeitzuschlages nach §
1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR für ausgeglichene
Überstunden, der Vergütung für Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft nach § 7 Abs. 5 und Abs. 6, § 9 Abs. 1,
2, 3 und 5 der Anlage 5 zu den AVR, der Mehrarbeitsvergütung
für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nach Abschnitt IIa
Satz 2 der Anlage 1 zu den AVR sowie der Aufschlagszahlungen nach
Absatz 3. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit weder auf fünf noch auf sechs Tage verteilt, ist
der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln. Maßgebend
ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Drei-Kalendermonate-Berechnungszeitraumes.
(5) Werden die in Absatz 3 genannten Bezüge in Monatspauschalen
festgesetzt (vgl. z.B. § 1 Abs. 4 der Anlage 6a zu den AVR), ist
Absatz 2 zu beachten. Wird eine der Leistungen nach Absatz 3, die im
Drei-Kalendermonate-Berechnungszeitraum zur Auszahlung gelangt, dem
Mitarbeiter nicht für jeden Monat mit einer Monatspauschale vergütet,
gilt die Monatspauschale in diesem Falle nicht als eine in Monatsbeträgen
festgelegte Zulage. Die Monatspauschale ist in diesem Falle in die Berechnung
des Tagesdurchschnitts gemäß Absatz 4 einzubeziehen.
(6) Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen
Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung
für die Tage der Erwerbstätigkeit.
§ 3 Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR) auf fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt,
soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigere gesetzliche
Regelung (z.B. für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen) oder
für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den
AVR) eine Sonderregelung getroffen ist,
a) bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
b) bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
c) nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
(2) (entfällt)
(3) (entfällt)
(4) Für die Urlaubsberechnung wird das Lebensjahr des Mitarbeiters
zugrunde gelegt, das er im Laufe des Urlaubsjahres vollendet. Für
die Urlaubsberechnung bei Jugendlichen ist das Lebensalter zu Beginn
des Urlaubsjahres maßgebend. Arbeitstage sind alle Kalendertage,
an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder in seiner Einrichtung
oder Dienststelle üblicherweise zu arbeiten hat oder zu arbeiten
hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen
Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Endet
eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat,
gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung begonnen
hat.
(5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im
Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in
der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden
zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach
Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub
nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, dem Schwerbehindertengesetz und nach
den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im
Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden
zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs
nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein
Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, nach dem Schwerbehindertengesetz
und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei
unberücksichtigt.
Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich
bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage
zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die
Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das
ganze Urlaubsjahr gelten würde.
Ergeben sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs nach den Unterabsätzen
1 bis 3 Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag
ergeben, so sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.
§ 4 Zusatzurlaub
(1) Zu dem nach § 3 zu gewährenden Urlaub erhalten einen
Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen die Mitarbeiter, die mehr als
50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR)
a) in Kontrollbereichen von Bestrahlungsabteilungen arbeiten oder
in Laboratorien mit Radionukliden umgehen,
b) mit der Pflege und Behandlung von Infektionskranken betraut sind,
c) mit infektiösem Material arbeiten.
(2) Der Mitarbeiter, der Wechselschichtarbeit ( § 2 Abs. 2 Unterabs.
1 der Anlage 5 zu den AVR) oder Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs.
2 der Anlage 5 zu den AVR) zu leisten hat, erhält bei einer Leistung
im Kalenderjahr von mindestens
113 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1 Arbeitstag,
225 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2 Arbeitstage,
338 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 3 Arbeitstage,
450 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
Der Mitarbeiter, der die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt,
erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1 Arbeitstag,
300 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2 Arbeitstage,
450 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 3 Arbeitstage,
600 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(3) Für den Mitarbeiter, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres,
in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 2 entsteht, das 50.
Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Zusatzurlaub nach Absatz
2 um einen Arbeitstag.
(4) Bei der Anwendung des Absatz 2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.
Hinweis Wolfram Schiering: Diese in den
gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschlussregelung ist
unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB und ist deshalb unwirksam; siehe BAG-Beschluss
vom 15.07.2009, 5 AZR 993/08: Anspruch auf Zusatzurlaub auch für
nächtlichen Bereitschaftsdienst
(5) Der Zusatzurlaub nach Absatz 2 darf insgesamt vier Arbeitstage
- in Fällen des Absatz 3 fünf Arbeitstage - für das Urlaubsjahr
nicht überschreiten.
(6) Bei dem nicht vollbeschäftigten Mitarbeiter ist die Zahl der
in Absatz 2 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis
der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters zu
kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres
auf weniger oder mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche
verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des §
3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 zu ermitteln. Ergeben sich bei der Berechnung
des Zusatzurlaubs Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen
halben Tag ergeben, so sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.
(7) Der Zusatzurlaub bemißt sich nach der bei demselben Dienstgeber
im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch
auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden
Urlaubsjahres.
(8) Zusatzurlaub nach Absatz 1 bis Absatz 7 wird bei Zusammentreffen
mehrerer Anspruchsvoraussetzungen bei der Fünf-Tage-Woche nur bis
zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Besteht
allein Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 1, werden der Zusatzurlaub
und der Erholungsurlaub nach § 3 bei der Fünf-Tage-Woche nur
bis zu 34 Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Bei einer anderweitigen
Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ( § 3 Abs. 5
Unterabs. 1 und 2 erhöht oder vermindert sich die höchstmögliche
Anzahl der Zusatzurlaubstage (Satz 1) und der Gesamturlaubstage (Satz
2) entsprechend.
§ 5 Urlaub bei Beendigung des
Dienstverhältnisses
(1) Soweit im Zeitpunkt einer Kündigung des Dienstverhältnisses
der entstandene Urlaubsanspruch ( § 1 Abs. 6) noch nicht erfüllt
ist, ist der Erholungsurlaub während der Kündigungsfrist zu
gewähren und zu nehmen. Soweit der Erholungsurlaub aus dienstlichen
Gründen nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist
nicht ausreicht oder das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag
( § 19 Abs. 2 AT) endet, ist der Erholungsurlaub abzugelten. Dasselbe
gilt, wenn das Dienstverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
endet ( § 18 Abs. 1 und 2 AT) oder zum Ruhen kommt ( § 18
Abs. 4 AT). Kann wegen Arbeitsunfähigkeit der Erholungsurlaub bis
zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr genommen werden,
besteht ein Abgeltungsanspruch nur dann, wenn nach Ausscheiden des Mitarbeiters
aus dem Dienstverhältnis dessen Arbeitsunfähigkeit noch im
Urlaubsjahr, für das der Urlaubsanspruch entstanden ist, bzw. im
Übertragungszeitraum (§ 1 Abs. 5) so rechtzeitig endet, dass
bei bestehendem Dienstverhältnis der Urlaub hätte verwirklicht
werden können. Wird Urlaub abgegolten, so erhält der Mitarbeiter
für jeden abzugeltenden Urlaubstag bei einer Verteilung der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf
Tage 1/22, bei einer Verteilung auf sechs Tage 1/26 der Dienstbezüge
nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich der Zulagen,
die in Monatsbeträgen festgelegt sind. Zusätzlich erhält
der Mitarbeiter beim Vorliegen der Voraussetzungen pro Urlaubstag, der
abgegolten wird, einen Aufschlag nach § 2 Abs. 3. In anderen Fällen
ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.
(2) Erholungsurlaub, der im selben Urlaubsjahr von einem früheren
Dienstgeber gewährt oder abgegolten wurde, wird auf die Urlaubsdauer
angerechnet. Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters ist der Dienstgeber
verpflichtet, in einer Bescheinigung die Dauer des in dem laufenden
Urlaubsjahr erhaltenen oder abgegoltenen Erholungsurlaubs zu vermerken
und dem Mitarbeiter auszuhändigen.
II. Urlaubsgeld
§ 6 Anspruchsvoraussetzung
(1) Der Mitarbeiter und der gemäß Anlage 7 zu den AVR zu
seiner Ausbildung Beschäftigte erhält in jedem Kalenderjahr
ein Urlaubsgeld, wenn er
- am 1. Juli in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht
und
- seit dem 1. Januar ununterbrochen als Mitarbeiter, Krankenpflegeschülerin,
Kinderkrankenpflegeschülerin, Krankenpflegeschüler, Krankenpflegehelferin,
Krankenpflegehelfer, Praktikant, Lehrling und Anlernling (Anlage 7
zu den AVR) im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche gestanden hat und
- mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung,
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat. Besteht ein solcher
Anspruch nur wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge
oder wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme
der Elternzeit nicht, genügt es, wenn ein Anspruch auf Vergütung
oder Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate
des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat. Ist nur wegen des
Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme der
Elternzeit auch die Voraussetzung des Satzes 2 nicht erfüllt,
ist dies unschädlich,
wenn der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf
der Schutzfristen des § 6 Mutterschutzgesetz oder im unmittelbaren
Anschluss an die Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit
oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach
Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - die Arbeit in
diesem Kalenderjahr wieder aufnimmt.
Nur Erzbistum Hamburg: Ein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes
nach den Sätzen
1-3 besteht ab dem 1.1.2010 im Erzbistum Hamburg ausschließlich
für diejenigen Mitarbeiter, die in Einrichtungen der stationären
Krankenpflege (Krankenhäuser, Ambulanzen, Hospize) in einem Dienst-
oder Ausbildungsverhältnis stehen; die Verpflichtung der Träger
aller übrigen caritativen Einrichtungen, ihren Mitarbeitern ein
Urlaubsgeld zu zahlen, ist bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt.
(2) (entfällt)
(3) Das Urlaubsgeld ist nicht gesamtversorgungsfähig und bei der
Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
(4) Eine Unterbrechung im Sinne des Absatz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn
zwischen den Dienstverhältnissen bzw. Ausbildungsverhältnissen
im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme
allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Dienstverhältnis
oder Ausbildungsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich,
wenn der Mitarbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen
liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit
zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt
hat.
Anmerkung 1:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine
Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem diakonischen Werk
oder in einer Einrichtung, die dem diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2:
Als Anspruch auf Vergütung oder Bezüge (Abs. 1 Satz 2) gilt
auch der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit
der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutz-gesetz
§ 7 Höhe des Urlaubsgeldes
(1) Das Urlaubsgeld beträgt
a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten
Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2, bzw.
2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr
7 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 255,65 Euro,
b) für die am 1.
Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen
5c bis 12 der Anlagen 2 bzw. 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen
Kr 6 bis Kr 1 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 332,34 Euro,
c) für
den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigten
255,65 Euro.
(2) Der am 1. Juli teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, der unter
die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR fällt, erhält
vom Urlaubsgeld für Vollbeschäftigte den Anteil, der dem Maß
der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
Nur Bistümer Aachen, Essen, Köln, Limburg,
Münster, Paderborn:
Bei geringfügig
beschäftigten
Mitarbeitern im Sinne des § 8
Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV ist das Urlaubsgeld gemäß Abschnitt
IIa Abs. (c) der Anlage 1 zu den AVR in den monatlichen Dienstbezügen
berücksichtigt.
§ 8 Anrechnung von Leistungen
Wird dem Mitarbeiter oder dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten
bereits aus einem anderen Rechtsgrunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer
Art nach entsprechende Leistung vom Dienstgeber gewährt, ist diese
Leistung auf das nach § 7 zu zahlende Urlaubsgeld anzurechnen.
§ 9 Auszahlung des Urlaubsgeldes
(1) Das Urlaubsgeld ist mit den Bezügen für den Monat Juli
auszuzahlen. In den Fällen des § 6 Abs. (1) Nr. 3 Satz 3 wird
das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der
Arbeit ausgezahlt.
(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist
es in voller Höhe zurückzuzahlen.
III. Sonderurlaub
§ 10 Sonderurlaub
(1) Der Mitarbeiter soll auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der
Bezüge erhalten, wenn er
a.) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b.) einen nach ärztlichem Attest pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw.
betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge aus anderen als den
in Abs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es gestatten.
(3) Der Mitarbeiter soll den Sonderurlaub schriftlich spätestens
drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem Sonderurlaub in Anspruch genommen
werden soll, beim Dienstgeber unter Angabe des Zeitraums, für den
er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen.
(4) Der Sonderurlaub soll nicht länger als fünf Jahre einschließlich
des Elternzeits des Mitarbeiters betragen. Er kann verlängert werden;
ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor
Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(5) Sonderurlaub kann mit Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet
werden.
(6) Wenn der Sonderurlaub vier Wochen übersteigt, gilt die Zeit
des Sonderurlaubs nicht als Beschäftigungszeit nach § 11 Allgemeiner
Teil AVR, es sei denn, der Dienstgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs
ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich
anerkannt.
(7) Während der Zeit des Sonderurlaubs kann der Mitarbeiter eine
entgeltliche Beschäftigung nur mit Zustimmung des Dienstgebers
ausüben. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 19 Stunden nicht
übersteigen. Die Beschäftigung darf den Zweck des Sonderurlaubs
nicht zuwiderlaufen."
IV. (entfällt)
Anmerkung 1:
Mitarbeiter, deren Gesamturlaub im Kalenderjahr 1977 höher war
als der Gesamturlaub 1978, erhalten beim Vorliegen gleicher Voraussetzungen
einen Gesamturlaub in Höhe des für 1977 zustehenden Urlaubs,
solange dieser günstiger ist als die Neuregelung.
Anmerkung 2:
Eine für den jugendlichen Mitarbeiter günstigere Regelung
gilt nach § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz nur, Anmerkung
1: wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre
alt ist; in diesem Falle erhält der Jugendliche einen Urlaub von
30 Werktagen. Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht
Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Anmerkung 3:
Schwerbehinderte Menschen erhalten gemäß § 125 SGB IX
einen Zusatzurlaub. § 125 SOB IX hat mit Stand 1. Mai 2004 folgende
Fassung:
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen
Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die
regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf
mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht
oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche,
betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte
Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des
gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für
jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden
Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des
Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die
mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen
und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis
nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69
Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die
Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr
die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen
Regelungen Anwendung.