Diese Regelung gilt für Mitarbeiter in Heimen der Jugendhilfe
(z.B. Erziehungsheimen, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendwohnheimen,
Internaten), in denen überwiegend Kinder und Jugendliche oder
junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig
leben, in Heimen der Behindertenhilfe und in Heimen für Personen
mit besonderen sozialen Schwierigkeiten [ § 1 Abs. (2)
der Verordnung zur Durchführung des § 69 SGB XII],
die in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch-therapeutischen
Behandlung tätig sind und die sich mit der Anwendbarkeit der
Regelungen der Anlage 5a zu den AVR auf ihre Dienstverhältnisse
einverstanden erklärt haben.
(1) Für die in § 1 genannten Mitarbeiter kann durch Dienstvereinbarung1
geregelt werden, dass der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ( § 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den
AVR) ein Zeitraum von bis zu 260 Wochen zugrunde gelegt werden kann.
(2) Dabei ist die Musterdienstvereinbarung der Arbeitsrechtlichen Kommission
zugrunde zu legen. Von ihr kann nicht zum Nachteil des Mitarbeiters
abgewichen werden.
In der Dienstvereinbarung kann für den Freizeitausgleich von
Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft der Ausgleichszeitraum entsprechend § 2
verlängert werden.
Die Arbeitsrechtliche Kommission empfiehlt den Abschluß folgender
Musterdienstvereinbarung, die Mindestanforderungen festlegt:
Musterdienstvereinbarung
Zwischen der Einrichtung/Dienststelle _______________________________________
und
der Mitarbeitervertretung der Einrichtung/Dienststelle ____________________________
wird zum Zwecke der Arbeitszeitflexibilisierung folgende Dienstvereinbarung
geschlossen:
Präambel
In Heimen der Jugendhilfe/Behindertenhilfe/ Heimen für Personen
mit besonderen sozialen Schwierigkeiten hat sich ein breites Spektrum
erzieherischer, pädagogischer und therapeutischer Hilfen und
Fördermaßnahmen entwickelt, um den betreuten Menschen,
die aufgrund ihrer Leibesvisitation und sozialen Notlage Heimaufenthalt
in Anspruch nehmen müssen, individuell gestaltete und ganzheitliche
Hilfen anbieten zu können. Diese Aufgabenstellung der Erziehung
und Betreuung innerhalb und außerhalb der Heime kann nur schwer
im Rahmen der sich immer weiter verkürzenden regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit durchgeführt werden, da dadurch
die Kontinuität der Arbeitszeit einerseits und der Ausgleich
für Mehrarbeit und Überstunden andererseits nicht ausreichend
Berücksichtigung finden. Deshalb müssen auf der Grundlage
der AVR und der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit Regelungen
gefunden werden, die möglichst günstige Bedingungen für
stabile und tragfähige Beziehungen zwischen Betreuten und Mitarbeiterinnen/
Mitarbeitern schaffen und bewahren und die den in der Betreuung tätigen
Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern nach Zeiten intensiver Arbeit Zeiten
der Regeneration ermöglichen, um den mit dem Erziehungsdienst
verbundenen psychischen Belastungen entgegenzuwirken. Dies ist das
Ziel dieser Dienstvereinbarung.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Auf der Grundlage dieser Dienstvereinbarung nach § 2 der
Anlage 5a zu den AVR können Einzelvereinbarungen zwischen Dienstgeber
und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die in der Pflege, Betreuung, Erziehung
oder heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung in Heimen der
Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen, Heimen für Kinder und Jugendliche,
Jugendwohnheimen, Internaten), in denen überwiegend Kinder oder
Jugendliche oder junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
ständig leben/in Heimen der Behindertenhilfe/ in Heimen für
Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten ( § 1 Abs. 2
der Verordnung zur Durchführung des 69 SGB XII)
tätig sind und dort Gruppen von Kindern/Jugendlichen/Menschen
mit Behinderungen/Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
betreuen, abgeschlossen werden.2
(2) Die Dienstvereinbarung setzt Mindestbestimmungen fest. Davon
zum Nachteil der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters abweichende Einzelvereinbarungen
sind unwirksam.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Unter "Berechnungszeitraum" wird im folgenden der Zeitraum verstanden,
der der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit oder des arbeitsvertraglich vereinbarten Bruchteils der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde gelegt
wird. Der Berechnungszeitraum gliedert sich in eine Anspar- und eine
Ausgleichsphase.
(2) Unter "Ansparphase" wird der Teil des Berechnungszeitraumes
verstanden, in dem die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter wöchentlich
durchschnittlich eine höhere Anzahl von Arbeitsstunden gemäß §
4 dieser Vereinbarung als der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR bzw. als
ihrem im Verhältnis hierzu vereinbarten persönlichen
Beschäftigungsumfang
entspricht leistet und/oder der Zeitraum, in dem sie/er durch Ableistung
von Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdiensten einen Freizeitausgleichsanspruch
nach § 9 Abs. 4 und Abs. 5 der Anlage 5 zu den AVR erlangt.
(3) Unter "Ausgleichsphase" werden jene Wochen verstanden, während
derer die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter keinen Dienst leistet,
um die zuvor über die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit hinaus oder über die arbeitsvertraglich vereinbarte
Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitszeiten auszugleichen und/oder
um den nach Ableistung der Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienste
nach § 9 Abs.4 und Abs. 5 der Anlage 5 zu den AVR errechneten
Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Mit dem Ende der Ausgleichsphase
endet der Berechnungszeitraum.
§ 3 Dauer des Berechnungszeitraumes
(1) Der Berechnungszeitraum beträgt __________ Wochen.3
Dies ist die Höchstdauer des im Einzelvertrag festgelegten Berechnungszeitraumes.
(2) Der Berechnungszeitraum endet auch vor Ablauf des vereinbarten
Zeitpunktes
a) mit dem Ausscheiden der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters aus dem
Dienstverhältnis,
b) mit Beginn des Elternzeites,
c) mit Beginn eines Sonderurlaubes nach § 10 Abs. 1 der Anlage
14 zu den AVR, wenn der Sonderurlaub vier Wochen übersteigt.
(3) Nicht zum Berechnungszeitraum zählen
a) Zeiten, in denen die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter dienstunfähig
ist,
b) Zeiten der gesetzlichen Beschäftigungsverbote nach §
3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
c) Zeiten des Erholungsurlaubes ( § 1, § 3 der Anlage 14
zu den AVR), Zusatzurlaub nach § 4 der Anlage 14 zu den AVR,
Sonderurlaub nach § 10 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR bis zu
vier Wochen, § 10 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR bis zu sechs
Wochen und Zeiten einer Fort- und Weiterbildung nach § 10a AT
und Zeiten des gesetzlichen Bildungsurlaubes.
§ 4 Ansparphase
Während der Ansparphase leisten die Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter
wöchentlich im Durchschnitt __________ dienstplanmäßige
Arbeitsstunden/ die laut Einzelvertrag vereinbarten dienstplanmäßigen
Arbeitsstunden4 oder einen Bruchteil der dienstplanmäßigen
Arbeitsstunden für Vollzeitbeschäftigte5 entsprechend dem
arbeitsvertraglich vereinbarten Bruchteil der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 1 Abs. 1 der
Anlage 5 zu den AVR und/ oder ... Stunden/Bereitschafts- und/oder
Rufbereitschaftsdienste, für die der Freizeitausgleichsanspruch
nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Anlage 5 zu den AVR berechnet
wird. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
§ 5 Ausgleichsphase
(1) Die Ausgleichsphase beträgt in Wochen
a) bei Vollzeitbeschäftigten (X + Y) : Z
Definition:
X = in der Ansparphase über die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden
Y = in der Ansparphase erworbene Ausgleichsstunden für Bereitschafts-
und Rufbereitschaftsdienste
Z = regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach §
1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR in der jeweils gültigen Fassung.
b) bei Teilzeitbeschäftigten (A + B) : C
Definition:
A = in der Ansparphase über die vereinbarte wöchentliche
Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden
B = in der Ansparphase erworbene Ausgleichsstunden für Bereitschafts-
und Rufbereitschaftsdienste
C = arbeitsvertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit.
(2) Die Ausgleichsphase ist zusammenhängend in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Ausgleichsphase liegt am Ende des Berechnungszeitraumes.
(4) Wenn die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter während der Ausgleichsphase
erkrankt und dadurch den Ausgleich nicht in Anspruch nehmen kann,
so hat sie/er dies dem Dienstgeber unverzüglich anzuzeigen. §
1 Abs. 7 Unterabs. 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend. Die
durch Krankheit nicht beanspruchten Ausgleichstage sind unmittelbar
im Anschluß an das geplante Ende der Ausgleichsphase (oder bei
darüber hinaus andauernder Krankheit unmittelbar nach dem Ende
der Krankheit) in Anspruch zu nehmen. Der Berechnungszeitraum verlängert
sich entsprechend.
(5) Für die Ausgleichsphase werden die Vergütung nach Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR und die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen bezahlt.
(6) Bei Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages
oder bei Sonderurlaub muss die Ausgleichszeit vor dem Ausscheiden
bzw. dem Antritt des Urlaubes gewährt und in Anspruch genommen
werden. Eine Verweigerung aus dienstlichen Gründen ist nicht
möglich.
(7) Wenn in den in Absatz 6 genannten Fällen eine Inanspruchnahme
wegen der Erkrankung der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters nicht möglich
oder die Kündigungsfrist nicht ausreichend ist, werden Ausgleichszeiten,
die nicht gewährt werden konnten, durch die Zahlung der Stundenvergütung
nach § 2 der Anlage 6a zu den AVR ausgeglichen.
(8) Bei Tod der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters erhöht sich
die nach Abschnitt XV der Anlage 1 zu den AVR zu zahlende Zuwendung
im Todesfall um den nach Absatz 7 errechneten und noch nicht ausbezahlten
Betrag.
(9) Die Inanspruchnahme von Ausgleichstagen begründet keine
Verminderung der Anzahl der Tage des Erholungsurlaubes.
§ 6 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Vereinbarung tritt zum __________ in Kraft.
(2) Die Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von drei
Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Bestehende Einzelvereinbarungen
bleiben hiervon unberührt.
Anmerkungen
1 Vgl. 38 (Rahmen-)MAVO vom 25. November
1985
2 In der Dienstvereinbarung sind das
Heim, der Mitarbeiterkreis und die Bezeichnung der betreuten Gruppe
genau anzugeben.
3 Der Berechnungszeitraum darf höchstens
260 Wochen betragen (vgl. 2 der Anlage 5a zu den AVR)
4 Hier ist anzugeben, wieviel Stunden
wöchentlich dienstplanmäßig gearbeitet werden darf,
wobei die Musterdienstvereinbarung auch vorsieht, dass auf die Einzelverträge
verwiesen wird.
5 Die Bruchteilsregelung bezieht sich
auf die Angabe der dienstplanmäßigen Stunden für Teilzeitbeschäftigte.
Bei diesen bleibt die Angabe der Arbeitsstunden den Einzelverträgen
vorbehalten.