Anlage 20 Besondere Regelungen für
Mitarbeiter in Integrationsprojekten
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendung
von Tarifverträgen
§ 3 Informationspflicht
§ 4 Überleitung
§ 5 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Anlage findet
auf nach §§ 132 ff SGB IX anerkannte
Integrationsprojekte Anwendung. Integrationsprojekte sind rechtlich
und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen (Integrationsunternehmen)
oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern
im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB IX geführte
Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen)
zur Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren
Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen
sonstiger Umstände voraussichtlich
trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des
Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten
stößt.
(2) Diese Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Anwendungsbereich des Abs. 1 Satz 1, die in den Geltungsbereich der
AVR-Caritas fallen und in der Produktion bzw. Dienstleistung auch
für Dritte tätig sind.
§ 2 Anwendung von Tarifverträgen
(1) Abweichend von den Bestimmungen
der AVR können den Dienstverträgen
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 als Mindestinhalt
die branchenüblichen, regional geltenden tarifvertraglichen
Regelungen, die mit einer dem Deutschen
Gewerkschaftsbund angehörigen Gewerkschaft abgeschlossen wurden,
in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung zugrunde gelegt werden.
(2) Ausgenommen von § 2 Abs. 1 sind die Bestimmungen über
die betriebliche Altersversorgung. Anstelle der tarifvertraglichen
Bestimmungen über
die betriebliche Altersversorgung finden Abschnitt XIII der Anlage
1 zu den AVR und Anlage 8 zu den AVR entsprechend Anwendung.
§ 3 Informationspflicht
Wendet ein Träger die Regelungen dieser Anlage
an, hat er unverzüglich
eine entsprechende Information an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen
Kommission des Deutschen Caritasverbandes zu übersenden. Die Information
muss die Bezeichnung des Integrationsprojektes und seiner Arbeitsfelder,
die Anzahl und den Beschäftigungsumfang der dort angestellten
Mitarbeiter sowie die Angabe des den Dienstverhältnissen zugrunde
gelegten Tarifvertrages enthalten. Die Angaben sind zum 31. Dezember
jeden Jahres zu aktualisieren. Die Geschäftsstelle
leitet diese Informationen an die Mitglieder der zuständigen
Regionalkommission weiter.
§ 4 Überleitung
Diese Überleitungsregelung gilt für Mitarbeiter
in Integrationsprojekten, die am 30. Juni 2010 in einem Dienstverhältnis
gestanden haben, das am 1. Juli 2010 im selben Integrationsprojekt
fortbesteht und deren Arbeitsbedingungen bis zum 30. Juni 2010 abweichend
von den AVR oder im Rahmen eines Modellprojekts gemäß Anlage
19 zu den AVR geregelt waren. Bei Anwendung dieser Anlage werden die
Arbeitsbedingungen für diese Mitarbeiter von der bisherigen
Regelung an den dann angewendeten Tarifvertrag in drei möglichst
gleichen Schritten jeweils zum 1. Januar 2011, 1. Juli 2011 und 1.
Januar 2012 angepasst.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt zum 1. Juli 2010 in Kraft und
ist zunächst
bis zum 30. Juni 2015 befristet.