Anlage 21: Besondere Regelungen für Lehrkräfte
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Eingruppierung
§ 3 Vergütung
§ 4 Jahressonderzahlungen
§ 5 Arbeitszeit
§ 6 Urlaub
§ 7 In Kraft treten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Anlage findet Anwendung für Lehrkräfte in Schulen
und für sonstige pädagogische, therapeutische und pflegerische
Mitarbeiter in diesen Schulen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen
Bestimmungen über die Förderung von Privatschulen refinanziert
werden.
Davon ausgenommen sind Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiter an Krankenpflege-,
Krankenpflegehilfe-, Kinderkrankenpflege-,
und Hebammenschulen.
(2) Die Regelung gilt für Mitarbeiter im Sinne des Abs. 1, deren
Dienstverhältnis nach dem 31. Juli 2007 und vor dem 01. August
2010 erstmals bei diesem Dienstgeber neu beginnt.
Anmerkung 1 zu § 1 Abs. 1 S. 1:
Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Anmerkung 2 zu § 1 Abs. 2:
Die Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses ist
keine Neueinstellung. Besteht mit einem Mitarbeiter lediglich für
die Dauer der Schulferien kein Dienstverhältnis, liegt keine Neueinstellung
vor.
§ 2 Eingruppierung
Für die Eingruppierung gelten in Abweichung zu den Anlagen 1,
2, 2a und 2d zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte
des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen. Sind entsprechende
Vorschriften nicht vorhanden, gelten die AVR.
§ 3 Vergütung
(1) Für die Vergütung gelten in Abweichung zu den Anlagen
1 Abschnitte I, la, ib, Ic, II, lla, III, lila, IV, V, VI, VII, Vlla,
VIII, Villa, IX, IXa und XIV, den Anlagen 3, 3 (Ost), 3a, 3a (Ost),
4, 4 (Ost), 10 zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte
des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen. Sehen diese Regelungen
ein Leistungsentgelt vor, erhalten die Mitarbeiter mit dem Tabellenentgelt
des Monats Dezember ab dem Jahr 2007 12 v.H. des Tabellenentgelts ausgezahlt,
das für den Monat September desselben Jahres jeweils zusteht.
(2) Soweit diese Regelungen hinsichtlich der Stufenzuordnung auf die
Berufserfahrung abstellen, sind die Zeiten einschlägiger Berufserfahrung
bei anderen Dienstgebern im Geltungsbereich der AVR sowie im sonstigen
Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche,
in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen
Werk angeschlossen ist, der Berufserfahrung beim selben Dienstgeber
gleichgestellt.
(3) Sind entsprechende Vorschriften nicht vorhanden, gelten die AVR.
§ 4 Jahressonderzahlungen
Für Jahressonderzahlungen gelten in Abweichung zu Anlage 1 Abschnitt
XIV zu den AVR (Weihnachtszuwendung) und zu Anlage 14 Abschnitt II
zu den AVR (Urlaubsgeld) die für vergleichbare Beschäftigte
des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen. Sind entsprechende
Vorschriften nicht vorhanden, gelten die AVR.
§ 5 Arbeitszeit
Für die Arbeitszeit, die Überstundenregelung, die Zeitzuschläge
und die Überstundenvergütung gelten in Abweichung zu den
Anlagen 5, 6 und 6a zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte
des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen. Sind entsprechende
Vorschriften nicht vorhanden, gelten die AVR.
§ 6 Urlaub
Für den Urlaub gelten in Abweichung zu Anlage 14 Abschnitt I
zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen
Bundeslandes geltenden Regelungen. Sind entsprechende Vorschriften
nicht vorhanden, gelten die AVR.
§ 7 In Kraft treten
Diese Anlage tritt zum 01. Juni 2007 in Kraft