Anlage7a: Besitzstandsregelungen zu Anlage
7 zu den AVR
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Überleitungsregelung gilt für
alle Praktikanten nach Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR, die am
30. Juni 2008 in einem Ausbildungsverhältnis gestanden haben,
das am 1. Juli 2008 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für
die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses.
Ein Ausbildungsverhältnis
besteht auch ununterbrochen fort, bei der Verlängerung eines befristeten
Ausbildungsvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs
der AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.
(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den
jeweiligen Teilbetrag der Besitzstandszulage, die dem Verhältnis
der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden
Vollbeschäftigten
entspricht.
§ 2 Zulage aufgrund des
Wegfalls des Verheiratetenzuschlags in Abschnitt D der Anlage 7 zu
den AVR
(1) Praktikanten, die bis zum 30. Juni 2008 einen
Anspruch auf Verheiratetenzuschlag gemäß Ab- schnitt D der
Anlage 7 zu den AVR gehabt haben, erhalten vom 1. Januar 2010 bis 31.12.2010
eine monatliche Zulage in Höhe von 69,08 Euro, vom 01.01.2011
bis 31.07.2011 69,49 Euro und ab dem 1. August 2011 in Höhe von
69,84 Euro.
(2) Die Zulage
entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen
für die Gewährung des Verheiratetenzuschlags gemäß Abschnitt
D der Anlage 7 zu den AVR bzw. gemäß § 2a Absatz (10)
Ziffer 3 des Allgemeinen Teils der AVR entfallen.
(3) Bei der Bemessung der Zulage finden
die Konkurrenzregelungen in
Abschnitt V Abs. (h) der Anlage 1 zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember
2007 sinngemäß Anwendung.