Anlage 16: Jubiläumszuwendung
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Mitarbeiter erhält nach einer Jubiläumsdienstzeit
von 25, 40 und 50 Jahren jeweils eine Jubiläumszuwendung.
(2) Die Jubiläumsdienstzeit umfaßt die Beschäftigungszeit
( 11 AT).
(3) Anzurechnen sind ferner die Zeiten, die ein Mitarbeiter in einem
Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis (Anlage 7 zu den
AVR) im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandes oder eines
ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche verbrachte. Zeiten mit weniger als der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem
Umfang berücksichtigt.
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet,
wenn der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch
aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. Dies gilt nicht, wenn
der Mitarbeiter im Anschluß an das bisherige Dienstverhältnis
zu einer anderen Einrichtung desselben Dienstgebers oder zu einem anderen
Dienstgeber im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandes
oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einen anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche übergetreten ist oder wenn er das Dienstverhältnis
wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit
zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperschädigung
oder in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung
aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige Härte
darstellen würde.
§ 2 Höhe der Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung beträgt nach einer Jubiläumsdienstzeit
von 25 Jahren EUR 613,55
von 40 Jahren EUR 1.022,58
von 50 Jahren EUR 1.227,10
§ 3 Jubiläumszuwendung
als Zusatzurlaub
Durch Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter kann statt
der Jubiläumszuwendung Zusatzurlaub in entsprechendem Umfang vereinbart
werden.