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Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008

Bandbreitenfestlegungen der Bundeskommission
Stand 10.12.2009

 

Bandbreiten 1.1.2008 / 1.4.2008 / 1.1.2009 / 10.12.2009

Umfang der Regelvergütung:

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütung gemäß den Anlagen 3 und 3a zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütung gemäß den Anlagen 3 und 3a zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

Wert der Kinderzulage :

Die Bundeskommission legt für den Wert der Kinderzulage nach Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt für den Wert der Kinderzulage nach Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

Wert der Zulage nach Hochziffer 1a:

Die Bundeskommission legt für den vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 gültigen Wert der Zulage nach Hochziffer 1a in den Ziffern 1 und 2 der Vergütungsgruppe Kr 2 in Anlage 2a und Anlage 2c zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt für den ab dem 1. Januar 2009 gültigen Wert der Zulage nach Hochziffer 1a in den Ziffern 1 und 2 der Vergütungsgruppe Kr 2 in Anlage 2a und Anlage 2c zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 eine Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

Umfang Regelvergütungskürzung für Dozenten und Lehrkräfte:

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütungskürzung für Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütungskürzung für Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütungskürzung für Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütungskürzung für Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

Umfang der Weihnachtszuwendung:

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Weihnachtszuwendung nach Anmerkung 2 in Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR und nach Ziffer 2 der Übergangsvorschrift zu Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR (Weihnachtszuwendung) in Abschnitt (3) Abs. (c) des § 2a Allgemeiner Teil AVR die Bandbreite in Höhe von 0,1 v.H. nach oben und unten fest.

Wert der Vergütungsgruppenzulage:

Die Bundeskommission legt für den Wert der Vergütungsgruppenzulage nach den Anmerkungen A – F zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 9 der Anlage 2d zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt f ür den Wert der Vergütungsgruppenzulage nach den Anmerkungen A – F zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 9 der Anlage 2d zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bandbreite für den Wert der Vergütungsgruppenzulage nach Buchstabe A in den Anmerkungen zu Anlage 2b zu den AVR beträgt 10 v.H. nach oben und nach unten.

Umfang der Ausbildungsvergütungen:

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Ausbildungsvergütungen und Entgelte gemäß Anlage 7 zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Ausbildungsvergütungen und Entgelte gemäß Anlage 7 zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

Umfang des Urlaubsgeldes:

Die Bundeskommission legt für den Umfang des Urlaubsgeldes gemäß § 7 Absatz 1 Anlage 14 zu den AVR und § 2a Absatz 17 des Allgemeinen Teils zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt für den Umfang des Urlaubsgeldes nach § 7 der Anlage 14 zu den AVR und § 2a Absatz 17 des Allgemeinen Teils zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

Umfang der Arbeitszeit:

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Arbeitszeit nach § 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Anlage 5 zu den AVR die Bandbreite in Höhe von 6 v.H. nach oben und unten fest.

Wert der Zulage nach Anlage 1b § 2 Abs. 1:

Die Bundeskommission legt für den Wert der Zulage nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1b zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt f ür den Wert der Zulage nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1b zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

Wert der Besitzstandswahrung:

Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage nach § 3 der Anlage 1b zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage nach § 3 der Anlage 1b zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage nach § 2 der Anlage 7a zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage nach § 2 der Anlage 7a zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.