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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008


 

Anlage7a: Besitzstandsregelungen zu Anlage 7 zu den AVR

 

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Überleitungsregelung gilt für alle Praktikanten nach Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR, die am 30. Juni 2008 in einem Ausbildungsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 2008 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses. Ein Ausbildungsverhältnis besteht auch ununterbrochen fort, bei der Verlängerung eines befristeten Ausbildungsvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.

(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Besitzstandszulage, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht.

 

§ 2 Zulage aufgrund des Wegfalls des Verheiratetenzuschlags in Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR

(1) Praktikanten, die bis zum 30. Juni 2008 einen Anspruch auf Verheiratetenzuschlag gemäß Ab- schnitt D der Anlage 7 zu den AVR gehabt haben, erhalten vom 1. Januar 2010 bis 31.12.2010 eine monatliche Zulage in Höhe von 69,08 Euro, vom 01.01.2011 bis 31.07.2011 69,49 Euro und ab dem 1. August 2011 in Höhe von 69,84 Euro.

(2) Die Zulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Verheiratetenzuschlags gemäß Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR bzw. gemäß § 2a Absatz (10) Ziffer 3 des Allgemeinen Teils der AVR entfallen.

(3) Bei der Bemessung der Zulage finden die Konkurrenzregelungen in Abschnitt V Abs. (h) der Anlage 1 zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember 2007 sinngemäß Anwendung.