Anlage 4a (RK BW): Regelungen der Beschäftigungssicherung
nach § 10 Abs. 3 AK-Ordnung in dem Gebiet der Regionalkommission
Baden-Württemberg
Hinweis: Gilt nur in den (Erz-)Bistümern
Freiburg und Rottenburg-Stuttgart
Die Regionalkommission Baden-Württemberg ist sich einig, dass
aufgrund schwerwiegender Veränderung der Marktssituation bzw.
der wirtschaftlichen Situation Einrichtungsteile in ihrem Bestand gefährdet
sein können. Um Outsourcing und betriebsbedingte Kündigungen
in solchen Einrichtungsteilen zu vermeiden, beschließt die Regionalkommission
Baden-Württemberg gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. § 11
AK-Ordnung die nachfolgenden Schritte.
Vermeidung von Outsourcing
Für das Gebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg
der Arbeitsrechtlichen Kommission wird zur Sicherung der Beschäftigung
und Wettbewerbsfähigkeit und zur Stabilisierung der wirtschaftlichen
Situation folgendes beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für Einrichtungen, die der Regelungszuständigkeit
der Regionalkommission Baden-Württemberg gem. § 2 Abs. 5
AK-Ordnung unterliegen und für die ein entsprechender Antrag gem. § 11
AK-Ordnung gestellt ist.
§ 2 Verzicht auf Outsourcing und betriebsbedingte Kündigungen
Die Regionalkommission Baden-Württemberg wird in einem Sonderverfahren
die unter § 3 und § 4 genannten Maßnahmen für
die Zeit bis zunächst längstens zum 31.12.2015 beschließen.
Während der Laufzeit eines Beschlusses sind für die betroffenen
Einrichtungen sowohl Outsourcing als auch betriebsbedingte Kündigungen
ausgeschlossen bzw. letztere nur mit ausdrücklicher Zustimmung
der Mitarbeitervertretung zulässig.
§ 3 Regelvergütung
Für alle Mitarbeiter einer Einrichtung, die von einer Maßnahme
nach § 1 Abs. 1 direkt betroffen sind, kann die Regelvergütung
i. S. v. Abschnitt II Ziffer 1 der Anlage 1 zu den AVR um bis zu 10
v. H. abgesenkt werden für den Zeitraum bis zunächst längstens
zum 31.12.2015.
Werden einschlägige gesetzliche Mindestlöhne hierdurch unterschritten,
so gelten mindestens diese.
§ 4 Darlegung
Eine Outsourcingsabsicht muss begründet werden. Dazu ist insbesondere
erforderlich, dass mindestens ein Angebot eines einschlägigen
Dienstleisters außerhalb des Geltungsbereichs der AVR und eine
Stellungnahme der Mitarbeitervertretung vorgelegt werden. Weiter muss
der Träger der Einrichtung schriftlich versichern, dass er während
der Laufzeit des Beschlusses in der Einrichtung nicht ausgründet
und nicht betriebsbedingt kündigt bzw. letzteres nur mit ausdrücklicher
Zustim- mung der Mitarbeitervertretung.
§ 5 Befristung
Diese Regelung ist bis zum 31.12.2011 befristet. Verlängert sich
die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission, verlängert sich
diese Regelung bis zum 31.12.2012.