Anlage 5 Arbeitszeitregelung
§ 1 Arbeitszeit, Ruhepausen,
Ruhezeiten
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt
durchschnittlich 39 Stunden in der Woche. Der Berechnung des Durchschnitts
der wöchentlichen
Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrunde zu
legen. Durch Dienstvereinbarung kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen
zugrunde gelegt werden.
Die werktägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter darf acht Stunden
nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert
werden, wenn innerhalb der genannten Zeiträume im Durchschnitt
acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Nur (Erz-)Bistümer Freiburg und Rottenburg-Stuttgart:
Für Mitarbeiter, die unter die
Anlage 3b zu den AVR fallen, beträgt
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für den
Zeitraum vom 31.12.2009 bis 31.12.2010 durchschnittlich 40 Stunden
in der Woche.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf durchschnittlich
48 Stunden in der Woche und über zehn Stunden werktäglich
verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig
und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(3) (entfällt)
(4) In Einrichtungen, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig
zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt
sind, kann für diese Zeit die regelmäßige Arbeitszeit
bis zu zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängert
werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen
Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).
(5) (entfällt)
(6) Zur regelmäßigen Arbeitszeit gehören nicht Zeiten,
in denen der Mitarbeiter Arbeiten im Sinne des Abschnitts XI der Anlage
1 zu den AVR ausübt, sofern er für diese eine zusätzliche
Vergütung zu seinen Dienstbezügen erhält. Das gilt auch
für Zeiten, in denen Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung (
§ 5 AT) wahrnehmen.
(7) Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen
Ruhepausen zu unterbrechen. Die Ruhepausen werden nicht in die Arbeitszeit
eingerechnet.
Durch Dienstvereinbarung kann
a) in Schichtbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4
Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage
und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend
unter Berücksichtigung des Wohls dieser Personen angepaßt
werden.
(8) Die wöchentliche Arbeitszeit ist unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen auf die Tage in der Woche zu verteilen, an denen in der
Einrichtung regelmäßig gearbeitet wird. Eine Woche ist der
Zeitraum von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr. Dienstplanmäßige
Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig
zu leisten ist. Die Arbeitszeit kann innerhalb einer Einrichtung für
die Mitarbeiter verschiedener Dienstbereiche unterschiedlich verteilt
werden, wenn das aus dienstlichen Gründen geboten ist.
(9) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Verwaltungs-/
Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Mitarbeiter
arbeitet), bei wechselnder Arbeitsstelle an der jeweils vorgeschriebenen
Arbeitsstelle.
(10) Die Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen
Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden
haben. Die Ruhezeit kann auf mindestens neun Stunden verkürzt werden,
wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit
innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 sind in Krankenhäusern und
anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der
Rufbereitschaft, die mindestens die Hälfte
der Ruhezeit betragen, unmittelbar anschließend auszugleichen.
Beträgt die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft
weniger als die Hälfte der Ruhezeit, ist
ein Ausgleich zu anderer Zeit möglich.
(11) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Nachtarbeitnehmer
im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Anmerkung zu Absatz 11:
Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 ArbZG sind Mitarbeiter,
die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in
Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen
im Kalenderjahr leisten.
Nachtarbeit im Sinne des § 2 Abs. 4 ArbZG ist jede Arbeit, die
mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt. Nachtzeit im Sinne
des § 2 Abs. 3 ArbZG ist die Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr.
§ 1a Teilzeitbeschäftigung
(1) Mit vollbeschäftigten Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere
als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind bis unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche und
betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabs. 1 ist auf bis zu 5 Jahre
zu befristen, soweit der Mitarbeiter dies in dem Antrag auf Reduzierung
der Arbeitszeit verlangt. Sie kann verlängert werden; der Antrag
ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
zu stellen.
Vollbeschäftigte Mitarbeiter, die in anderen als den in Unterabs.
1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren
wollen, können von ihrem Dienstgeber verlangen, dass er mit ihnen
die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert,
zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
Ist mit einem früher vollbeschäftigten Mitarbeiter auf seinen
Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden,
soll der Mitarbeiter bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes
bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten
bevorzugt berücksichtigt werden.
Die Unterabsätze 1 bis 4 gelten entsprechend für teilzeitbeschäftigte
Mitarbeiter, wenn sie eine Herabsetzung ihrer dienstvertraglich vereinbarten
Arbeitszeit beantragen.
(2) Für Einrichtungen mit mehr als 15 Mitarbeitern gilt im übrigen
§ 8 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.
§ 1b Arbeitszeitverkürzung
durch freie Tage
(1) Der Mitarbeiter wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag
( § 3 Abs. 4 der Anlage 14 zu den AVR) von der Arbeit freigestellt.
Für die Zeit der Freistellung erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen fortgezahlt. Die Dauer der Freistellung beträgt
höchstens ein Fünftel der für den Mitarbeiter geltenden
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Der neueingestellte Mitarbeiter erwirbt den Anspruch auf die Freistellung
erstmals, wenn das Dienstverhältnis fünf Monate ununterbrochen
bestanden hat.
(3) Wird der Mitarbeiter an dem für die Freistellung vorgesehenen
Tag aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen zur Arbeit herangezogen,
ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen.
Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht möglich,
ist die Freistellung innerhalb des folgenden Kalenderjahres nachzuholen.
Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
(4) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.
(5) Ist der Mitarbeiter in einem anderen Rechtsverhältnis im Geltungsbereich
der AVR oder in einem Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche
nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift für dasselbe Kalenderjahr
bereits an einem Tag freigestellt worden, gilt der Anspruch nach Absatz
1 als erfüllt.
§ 2 Nacht-, Wechselschicht-
und Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1) In Einrichtungen bzw. Einrichtungsstellen, deren Aufgaben Nacht-,
Wechselschicht-, Schicht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit erfordern, muss
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet
werden.
(2) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan),
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit
in Wechselschichten mit Nachtschichtfolge vorsieht. Wechselschichten
sind Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen - werktags, sonntags
und feiertags - bei Tag und Nacht an allen Kalendertagen gearbeitet
wird; eine Unterbrechung der Arbeitsleistung von höchstens 48 Stunden
in der Zeit von freitags 12.00 Uhr bis zum folgenden Montag 12.00 Uhr
bleibt außer Betracht. Eine Nachtschichtfolge liegt vor, wenn
der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht
herangezogen wird.
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der
einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit
im Zeitabschnitt von längstens einem Monat von einer Schichtart
in eine andere (so z.B. von der Frühschicht in die Spätschicht
oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.
(3) Sonntagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr an Sonntagen.
Bei Sonntagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein. Werden
Mitarbeiter an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen
Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag
einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.
Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen.
Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 bis 24.00 Uhr an gesetzlichen
Feiertagen. Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden
gesetzlichen Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag
haben, der innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu gewähren
ist. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen anderen gesetzlichen Feiertag
fallen. Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche
Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an einem
Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung der
Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen
oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Kann diese Freizeit
nicht erteilt werden, erhält der Mitarbeiter für jede nicht
ausgeglichene Arbeitsstunde den Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz
2 Buchst. c Doppelbuchst. aa der Anlage 6a zu den AVR.
Für die Mitarbeiter, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt
werden, gelten im übrigen die Regelungen des § 1.
(4) In Einrichtungen bzw. Einrichtungsstellen mit vollkontinuierlichem
Schichtbetrieb kann die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis
zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche
freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
§ 3 Arbeitszeit an Samstagen
und Vorfesttagen
(1) Die Mitarbeiter sollen zu Arbeiten an Samstagen nicht herangezogen
werden, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
es zulassen.
(2) Vorfesttage sind die Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag, vor
dem Neujahrstag, vor dem Ostersonntag und vor dem Pfingstsonntag.
Mitarbeiter erhalten an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag
und vor dem Neujahrstag jeweils von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an
dem Tage vor dem Ostersonntag und vor dem Pfingstsonntag jeweils von
12.00 bis 24.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
es zulassen.
Dem Mitarbeiter, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen
Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende
Freizeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage
1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.
Für Arbeit an den Tagen vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und
vor dem Neujahrstag erhält der Mitarbeiter zusätzliche Freizeit
unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu
den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im Umfang
von 35 v.H. der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
Kann die Freizeit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen
nicht erteilt werden, wird der Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz
2 Buchstabe d der Anlage 6a zu den AVR gezahlt.
§ 4 Nichtdienstplanmäßige
Arbeit
(1) Mitarbeiter, die in unmittelbarem Anschluß an die dienstplanmäßige
bzw. betriebsübliche tägliche Arbeitszeit mindestens zwei
Stunden zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten eine viertelstündige
Pause gewährt, die als Arbeitszeit anzurechnen ist. Beträgt
die Arbeitsleistung mehr als drei Stunden, ist eine insgesamt halbstündige
Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist.
(2) Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die sich
nicht unmittelbar an die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche
tägliche Arbeitszeit anschließt, werden für die Vergütungsberechnung
mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. Bei mehreren Inanspruchnahmen
bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen
Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar
für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.
Voraussetzung für die Anwendung des Unterabsatzes 1 ist bei Mitarbeitern,
die innerhalb der Einrichtung wohnen, dass die Arbeitsleistung außerhalb
der Einrichtung erbracht wird.
Unterabsatz 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen,
die die Freizeit des Mitarbeiters nur unerheblich (etwa 15 Minuten)
in Anspruch nehmen, oder für Arbeitsleistungen während der
Rufbereitschaft.
§
5 Kurzarbeit
(1) Bei einem vorübergehenden unvermeidbarem Arbeitsausfall aufgrund
wirtschaftlicher Ursachen einschließlich darauf beruhender Veränderungen
der Strukturen in der Einrichtung oder aufgrund eines unabwendbaren
Ereignisses kann der Dienstgeber nach Abschluß einer Dienstvereinbarung
die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtung
oder für Teile davon kürzen, wenn mindestens ein Drittel der
in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiter von einem Vergütungsausfall
von jeweils mehr als 10 v.H. ihrer monatlichen Bruttovergütung
betroffen ist. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit
mit jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert zu vereinbaren. Die Dienstvereinbarung
muss unter anderem folgendes regeln:
a) Persönlicher Geltungsbereich; Auszubildende nach Anlage 7
zu den AVR sind davon auszunehmen;
b) Beginn und Dauer der Kurzarbeit; Dabei muss zwischen dem Abschluss
der Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit ein Zeitraum
von einer Woche liegen;
c) Lage und Verteilung der Arbeitszeit;
(2) Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung
von Kurzarbeit unverzüglich und umfassend zu informieren. Sie ist
verpflichtet, ihren Beschluß unverzüglich herbeizuführen
und dem Dienstgeber mitzuteilen; Der Dienstgeber kann bis zur endgültigen
Entscheidung vorläufige Maßnahmen treffen. Die betroffenen
Mitarbeiter sind mindestens eine Woche vorher über die geplanten
Maßnahmen zu unterrichten; dies soll in einer Mitarbeiterversammlung
erfolgen.
(3) Vor der Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach §
3 der Anlage 5b zu den AVR abzubauen.
(4) Für die Berechnung der Dienstbezüge gemäß
Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR und der Krankenbezüge gemäß
Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR gilt Abschnitt II a mit Ausnahme
von Absatz b zweiter Halbsatz der Anlage 1 zu den AVR entsprechend.
Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen der AVR bleibt die Kürzung
der dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende
Minderung der Bezüge außer Betracht.
(5) Mitarbeiter, deren Arbeitszeit länger als drei zusammenhängende
Wochen verkürzt worden ist, können ihr Dienstverhältnis
mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
(6) Dienstgeber oder Mitarbeitervertretung haben den Arbeitsausfall
dem zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen.
Der Dienstgeber hat der Mitarbeitervertretung die für eine Stellungnahme
erforderlichen Informationen zu geben.
§ 6 Sonderbestimmungen bei
Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen wird als Arbeitszeit nur die Zeit der tatsächlichen
dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort angerechnet.
Die notwendige Reisezeit wird daneben grundsätzlich in vollem Umfang
als Arbeitszeit bewertet, wobei für die Zeit der tatsächlichen
dienstlichen Inanspruchnahme und für die notwendige Reisezeit insgesamt
höchstens zehn Stunden als tägliche Arbeitszeit angerechnet
werden. Es wird jedoch für jeden Tag, an dem der Mitarbeiter sich
außerhalb des Beschäftigungsortes aufhalten muss, mindestens
die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit
berücksichtigt.
(2) Für die Berechnung der Reisedauer sind die gemäß
der Anlage 13a zu den AVR bei dem jeweiligen Dienstgeber geltenden Vorschriften
des Reisekostenrechts sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft
(1) Auf Anordnung des Dienstgebers haben voll- und teilzeitbeschäftigte
Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft
zu erbringen.
Teilzeitkräfte dürfen durchschnittlich nicht zu mehr Bereitschaftsdiensten
herangezogen werden als Vollzeitkräfte der gleichen Abteilung
im Durchschnitt leisten.
Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten
ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber
die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Eine Rufbereitschaft
darf er nur anordnen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Kalendermonaten
im Durchschnitt weniger Arbeit als zu einem Achtel der Zeit der Rufbereitschaft
anfällt.
(2) Bei Bereitschaftsdiensten ist der Mitarbeiter verpflichtet, sich
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom
Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die
Arbeit aufzunehmen. Als Bereitschaftsdienst gilt nicht das Wohnen im
Bereich der Einrichtung.
(3) Während der Rufbereitschaft hält sich der Mitarbeiter
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von
ihm selbst gewählten Ort auf, an
dem seine Erreichbarkeit sichergestellt ist, um bei Abruf kurzfristig die
Arbeit aufzunehmen. Als Rufbereitschaft gilt nicht das Wohnen im Bereich
der Einrichtung.
(4) Auf die Nachtarbeitsstunden in § 4 Abs. 2 der Anlage 14 zu
den AVR werden Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften einschließlich
der in der Rufbereitschaft erbrachten Arbeitsleistung nicht angerechnet.
Hinweis Wolfram Schiering: Diese in den gestellten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschlussregelung ist unangemessen
iSv. § 307 Abs. 1 BGB und ist deshalb unwirksam; siehe BAG-Beschluss
vom 15.07.2009, 5 AZR 993/08: Anspruch auf Zusatzurlaub auch für
nächtlichen Bereitschaftsdienst
(5) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit
gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 1 Abs.
3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) vergütet.
Die danach errechnete Arbeitszeit kann stattdessen bis zum Ende des
dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden
(Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene
halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe
Stunde aufzurunden. Für
die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Dienstbezüge (Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen fortgezahlt.
(6) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft
mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung
(§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) vergütet.
Für angefallene Arbeit einschließlich
einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung
gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit
außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt.
Wird der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen,
wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste
Inanspruchnahme, angesetzt. Überstundenvergütung für
die sich nach Unterabsatz 2 ergebenden Stunden ent-
fällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich).
Für den Freizeitausgleich gilt Absatz 5 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(7) Bei Mitarbeitern, die ständig zu Bereitschaftsdiensten bzw.
Rufbereitschaften herangezogen werden, kann ein Ausgleich durch eine
pauschale Abgeltung erfolgen. Die pauschale Abgeltung kann sowohl
als zusätzliche Freizeit
wie auch als zusätzliche Vergütung gewährt werden. Die
Höhe
der pauschalen Abgeltung soll grundsätzlich der Einzelberechnung
der durchschnittlich in den Kalendermonaten für den Mitarbeiter
anfallenden Bereitschaftsdienste bzw. Rufbereitschaften ent-
sprechen.
§ 8 Bereitschaftsdienst
und Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Heimen
(1) Abweichend von § 7 gilt diese Bestimmung für Mitarbeiter
in
a) Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,
b)
medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- und Pflegeeinrichtungen,
c)
sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen
in ärztlicher Behandlung stehen, und in Altenpflegeheimen
und Pflegebereichen in Altenheimen oder
d) Einrichtungen und
Heimen, die der Förderung der Gesundheit,
der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
der Fürsorge
oder Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten
oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese
Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten
Personen dienen.
Anmerkung zu Absatz 1: Unter Buchstabe d) fallen auch Rettungsdienste
(2) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung
des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall
die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur
anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber
die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(3) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im
Rahmen des § 7 ArbZG aufgrund einer Dienstvereinbarung die tägliche
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden
hinaus verlängert
werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen
von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe A und B bis zu insgesamt
maximal 16 Stunden täglich, die gesetzlich vorgesehene Pause
verlängert
diesen Zeitraum nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt
maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause
verlängert
diesen Zeitraum nicht.
(4) Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen
a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b)
einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
c)
ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung
des Gesundheitsschutzes
aufgrund einer Dienstvereinbarung von
den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Abweichend
von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden
hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig
und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf
die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal
24 Stunden betragen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen darf die
Vollarbeit in Verbindung mit Bereitschaftsdiensten der Stufen A und
B insgesamt bis zu 16 Stunden betragen. Dabei ist sicherzustellen,
dass
a) auf einen Zeitabschnitt der Vollarbeit in mindestens demselben
zeitlichen Umfang ein Zeitabschnitt des Bereitschaftsdienstes folgt,
b) die Zeitabschnitte der Vollarbeit 8 Stunden nicht überschreiten
und
c) mindestens ein Zeitabschnitt des Bereitschaftsdienstes 6 Stunden
erreicht.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 kann die
tägliche Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne
Ausgleich verlängert werden, wobei
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B eine wöchentliche
Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D eine wöchentliche
Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden zulässig
ist.
Die Arbeitszeit darf nur verlängert werden, wenn der Mitarbeiter
schriftlich eingewilligt hat. Er kann die Einwilligung mit einer Frist
von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Dienstgeber darf einen
Mitarbeiter nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur
Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung
widerrufen hat.
(6) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 3
bis 5 gilt ein Zeitraum von bis zu einem Jahr.
(7)
Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihnen selbst gewählten
Ort aufhalten, an dem ihre Erreichbarkeit sichergestellt ist, um bei
Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft
nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen
Arbeit anfällt.
Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft
kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3
ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
(8) Auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung kann bei der Behandlung,
Pflege und Betreuung von Personen, wenn solche Dienste nach der Eigenart
dieser Tätigkeit und zur Erhaltung des Wohles dieser Personen
erforderlich sind, die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst,
ausschließlich der Pausen, auf
bis zu 12 Stunden verlängert werden.
In unmittelbarer Folge dürfen höchstens 5 Zwölf-Stunden-Schichten
und innerhalb von zwei Wochen nicht mehr als 8 Zwölf-Stunden-Schichten
geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst
kombiniert werden.
Abweichend von § 1 Abs. 10 der Anlage 5 kann bei Anordnung von
Zwölf-Stunden-Schichten die Ruhezeit nicht verkürzt werden.
(9) Für Mitarbeiter gemäß Absatz 1 Buchstabe
(d) gelten die Absätze 2 bis 8 mit der Maßgabe, dass die
Grenzen für die Stufen A und B einzuhalten sind. Dazu gehören
auch die Beschäftigten in Einrichtungen, in denen die betreuten
Personen nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt
werden (Erholungsheime). Fürdie Ärzte in diesen Einrichtungen
gelten die Absätze 2 bis 8 ohne Einschränkungen.
§ 9 Bereitschaftsdienst-
und Rufbereitschaftsentgelt in Krankenhäusern und Heimen
(1) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung der unter § 8 Absatz
1 Buchstabe (a) bis (c) fallenden Mitarbeiter wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich
der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich
anfallender Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe |
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes |
Bewertung als Arbeitszeit |
A |
0 bis 10 v.H. |
15 v.H
|
B |
mehr als 10 bis 25 v.H. |
25 v.H.
|
C |
mehr als 25 bis 40 v.H. |
40 v.H
|
D |
mehr als 40 bis 49 v.H. |
55 v.H
|
b) Entsprechend der Zahl der vom Mitarbeiter je Kalendermonat abgeleisteten
Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes
zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat |
Bewertung als Arbeitszeit
|
1. bis 8. Bereitschaftsdienst |
25 v.H
|
9. bis 12. Bereitschaftsdienst |
35 v.H
|
13. und folgende Bereitschaftsdienste |
45 v.H
|
c) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes
erfolgt durch
die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung.
(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung der unter § 8
Absatz 1 Buchstabe (d) fallenden Mitarbeiter wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich
der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet. Leistet
der Mitarbeiter in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste,
wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden
Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(3) Für die nach Absatz 1 und Absatz 2 errechnete Arbeitszeit
wird die Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs.
2 der Anlage 6a zu den AVR bezahlt. Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der
geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden
Zeitzuschläge nicht gezahlt.
(4) Die nach Absatz 1 und Absatz 2 errechnete Arbeitszeit kann auch
durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. Für den Freizeitausgleich
ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben
hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs
werden die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR)
und die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen fortgezahlt.
(5) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft
mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung
nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR vergütet.
Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit
wird daneben die Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs.
2 der Anlage 6a zu den AVR) gezahlt. Für eine Heranziehung zur
Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes
werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Mitarbeiter während
der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie
nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz
2 ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung
erteilt wird (Freizeitausgleich). Für Freizeitausgleich gilt Absatz
4 entsprechend.
(6) Ein Ausgleich für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften
kann entsprechend der Regelung des § 7 Absatz 7 durch pauschale
Abgeltung vorgenommen werden.
§ 10 Sonderregelung für
Mitarbeiter in häuslichen Gemeinschaften
Bei Mitarbeitern, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen
anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen,
pflegen oder betreuen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG), kann, sofern die
Eigenart des Dienstes es erfordert, einzelvertraglich von den Arbeitszeitregelungen
der Anlage 5 zu den AVR abgewichen werden.